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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

Hinblick auf die erfassten Leistungen wird der Tatbestand des § 265a StGB dabei aus historischen<br />

Gründen <strong>und</strong> wegen seiner Konkurrenz zu § 242 StGB auf Leistungsautomaten, d.h. die<br />

Erbringung unkörperlicher Leistungen, beschränkt. 397 Aufgr<strong>und</strong> dieser Vorgaben kommt § 265a<br />

StGB vorliegend in Betracht, wenn mittels einer Piraten-SmartCard <strong>und</strong> einem Digital-Receiver<br />

ein Pay-TV Angebot vom Täter genutzt wird, da in diesem Fall eine Codekarte eingesetzt wird,<br />

die das technische Gerät – insbesondere das CAM – dazu veranlasst, die verschlüsselten Daten<br />

zu entschlüsseln. 398 Gegen eine solche Anwendung des § 265a StGB könnte zwar vorgebracht<br />

werden, dass in den klassischen Fällen der Leistungserschleichung – z.B. bei Spiel- oder<br />

Musikautomaten – der Automat nicht im Eigentum des Täters steht, während der verwendete<br />

Digital-Receiver häufig vom Täter käuflich erworben sein dürfte. Wie bereits bei § 263a StGB<br />

dargestellt, kommt es jedoch auch hier nicht auf das Eigentum an der Hardware an, sondern auf<br />

die Zuordnung des konkreten Datenverarbeitungsvorgangs bzw. der konkreten Leistungserbringung.<br />

Der im CAM ablaufende Datenverarbeitungsvorgang der Entschlüsselung ist jedoch dem<br />

Diensteanbieter – also dem Pay-TV Anbieter – zugeordnet, der nur berechtigten Inhabern einer<br />

SmartCard den Zugang zu den verschlüsselten Informationen gestatten will. 399 Das Erschleichen<br />

der Leistung – also die Betrachtung des entschlüsselten Fernsehprogramms – erfolgt in<br />

diesen Fällen im übrigen auch unbefugt, da die eingesetzten Piraten-SmartCards vom Pay-TV<br />

Anbieter nicht zur Erbringung einer Leistung bestimmt sind. 400<br />

Die Anwendbarkeit von § 265a StGB im Bereich der Umgehung von Schutzmechanismen<br />

kann letztlich allerdings in den meisten hier relevanten Fällen dahinstehen, da diese Vorschrift<br />

dann nicht eingreift, wenn die Tat in einer anderen vermögensschützenden Vorschrift mit einer<br />

schweren Strafe bedroht ist. 401 Wie oben bereits dargestellt, ergibt sich bei der Verwendung<br />

einer Piraten-SmartCard regelmäßig eine Strafbarkeit nach dem schwereren Delikt des § 263a<br />

StGB.<br />

5. § 303a StGB<br />

a) Übersicht<br />

Während die Umgehung von Schutzmechanismen bei den §§ 17 UWG, 202a StGB unter dem<br />

Gesichtspunkt der Verschaffung geheimer oder gesicherter Daten <strong>und</strong> bei § 263a StGB unter<br />

dem Gesichtspunkt der vermögensschädigenden Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs<br />

beurteilt wird, stellen die §§ 303a, b StGB auf einen hiervon zu unterscheidenden anderen<br />

Gesichtspunkt ab, nämlich die bei der Umgehung von Schutzmechanismen erfolgende<br />

Datenveränderung oder Datenlöschung.<br />

§ 303a StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, der „rechtswidrig Daten<br />

(§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert“. In den von § 303b<br />

StGB qualifizierten Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach § 303c StGB<br />

wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des<br />

besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für<br />

geboten hält.<br />

397. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 21.<br />

398. So im Ergebnis Beucher/Engels, CR 1998, 101, 104 f.<br />

399. Vgl. auch Beucher/Engels, CR 1998, 101, 105.<br />

400. So auch Beucher/Engels, CR 1998, 105.<br />

401. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 57.<br />

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