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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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C. Einzelne Lösungsvorschläge<br />

UrhG-E für bestimmte Fälle des nicht-gewerblichen Handelns eine Ordnungswidrigkeit<br />

schafft). Die Begrenzung des Straftatbestandes auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken<br />

löst die Problematik der Dual-use-Produkte jedoch in keiner Weise, sondern verschlimmert<br />

den Tatbestand derart krass, dass er für die in der empirischen Analyse dargestellten<br />

jugendlichen Hacker unanwendbar wird, sich aber gleichzeitig für die im Bereich der<br />

Schutzmechanismen forschenden Unternehmen zu einer realen Gefahr entwickelt. Diese<br />

unsinnige Folge beruht darauf, dass die im Bereich von Schutzmechanismen forschende<br />

Industrie sowie die gutgläubigen Vertreiber von echten Dual-use-Produkten in der Regel<br />

gewerbsmäßig <strong>und</strong> gewerblich handeln, die mit der Verbesserung der Schutzmechanismen<br />

von digitalen Gütern dagegen eher seltener befassten jugendlichen Hacker dagegen<br />

meist nicht gewerbsmäßig oder gewerblich tätig sind. Die Merkmale des gewerbsmäßigen<br />

oder gewerblichen Handelns zielen daher nur teilweise auf den richtigen Adressaten. Der<br />

Gesetzgeber hat hier nicht erkannt, dass die Gewerbsmäßigkeit oder Gewerblichkeit des<br />

Handelns bei neutralen oder ambivalenten Verhaltensweise nichts über deren Unrechtsgehalt<br />

aussagt. Zu einer Eingrenzung der Verwendung von DualuseProdukten sind diese<br />

Merkmale daher auch völlig untauglich.<br />

• Die Begrenzung der Tathandlungen auf gewerbsmäßiges oder gewerbliches Handeln wäre<br />

im übrigen auch dann unzutreffend, wenn es dem Gesetzgeber gelungen wäre, die Tatbestände<br />

auf ansonsten strafwürdige Fälle einzugrenzen. Die empirische Analyse dieses<br />

<strong>Gutachten</strong>s hat deutlich gemacht, dass die – für die massenhafte Verbreitung von Raubkopien<br />

geschützter digitaler Güter verantwortliche – Verbreitung von Hackingtools gerade<br />

nicht von gewerblich oder gewerbsmäßig handelnden Tätern verbreitet werden, sondern<br />

von Personen, die aus „sportlichem Ehrgeiz“ handeln. Eine Eingrenzung der Verbreitung<br />

von Hackingtools auf das gewerbliche oder gewerbsmäßige Handeln würde daher den<br />

neuen Bekämpfungsansatz völlig leer laufen lassen, zumal die gewerblich angebotenen<br />

Tools zumindest teilweise auf den „Vorarbeiten“ der Hacker beruhen. Die bereits erwähnte<br />

Ordnungswidrigkeit des § 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E stellt insoweit keinen wirksamen<br />

Ausgleich dar.<br />

Überzeugende Gründe für die Eingrenzung der Strafnorm auf gewerbliches oder gewerbsmäßiges<br />

Handeln gibt es im übrigen nicht: Während man beim Kopieren digitaler Güter<br />

zu privaten Zwecken <strong>und</strong> beim Umgehen von Schutzmechanismen zu privaten Zwecken<br />

an der Strafwürdigkeit der Tathandlung <strong>und</strong> am Erfolg der die Privatsphäre betreffenden<br />

Strafverfolgung noch zweifeln kann, kommt Entsprechendes beim öffentlichen Verbreiten<br />

der kriminellen Zwecken dienenden Tools <strong>und</strong> sonstigen Hilfsmittel nicht in Betracht.<br />

Die öffentliche Verbreitung dieser Tools ist für große Schäden verantwortlich <strong>und</strong> spielt<br />

sich auch nicht in der Privatsphäre ab.<br />

Die Vorschriften über die öffentliche Verbreitung von Tools <strong>und</strong> Dienstleistungen zur Umgehung<br />

von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Schutzmechanismen müssen daher – unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Dual-use-Problematik – völlig neu konzipiert werden. Im<br />

Rahmen des vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s ist es zwar nicht möglich, ausformulierte einschlägige<br />

Gesetzesvorschläge zu entwickeln. Gleichwohl sollen einige konkrete Hinweise darauf gegeben<br />

werden, mit welchen Gesetzgebungstechniken die Problematik zu lösen ist.<br />

Die wichtigsten Gesichtspunkte hierfür sind:<br />

• Die Frage nach den Möglichkeiten einer objektiven Eingrenzung von nur kriminellen<br />

Zwecken dienenden Tools kann nicht von Rechtspolitikern <strong>und</strong> Juristen allein entschieden<br />

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