Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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C. Einzelne Lösungsvorschläge<br />
UrhG-E für bestimmte Fälle des nicht-gewerblichen Handelns eine Ordnungswidrigkeit<br />
schafft). Die Begrenzung des Straftatbestandes auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken<br />
löst die Problematik der Dual-use-Produkte jedoch in keiner Weise, sondern verschlimmert<br />
den Tatbestand derart krass, dass er für die in der empirischen Analyse dargestellten<br />
jugendlichen Hacker unanwendbar wird, sich aber gleichzeitig für die im Bereich der<br />
Schutzmechanismen forschenden Unternehmen zu einer realen Gefahr entwickelt. Diese<br />
unsinnige Folge beruht darauf, dass die im Bereich von Schutzmechanismen forschende<br />
Industrie sowie die gutgläubigen Vertreiber von echten Dual-use-Produkten in der Regel<br />
gewerbsmäßig <strong>und</strong> gewerblich handeln, die mit der Verbesserung der Schutzmechanismen<br />
von digitalen Gütern dagegen eher seltener befassten jugendlichen Hacker dagegen<br />
meist nicht gewerbsmäßig oder gewerblich tätig sind. Die Merkmale des gewerbsmäßigen<br />
oder gewerblichen Handelns zielen daher nur teilweise auf den richtigen Adressaten. Der<br />
Gesetzgeber hat hier nicht erkannt, dass die Gewerbsmäßigkeit oder Gewerblichkeit des<br />
Handelns bei neutralen oder ambivalenten Verhaltensweise nichts über deren Unrechtsgehalt<br />
aussagt. Zu einer Eingrenzung der Verwendung von DualuseProdukten sind diese<br />
Merkmale daher auch völlig untauglich.<br />
• Die Begrenzung der Tathandlungen auf gewerbsmäßiges oder gewerbliches Handeln wäre<br />
im übrigen auch dann unzutreffend, wenn es dem Gesetzgeber gelungen wäre, die Tatbestände<br />
auf ansonsten strafwürdige Fälle einzugrenzen. Die empirische Analyse dieses<br />
<strong>Gutachten</strong>s hat deutlich gemacht, dass die – für die massenhafte Verbreitung von Raubkopien<br />
geschützter digitaler Güter verantwortliche – Verbreitung von Hackingtools gerade<br />
nicht von gewerblich oder gewerbsmäßig handelnden Tätern verbreitet werden, sondern<br />
von Personen, die aus „sportlichem Ehrgeiz“ handeln. Eine Eingrenzung der Verbreitung<br />
von Hackingtools auf das gewerbliche oder gewerbsmäßige Handeln würde daher den<br />
neuen Bekämpfungsansatz völlig leer laufen lassen, zumal die gewerblich angebotenen<br />
Tools zumindest teilweise auf den „Vorarbeiten“ der Hacker beruhen. Die bereits erwähnte<br />
Ordnungswidrigkeit des § 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E stellt insoweit keinen wirksamen<br />
Ausgleich dar.<br />
Überzeugende Gründe für die Eingrenzung der Strafnorm auf gewerbliches oder gewerbsmäßiges<br />
Handeln gibt es im übrigen nicht: Während man beim Kopieren digitaler Güter<br />
zu privaten Zwecken <strong>und</strong> beim Umgehen von Schutzmechanismen zu privaten Zwecken<br />
an der Strafwürdigkeit der Tathandlung <strong>und</strong> am Erfolg der die Privatsphäre betreffenden<br />
Strafverfolgung noch zweifeln kann, kommt Entsprechendes beim öffentlichen Verbreiten<br />
der kriminellen Zwecken dienenden Tools <strong>und</strong> sonstigen Hilfsmittel nicht in Betracht.<br />
Die öffentliche Verbreitung dieser Tools ist für große Schäden verantwortlich <strong>und</strong> spielt<br />
sich auch nicht in der Privatsphäre ab.<br />
Die Vorschriften über die öffentliche Verbreitung von Tools <strong>und</strong> Dienstleistungen zur Umgehung<br />
von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Schutzmechanismen müssen daher – unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Dual-use-Problematik – völlig neu konzipiert werden. Im<br />
Rahmen des vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s ist es zwar nicht möglich, ausformulierte einschlägige<br />
Gesetzesvorschläge zu entwickeln. Gleichwohl sollen einige konkrete Hinweise darauf gegeben<br />
werden, mit welchen Gesetzgebungstechniken die Problematik zu lösen ist.<br />
Die wichtigsten Gesichtspunkte hierfür sind:<br />
• Die Frage nach den Möglichkeiten einer objektiven Eingrenzung von nur kriminellen<br />
Zwecken dienenden Tools kann nicht von Rechtspolitikern <strong>und</strong> Juristen allein entschieden<br />
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