Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
oder verschleiert.<br />
Liegt ein Verstoß gegen § 95c Abs. 1 oder Abs. 3 UrhG-E vor, so macht sich der Täter gemäß<br />
§ 108b Abs. 1 Nrn. 2, 3 UrhG-E strafbar, es sei denn dass die Tat ausschließlich zum<br />
eigenen privaten Gebrauch oder mit ihm persönlich verb<strong>und</strong>ener Personen erfolgt oder sich auf<br />
einen derartigen Gebrauch bezieht. Auf die obigen kritischen Anmerkungen zu diesem Merkmal<br />
kann insoweit verwiesen werden. Erfolgt die Tat gewerbsmäßig, so sieht das Gesetz – statt<br />
der ansonsten vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – eine Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch hier sind wiederum die oben bei<br />
§§ 95a Abs. 1, 108b Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Einschränkungen im subjektiven Tatbestand zu<br />
beachten.<br />
9. Ergebnis<br />
Fasst man die vorliegenden Prüfungen zusammen, so ist festzustellen, dass die strafrechtliche<br />
Erfassung der Umgehung von Schutzmechanismen in vielen Fällen möglich, jedoch nicht umfassend<br />
gesichert ist: § 17 UWG greift insbesondere ein, wenn der Täter – wie häufig bei der<br />
Umgehung von DRM-Systemen – sich bei der Umgehung der Sicherungsmechanismen Geschäftsgeheimnisse<br />
verschafft; der Tatbestand kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die<br />
Betriebsgeheimnisse durch ein massenhaftes Hacking bereits offenk<strong>und</strong>ig geworden sind oder<br />
wenn der Täter sich die Betriebsgeheimnisse nur aus „sportlichem Ehrgeiz“ verschafft. Die in<br />
den letztgenannten Fallkonstellationen auftreten Strafbarkeitslücken lassen sich allerdings in<br />
erheblichem Umfang durch § 202a StGB schließen, dessen Tatobjekt keine Betriebsgeheimnisse,<br />
sondern nur gesicherte Daten verlangt <strong>und</strong> der darüber hinaus auch nicht durch subjektive<br />
Absichtsmerkmale eingeschränkt ist. Daneben erfasst § 263a StGB diejenigen Umgehungen<br />
von Sicherheitsmechanismen, in denen es – wie häufig beim Einsatz von SmartCards – zu<br />
einer unmittelbaren Vermögensverfügung durch einen dem Opfer zurechenbaren Datenverarbeitungsvorgang<br />
(auch auf der Hardware des Täters) kommt. Die – bereits gesetzestechnisch<br />
missglückte – Neuregelung des § 108b UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs für ein<br />
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft enthält darüber hinaus<br />
zwar das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sowie das Verbot der<br />
Entfernung oder Veränderung von Fingerprints <strong>und</strong> Watermarks; diese Verbote greifen jedoch<br />
in einer großen Zahl der vorliegend analysierten Fälle nicht, da die vorgeschlagene Strafnorm<br />
bei einem Handeln zum eigenen persönlichen Gebrauch ausscheiden soll. Strafbarkeitslücken<br />
bleiben damit insbesondere bei der 1:1 Kopie von Datenträgern, auch wenn diese mit einem<br />
Kopierschutzmechanismus versehen sind.<br />
Die strafrechtliche Erfassung der Umgehung von Schutzmechanismen erfordert damit in vielen<br />
Fällen komplizierte rechtliche Konstruktionen <strong>und</strong> wirft auch schwierige Rechtsfragen auf.<br />
Für eine strafrechtliche Erfassung ist auch häufig eine detaillierte Analyse komplizierter technischer<br />
Sachverhalte erforderlich, wie sie in der obigen empirischen Analyse erarbeitet wurde.<br />
Eine strafrechtliche Verfolgung der Umgehung von Sicherungsmechanismen wird dem Rechtsanwender<br />
<strong>und</strong> insbesondere den Strafverfolgungsbehörden daher nicht leicht gemacht. Der im<br />
Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgeschlagene<br />
neue § 108b Abs. 1 UrhG-E nutzt aufgr<strong>und</strong> seiner missglückten Gesetzgebungstechnik <strong>und</strong><br />
falschen Gr<strong>und</strong>entscheidungen die Chance nicht, hier zu klaren <strong>und</strong> effektiven Regelungen zu<br />
kommen.<br />
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