Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
wird bei der rechtspolitischen Analyse zurückzukommen sein.<br />
Erfolgt die Tat gewerbsmäßig, so sieht das Gesetz – statt der ansonsten vorgesehenen Freiheitsstrafe<br />
von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine<br />
Geldstrafe vor. Eine Strafbarkeit erfordert dabei allerdings stets, dass der Täter in der Absicht<br />
handelt, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten<br />
Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren<br />
Nutzung zu ermöglichen. Damit wird der Anwendungsbereich der Strafvorschrift schon deshalb<br />
stark eingeengt, weil eine entsprechende Absicht in vielen Fällen nur schwer zu beweisen<br />
sein wird. Auch wenn der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung vor allem Umgehungshandlungen<br />
aus dem Anwendungsbereich des § 95a Abs. 1 UrhG-E herausnehmen möchte,<br />
die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, so stellt sich die Frage, wie zukünftig<br />
Handlungen von Hackern zu bewerten sein sollen, die sich aus sportlichem Ergeiz oder Neugier<br />
mit den technischen Maßnahmen beschäftigen <strong>und</strong> anschließend häufig ihre Ergebnisse z.B. im<br />
Internet veröffentlichen. Die vom Gesetzentwurf bezweckte Privilegierung der Forschung <strong>und</strong><br />
der notwendigen öffentlichen Auseinandersetzung mit Sicherheitsfragen sollte deswegen besser<br />
durch die positive Normierung einer Rechtfertigungsnorm erfolgen als durch ein für alle Fälle<br />
geltendes <strong>und</strong> erhebliche Nachweisschwierigkeiten verursachendes allgemeines Absichtsmerkmal.<br />
Durch die Tathandlung muss sodann wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten<br />
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert werden. Für eine Strafbarkeit reicht es damit<br />
nicht aus, dass der Täter nur einfach fahrlässig in Bezug auf die Ermöglichung einer Verletzung<br />
von Urheberrechten handelt. Auch dies schränkt den Anwendungsbereich der Strafvorschrift<br />
ebenfalls stark ein, da leichtfertiges Handeln der groben Fahrlässigkeit im bürgerlichen Recht<br />
entspricht<br />
Werke <strong>und</strong> andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind<br />
nach § 95d Abs. 1 UrhG-E deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen<br />
Maßnahmen zu kennzeichnen. Diese Kenzeichnungspflicht ist nach der Gesetzesbegründung<br />
notwendig, da technische Schutzmechanismen der Konsumentererwartung widersprechen<br />
<strong>und</strong> damit die Kaufentscheidung des K<strong>und</strong>en beeinflussen können. Nach der Gesetzesbegründung<br />
soll es deswegen der Verbraucherschutz <strong>und</strong> die Lauterkeit des Wettbewerbs gebieten,<br />
dass ein Hinweis auf die verwendeten Schutzmechanismen erfolgt. Dabei darf allerdings nicht<br />
übersehen werden, dass die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht für die Rechteinhaber unter<br />
Umständen einen erheblichen Kostenmehraufwand bedeutet, wenn der Kennzeichnungspflicht<br />
nur mit aufwändigen Verfahren entsprochen werden kann.<br />
An der Strafbarkeit ändert sich dabei nichts, wenn ein Schrankenberechtigter – z.B. i.S.d. § 53<br />
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG – zur Selbsthilfe greift <strong>und</strong> den Schutzmechanismus entfernt: § 95b<br />
Abs. 2 UrhG-E <strong>und</strong> §§ 2a, 3 Unterlassungsklagengesetz-E bestimmen insoweit eindeutig, dass<br />
eine Durchsetzung von Schrankenbestimmungen notfalls auf dem Klageweg zu erfolgen hat.<br />
Ein Selbsthilferecht des Schrankenberechtigten besteht daher nicht. 417 In diesem Zusammenhang<br />
ist auch relevant, dass eine Durchsetzungsmöglichkeit für die Schranke des § 53 Abs. 1<br />
UrhG (Privatkopie) nur für den Fall vorgesehen ist, dass es sich um eine Vervielfältigung auf<br />
Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder andere<br />
Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. D.h.: Für den hier interessierenden Fälle digitaler<br />
417. Vgl. Dreier, ZUM 2002, 28, 39; Goldmann/Liepe, ZUM 2002, 362, 370; Metzger/Kreutzer,<br />
Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, MMR 2002, 139, 140 f; Spindler,<br />
GRUR 2002, 105, 117.<br />
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