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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen Verwertung eine Geschäfts- <strong>und</strong> Betriebsgeheimnis<br />

bei der Herstellung von Piraten-SmartCards tatbestandlich nur gegeben,<br />

wenn feststeht, dass die SmartCard-Informationen insbesondere nicht aus dem Internet<br />

oder sonstigen öffentlich zugänglichen Quellen stammen, da es in diesem Fall aufgr<strong>und</strong><br />

der Offenheit an einem Geschäfts- <strong>und</strong> Betriebsgeheimnis mangelt.<br />

Ob eine Strafbarkeit privater Nutzer einer Piraten-SmartCard wegen unbefugter Verwertung<br />

eines Geschäfts- <strong>und</strong> Betriebsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht<br />

kommt, hängt insbesondere vom Begriff der Verwertung ab. Eine Verwertung setzt allerdings<br />

eine wirtschaftliche Ausschlachtung voraussetzt. 356 Auch wenn hierunter jede<br />

Nutzung des Geheimnisses verstanden wird, gibt es doch Stimmen in der Literatur, die<br />

einen über den Privatgebrauch hinausgehenden Gebrauch fordern. 357 Soweit Softwaretools<br />

zum Entschlüsseln digitaler Pay-TV Angebote hergestellt <strong>und</strong> verwendet werden,<br />

kommen auch dort Entschlüsselungsinformationen zur Anwendung, die von Original-<br />

SmartCards stammen dürften. Wenn dies der Fall ist, gilt im Hinblick auf § 17 Abs. 2<br />

UWG das oben zum Auslesen von SmartCard-Informationen <strong>und</strong> deren Verwendung Gesagte<br />

entsprechend. 358<br />

2. § 202a StGB<br />

a) Übersicht<br />

§ 202a Abs. 1 StGB bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,<br />

der „unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt <strong>und</strong> die gegen unberechtigten Zugriff<br />

besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft“. § 202a Abs. 2 StGB definiert<br />

dazu die Daten im Sinne des Abs. 1 als „nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst<br />

nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden“.<br />

b) Kritische Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf die Umgehung von<br />

Schutzmechanismen<br />

Soweit das Tatobjekt von § 202a StGB die in Abs. 2 näher definierten Daten verlangt, bereitet<br />

die Anwendbarkeit des Tatbestandes auf die hier interessierenden Raubkopien keine Probleme.<br />

Elektronisch gespeicherte Daten sind der Prototyp des Tatobjekts von § 202a StGB. 359 Im<br />

Gegensatz zu § 17 UWG müssen die Daten dabei auch nicht geheim sein, da § 202a nur eine<br />

formelle Verfügungssphäre <strong>und</strong> nicht die Geheimsphäre schützt. 360<br />

Die Daten sind für den Täter dann nicht bestimmt, wenn sie ihm nach dem Willen des Berechtigten<br />

im Zeitpunkt der Tathandlung nicht zur Verfügung stehen sollen. 361 Die Überlassung<br />

356. Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 17 UWG, Rn. 37.<br />

357. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, S. 101, 103.<br />

358. Siehe oben bei Fn. 351.<br />

359. Vgl. Leipziger Kommentar (LK) / Schünemann, Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2001, § 202a<br />

Rn. 3 <strong>und</strong> Bandekow, Strafbarer Missbrauch des elektronischen Zahlungsverkehrs, Lübeck 1989,<br />

S. 27.<br />

360. Vgl. LK/Schünemann, § 202a Rn. 2.<br />

361. Vgl. LK/Schünemann, § 202a Rn. 9.<br />

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