Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, der eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen<br />
vorbereitet, indem er z.B. Platten, Druckstöcke, Negative oder spezielles Papier, das zur<br />
Fälschung von Geld besonders geeignet ist, herstellt, sich verschafft oder einem anderen<br />
überlässt.<br />
• Die gleiche Gesetzgebungstechnik liegt dem 1986 durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung<br />
der Wirtschaftskriminalität 435 geschaffenen § 152a StGB über die Fälschung von Zahlungskarten<br />
<strong>und</strong> Vordrucken für Euroschecks zugr<strong>und</strong>e. Die Strafvorschrift bedroht denjenigen<br />
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, der zur Täuschung im<br />
Rechtsverkehr z.B. Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder solche<br />
falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen<br />
überlässt oder gebraucht.<br />
Diese beiden klassischen Beispiele machen die Probleme der Vorfeldkriminalisierung von vorbereitenden<br />
Förderhandlungen deutlich: Um den gr<strong>und</strong>rechtlich garantierten Freiraum des Bürgers<br />
nicht übermäßig zu beeinträchtigen, versucht der Gesetzgeber bei diesen speziellen Vorfeldtatbeständen,<br />
bereits im objektiven Tatbestand die unter Strafe gestellten Handlungen auf<br />
solche Verhaltensweisen zu beschränken, die stets oder typischerweise oder zumindest häufig<br />
der Vorbereitung einer Straftat dienen. Darüber hinaus begrenzt der Gesetzgeber den Tatbestand<br />
durch subjektive Erfordernisse: So muss der Täter bei § 146 StGB in der Absicht handeln, Geld<br />
nachzumachen, <strong>und</strong> auch § 152a StGB verlangt ein absichtliches Handeln „zur Täuschung im<br />
Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen“. 436 Auch im Bereich der Tathandlungen<br />
wird sorgfältig differenziert, welche Handlungen strafrechtlich verboten sind, wobei<br />
die Strafbarkeit des bloßen Besitzes den Strafschutz gegenüber der Strafbarkeit des Überlassens<br />
in besonders weitgehender Weise ins Vorfeld (<strong>und</strong> auch in den Bereich der Privatsphäre)<br />
verlagert.<br />
Im Hinblick auf diese bereits bestehenden Straftatbestände war <strong>und</strong> ist es daher konsequent,<br />
dass der Gesetzgeber versucht(e), die hier bereits erprobte Technik der Erfassung von typischen<br />
Förderhandlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung auch für den<br />
Schutz digitaler Güter zu nutzen. Entsprechende Vorfeldtatbestände liegen hier sogar besonders<br />
nahe, weil die empirische Analyse gezeigt hat, dass diese Güter in großem Umfang durch typische<br />
<strong>und</strong> in der Praxis weit verbreitete Förderhandlungen gefährdet werden. Entsprechende<br />
Ansätze finden sich deswegen im Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG) 437 aus dem<br />
Jahre 2002, im Referentenentwurf zur Neuregelung der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft<br />
438 sowie in der 2001 vom Europarat beschlossenen Convention on Cybercrime, die in<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland noch umgesetzt werden muss. 439 Die entsprechenden Ansätze<br />
in diesen Gesetzen, Gesetzentwürfen <strong>und</strong> internationalen Vereinbarungen sollen im folgenden<br />
näher untersucht werden.<br />
435. BGBl. 1986 I, S. 721 ff.<br />
436. Vgl. Sch/Sch-Stree/Sternberg-Lieben, § 146 Rn. 7 <strong>und</strong> § 152a Rn. 6-9.<br />
437. Siehe oben Fn. 237.<br />
438. Siehe oben Fn. 238.<br />
439. Siehe oben Fn. 239.<br />
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