Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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IV. Reformbedarf <strong>und</strong> Lösungsvorschläge<br />
der Lizenzanalogie bei Urheberrechtsverletzungen, an die treble-damage-Klagen des angloamerikanischen<br />
Rechts oder an die neuen verwaltungsrechtlichen <strong>und</strong> zivilrechtlichen Sanktionstatbestände<br />
des EG-Rechts 462 ) vor allem auch angemessene Auskunftsansprüche (z.B. gegen<br />
die Internet-Provider) erforderlich, um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Bei<br />
der Ausgestaltung der Auskunftsansprüche wäre dabei vor allem entscheidend, dass nicht nur<br />
– wie bisher im deutschen Recht vorherrschend – bei nachgewiesener Schadensverursachung<br />
ein Auskunftsanspruch über die Schadenshöhe gewährt wird, sondern auch ein Auskunftsanspruch<br />
über das „Ob“ der Schädigung in bloßen Verdachtsfällen. Ein derartiges zivilrechtliches<br />
Sanktionensystem könnte in dem hier diskutierten Bereich sehr viel wirksamer als eine in der<br />
Praxis nicht durchgesetzte Kriminalisierung sein. Soweit der Gesetzgeber kein angemessenes<br />
System der Geräteabgabe schafft oder ein solches aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichen Gegebenheiten die<br />
Wirklichkeit nicht zutreffend abbilden kann, stellt ein effektives System zivilrechtlicher Sanktionen<br />
deswegen die effektivste Möglichkeit zur Verhinderung der massenhaften Privatkopien<br />
von rechtswidrig angebotenen Vorlagen dar.<br />
2. Angebot der Vorlagen<br />
Die Analyse des geltenden Rechts in Kapitel III hat gezeigt, dass das – im Mittelpunkt der<br />
schadensverursachenden Kopie digitaler Güter (vor allem im Internet) stehende – Angebot der<br />
Kopiervorlagen durch die materiell-rechtlichen Strafvorschriften der §§ 106 ff. UrhG in weitgehendem<br />
Umfang erfasst wird.<br />
Nach der Neuregelung des UrhG durch das geplante Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in<br />
der Informationsgesellschaft 463 wird dieses Ergebnis noch eindeutiger sein, da mit den §§ 15<br />
Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG-E ein ausschließliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung –<br />
das insbesondere das Anbieten im Internet erfasst – aufgenommen werden soll <strong>und</strong> zudem § 15<br />
Abs. 3 UrhG-E zukünftig keine Anhaltspunkte mehr dafür liefert, dass eine sukzessive Öffentlichkeit<br />
nicht ausreichend ist. Diese Änderung ist daher zur Bekämpfung der vorliegend<br />
untersuchten Missbräuche empfehlenswert.<br />
Im Hinblick auf die dargestellten Missbräuche in File-Sharing-Systemen ist auch die vom Gesetz<br />
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgeschlagene Änderung<br />
von § 52 Abs. 3 UrhG-E erforderlich, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Werken<br />
nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist. 464 Hierdurch wird klargestellt, dass das<br />
weltweite Angebot digitaler Güter in File-Sharing-Systemen aufgr<strong>und</strong> dieser Ausnahmebestimmungen<br />
nicht zulässig ist.<br />
Zivilrechtliche Änderungen sind über diese Vorschläge des Regierungsentwurfs hinausgehend<br />
aber auch im Hinblick auf § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG erforderlich. Wie oben dargestellt, 465 besteht<br />
beim Abruf von urheberrechtlich geschützten Werke über File-Sharing-Systeme die Gefahr,<br />
dass die Kopie des Werkes damit gerechtfertigt wird, hier werde eine Privatkopie gem. § 53<br />
462. Vgl. dazu Sieber, Das strafrechtliche Sanktionensystem zum Schutz der europäischen<br />
Gemeinschaftsinteressen, in: Ellen Schlüchter (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Geerds, Verlag<br />
Schmidt-Römhild, Lübeck, 1995, S. 113 ff. (auch abgedruckt in dem Tagungsband: van<br />
Gerven/Zuleeg (Hrsg.), Sanktionen als Mittel zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts,<br />
Schriftenreihe der Europäischen Rechtsakademie Trier, Band 12, 1996, S. 71 ff.).<br />
463. Siehe oben Fn. 198.<br />
464. Siehe oben Fn. 196.<br />
465. Siehe oben III. C. 2.<br />
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