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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />

mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, der eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen<br />

vorbereitet, indem er z.B. Platten, Druckstöcke, Negative oder spezielles Papier, das zur<br />

Fälschung von Geld besonders geeignet ist, herstellt, sich verschafft oder einem anderen<br />

überlässt.<br />

• Die gleiche Gesetzgebungstechnik liegt dem 1986 durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung<br />

der Wirtschaftskriminalität 435 geschaffenen § 152a StGB über die Fälschung von Zahlungskarten<br />

<strong>und</strong> Vordrucken für Euroschecks zugr<strong>und</strong>e. Die Strafvorschrift bedroht denjenigen<br />

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, der zur Täuschung im<br />

Rechtsverkehr z.B. Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder solche<br />

falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen<br />

überlässt oder gebraucht.<br />

Diese beiden klassischen Beispiele machen die Probleme der Vorfeldkriminalisierung von vorbereitenden<br />

Förderhandlungen deutlich: Um den gr<strong>und</strong>rechtlich garantierten Freiraum des Bürgers<br />

nicht übermäßig zu beeinträchtigen, versucht der Gesetzgeber bei diesen speziellen Vorfeldtatbeständen,<br />

bereits im objektiven Tatbestand die unter Strafe gestellten Handlungen auf<br />

solche Verhaltensweisen zu beschränken, die stets oder typischerweise oder zumindest häufig<br />

der Vorbereitung einer Straftat dienen. Darüber hinaus begrenzt der Gesetzgeber den Tatbestand<br />

durch subjektive Erfordernisse: So muss der Täter bei § 146 StGB in der Absicht handeln, Geld<br />

nachzumachen, <strong>und</strong> auch § 152a StGB verlangt ein absichtliches Handeln „zur Täuschung im<br />

Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen“. 436 Auch im Bereich der Tathandlungen<br />

wird sorgfältig differenziert, welche Handlungen strafrechtlich verboten sind, wobei<br />

die Strafbarkeit des bloßen Besitzes den Strafschutz gegenüber der Strafbarkeit des Überlassens<br />

in besonders weitgehender Weise ins Vorfeld (<strong>und</strong> auch in den Bereich der Privatsphäre)<br />

verlagert.<br />

Im Hinblick auf diese bereits bestehenden Straftatbestände war <strong>und</strong> ist es daher konsequent,<br />

dass der Gesetzgeber versucht(e), die hier bereits erprobte Technik der Erfassung von typischen<br />

Förderhandlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung auch für den<br />

Schutz digitaler Güter zu nutzen. Entsprechende Vorfeldtatbestände liegen hier sogar besonders<br />

nahe, weil die empirische Analyse gezeigt hat, dass diese Güter in großem Umfang durch typische<br />

<strong>und</strong> in der Praxis weit verbreitete Förderhandlungen gefährdet werden. Entsprechende<br />

Ansätze finden sich deswegen im Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG) 437 aus dem<br />

Jahre 2002, im Referentenentwurf zur Neuregelung der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft<br />

438 sowie in der 2001 vom Europarat beschlossenen Convention on Cybercrime, die in<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland noch umgesetzt werden muss. 439 Die entsprechenden Ansätze<br />

in diesen Gesetzen, Gesetzentwürfen <strong>und</strong> internationalen Vereinbarungen sollen im folgenden<br />

näher untersucht werden.<br />

435. BGBl. 1986 I, S. 721 ff.<br />

436. Vgl. Sch/Sch-Stree/Sternberg-Lieben, § 146 Rn. 7 <strong>und</strong> § 152a Rn. 6-9.<br />

437. Siehe oben Fn. 237.<br />

438. Siehe oben Fn. 238.<br />

439. Siehe oben Fn. 239.<br />

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