Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
in der Informationsgesellschaft“ 282 klarstellt, dass im Falle der Implementierung von Schranken<br />
die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen.<br />
Ein Ausschluss der Privatkopie bei der Verwendung von rechtswidrigen Vorlagen wird vor allem<br />
auch durch die unten näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Überlegungen gestützt.<br />
Solange die Urheber für die massenhafte Kopie von Software, Audiodaten <strong>und</strong> Videodaten im<br />
Internet keine adäquate Vergütung erhalten, sprechen daher bei der zivilrechtlichen Beurteilung<br />
die besseren Gründe dafür, die Kopie von (z.B. in Tauschbörsen oder auf speziellen Servern<br />
des Internets) rechtswidrig angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken nicht durch § 53<br />
UrhG zu rechtfertigen, sondern als rechtswidrig zu beurteilen. 283<br />
Allerdings ist fraglich, ob dieses Ergebnis auch im Strafrecht gelten kann. Art. 103 Abs. 2 GG<br />
verlangt, dass Strafvorschriften „gesetzlich bestimmt“ sein müssen. Diese verfassungsrechtliche<br />
Verbürgung für Strafvorschriften beruht dabei nicht nur auf den staatsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
der Gewaltenteilung (nach dem das Parlament <strong>und</strong> nicht der Richter über die Gr<strong>und</strong>lagen<br />
der Strafbarkeit entscheiden muss) <strong>und</strong> des Willkürverbots (das der richterlichen Auslegung<br />
Grenzen setzt). Entscheidend sind vielmehr auch die strafrechtlichen Gesichtspunkte der Verhaltenssteuerung<br />
der Bürger (die durch Strafvorschriften nur dann erfolgen kann, wenn der Bürger<br />
genau weiß, was er zu tun oder zu unterlassen hat) sowie der Schuldgr<strong>und</strong>satz (der ebenfalls<br />
voraussetzt, dass der strafrechtliche Normbefehl für den Bürger erkennbar ist). Die Grenze der<br />
Auslegung wird deswegen nach h.M. stets durch den Wortlaut einer Strafvorschrift gezogen.<br />
Für zivil- <strong>und</strong> verwaltungsakzessorische Strafvorschriften ist dabei allerdings erörterungsbedürftig,<br />
ob das Bestimmtheitsgebot von Art. 103 Abs. 2 GG nur für die eigentliche Strafnorm<br />
gilt oder auch für die von ihr in Bezug genommenen Ausfüllungsnormen. Soweit die<br />
eigentliche Strafnorm – auch ohne Heranziehung der akzessorischen Ausfüllungsnormen – den<br />
Verbots- oder Gebotsbereich für den Bürger hinreichend genau umschreibt, lässt sich im Einzelfall<br />
durchaus vertreten, die außerstrafrechtlichen Ausfüllungsnormen nur als – dem strafrechtlichen<br />
Bestimmtheitsgebot nicht unterliegende – „zusätzliche“ Erläuterungen der Strafnorm zu<br />
sehen. Soweit die – neben der Sanktionsnorm bestehende – Bestimmungsnorm einer Strafvorschrift<br />
dagegen lediglich in einer Verweisung auf außerstrafrechtliche Normen besteht, ist dies<br />
dagegen nicht mehr möglich, da ansonsten das gr<strong>und</strong>gesetzlich garantierte Bestimmtheitsgebot<br />
des Art. 103 Abs. 2 GG durch eine entsprechende Gesetzgebungstechnik leer laufen <strong>und</strong> leicht<br />
umgangen werden könnte.<br />
Die Strafvorschrift des § 106 UrhG gehört insbesondere im Hinblick auf ihr Tatbestandsmerkmal<br />
der „anderen gesetzlich zugelassenen Fälle“ zu dieser letzten Fallgruppe. 284 Denn die Bestimmungsnorm<br />
des § 106 UrhG enthält ihre Kontur <strong>und</strong> umschreibt ihren Verbotsbereich erst<br />
durch die Einbeziehung der zivilrechtlichen Normen über das geschützte Tatobjekt, die verbotenen<br />
Tathandlungen <strong>und</strong> die Schranken des Urheberrechts. Insbesondere die Verweisung auf<br />
die „gesetzlich zugelassenen Fälle“ ist ohne Heranziehung der akzessorischen zivilrechtlichen<br />
Schrankenbestimmungen inhaltsleer. Die Garantiefunktion von Art. 103 Abs. 2 GG muss daher<br />
auch auf die bezuggenommenen Schrankenbestimmungen erstreckt werden.<br />
Dies führt dazu, dass im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung eine Beschränkung von § 53<br />
UrhG auf Fälle der Verwendung einer rechtmäßigen Vorlage nicht möglich ist. Der Wortlaut<br />
282. Vgl. ABl. L 167/17 vom 22.6.2001.<br />
283. In diesem Sinne auch der BITKOM, oben Fn. 266, S. 5; Hänel, oben Fn. 258, Abs. 23 <strong>und</strong> das<br />
Forum der Rechteinhaber, oben Fn. 262, S. 5. Siehe auch Goldmann/Liepe, ZUM 2002, 362, 369.<br />
284. Siehe dazu Schricker/Haß, § 106 Rn. 7 ff.<br />
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