Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
lege ferenda von § 108b i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG-E in der Fassung des Gesetz zur Regelung<br />
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 422 <strong>und</strong> von Art. 6 der Convention<br />
on Cybercrime 423 vorgeschlagen bzw. empfohlen werden.<br />
Diese Bestimmungen <strong>und</strong> Lösungsansätze sind im folgenden näher zu untersuchen.<br />
2. Klassische Ansätze der Anstiftung <strong>und</strong> der Aufforderung zu<br />
Straftaten<br />
a) Anstiftung <strong>und</strong> Beihilfe<br />
Erfordernis der rechtswidrigen Haupttat<br />
Die Vorschriften der Anstiftung (§ 26 StGB) <strong>und</strong> der Beihilfe (§ 27 StGB) setzen zunächst eine<br />
rechtswidrige Tat (sog. Haupttat) eines anderen voraus. Wie bereits oben bei der Untersuchung<br />
der Strafbarkeit des Kopiervorganges ausgeführt, kann diese Haupttat in der Mehrzahl der Fälle<br />
nicht in der Vervielfältigung der digitalen Güter durch den Nutzer gesehen werden, da <strong>und</strong><br />
soweit dieser unter dem Gesichtspunkt der Herstellung einer Privatkopie gem. § 53 UrhG straflos<br />
ist. Die Vorschriften der Anstiftung <strong>und</strong> Beihilfe kommen daher von vornherein nur in den<br />
Fällen in Betracht, in denen sich die Strafbarkeit des Nutzers unter dem vorstehend erörterten<br />
Gesichtspunkt der Umgehung von Schutzmechanismen ergibt. Dies sind insbesondere die Fälle,<br />
in denen oben eine Anwendbarkeit der §§ 17 UWG <strong>und</strong> § 263a StGB bejaht wurde.<br />
Aber auch in diesen Fällen des Vorliegens einer strafbaren Haupttat scheitert die Konstruktion<br />
einer Anstiftung oder Beihilfe in der Regel an der fehlenden Konkretisierung des Anstifter- oder<br />
Gehilfenvorsatzes. Denn sowohl bei der Anstiftung als auch bei der Beihilfe ist es erforderlich,<br />
dass der Vorsatz des Anstifters bzw. Gehilfen als „Doppelvorsatz“ nicht nur auf die von ihm<br />
begangene Anstiftungs- oder Beihilfehandlung gerichtet sein muss, sondern jeweils auch auf<br />
eine konkret bestimmte Haupttat.<br />
Konkretisierung des Anstiftervorsatzes<br />
Für eine Anstiftungshandlung i.S.d. § 26 StGB genügt zwar jede Verursachung des Tatentschlusses,<br />
424 gleich durch welches Mittel, 425 so dass insbesondere auch das Bereitstellen einer<br />
Anleitung oder eines technischen Mittels (wie einer Hacking-Software oder einer Piraten-<br />
SmartCard) ausreichen kann, wenn der Täter zumindest mit der ernsthaften Möglichkeit rechnet<br />
(dolus eventualis), dass ein anderer dadurch motiviert wird, eine strafbare Tat zu begehen.<br />
Auf eine Haupttat hinreichend konkretisiert ist der Anstiftervorsatz aber nur dann, wenn ihm<br />
die Vorstellung einer in ihren Gr<strong>und</strong>zügen, namentlich ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt <strong>und</strong><br />
ihrer Angriffsrichtung, umrissenen Tat zugr<strong>und</strong>e liegt. 426 Insbesondere genügt es nicht, dass<br />
die Haupttat nur nach dem gesetzlichen Tatbestand oder abstrakten Tattyp oder nach abstrakten<br />
422. Siehe oben Fn. 196.<br />
423. Siehe oben Fn. 239.<br />
424. Auch bloße Mitursächlichkeit genügt, BGHSt 45, 373, 374; BGH NStZ 2000, 421.<br />
425. BGHSt 2, 279; BGH NStZ 2000, 421. Soweit in der Literatur einschränkend gefordert wird, es<br />
müsse sich um eine „kommunikative Beeinflussung“ handeln, würde das für das Bereitstellung von<br />
Anleitungen zur Umgehung von Schutzmechanismen im Ergebnis nichts ändern.<br />
426. St. Rspr., vgl. etwa BGHSt 42, 332 m.w.N.<br />
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