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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

8. § 108b Abs. 1 i.V.m §§ 95a Abs. 1, 2, 95c UrhG-E<br />

a) Allgemeine Problematik<br />

Im Hinblick auf die Umgehung von Schutzmechanismen kann zukünftig auch dem vom Gesetzentwurf<br />

zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 411 vorgeschlagenen<br />

§§ 95a Abs. 1, 2, 95c UrhG-E i.V.m. § 108b Abs. 1 UrhG-E Bedeutung zukommen. 412<br />

Der Inhalt des strafrechtlichen Verbotsbereichs dieser Vorschriften ist allerdings schwierig zu<br />

erfassen, da er sich nur durch ein kompliziertes Zusammenlesen von mehreren Tatbeständen<br />

ergibt, die teilweise ähnliche Merkmale enthalten. Die Komplexität der dadurch entstehenden<br />

Verbotsnorm zeigt sich beispielsweise darin, dass der durch das Zusammenlesen entstehende<br />

Tatbestand der §§ 108b Abs. 1, 95a Abs. 1 UrhG-E neben den normalen Vorsatzanforderungen<br />

insgesamt vier (!) weitere spezielle subjektive Merkmale verlangt (Absicht der Zugangserlangung<br />

bzw. Nutzungsermöglichung, wenigstens leichtfertige Verletzung von Urheberrechten,<br />

kein Handeln zum persönlichen Gebrauch in § 108b Abs. 1 UrhG-E sowie Kenntnis oder Kennenmüssen<br />

der Zugangs- oder Nutzungsermöglichung in § 95a Abs. 1 UrhG-E). Nicht nur für<br />

den juristischen Laien, sondern auch für viele Juristen dürfte der Inhalt der neuen Strafbestimmungen<br />

dadurch nur schwer verständlich sein. Hinzu kommt, dass die subjektiven Anforderungen<br />

an die in den §§ 108a Abs. 1, 95a Abs. 1 UrhG-E normierte eigentliche Verbotshandlung<br />

(d.h. an die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen) sehr viel strenger sind als an die<br />

in den §§ 108b Abs. 2, 95a Abs. 3 UrhG-E verbotenen Vorbereitungshandlungen (d.h. an die<br />

Herstellung, Einfuhr oder Verbreitung von hierzu geeigneten Hilfsmitteln). Da dieser Wertungswiderspruch<br />

– auch in der Begründung des Regierungsentwurfs – nicht erklärt oder irgendwie<br />

plausibel gemacht wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise auch die Verfasser<br />

des Gesetzentwurfs Opfer der Komplexität ihrer Verweisungstechniken <strong>und</strong> Differenzierungen<br />

wurden. Ein entsprechender Wertungswiderspruch zwischen der eigentlichen Tathandlung<br />

der Umgehung von Sicherungsmechanismen <strong>und</strong> ihren Vorfeldtatbeständen besteht im<br />

übrigen auch im Hinblick auf die Privilegierung des persönlichen Gebrauchs, die sich bei der<br />

Umgehung der Schutzmechanismen findet, nicht jedoch bei den entsprechenden Vorbereitungshandlungen:<br />

Die Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zum persönlichen Gebrauch<br />

soll daher nach dem Regierungsentwurf straflos bleiben, die Herstellung oder die Einfuhr der<br />

hierfür erforderlichen Tools zum privaten Gebrauch soll dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr bestraft werden. Zur Erklärung des Regierungsentwurfs lässt sich daher nur anführen,<br />

dass dieser sich teilweise am Wortlaut der einschlägigen EG-Richtlinie orientiert, in der diese<br />

Widersprüche bereits angelegt sind. Die – durch die EG-Richtlinie allerdings nicht geforderte<br />

– Begrenzung des Vorfeldschutzes von § 108b Abs. 2 UrhG-E auf gewerbliches Handeln kann<br />

die Wertungswidersprüche jedenfalls nicht begründen, da gewerbliches Handeln bei objektiv<br />

neutralen Verhaltensweisen (wie dem Handel mit Dual-use-Produkten) keinen Unrechtgehalt<br />

aufweist.<br />

411. Siehe oben Fn. 238.<br />

412. Die Bestimmungen beruhen auf Art. 6 Abs. 1 – 4, <strong>und</strong> Art. 7 der Richtlinie 2001/29/EG zur<br />

Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der verwandten Schutzrechte in der<br />

Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001, ABl. L 167/10 ff. v. 22.6.2001.<br />

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