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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

oder verschleiert.<br />

Liegt ein Verstoß gegen § 95c Abs. 1 oder Abs. 3 UrhG-E vor, so macht sich der Täter gemäß<br />

§ 108b Abs. 1 Nrn. 2, 3 UrhG-E strafbar, es sei denn dass die Tat ausschließlich zum<br />

eigenen privaten Gebrauch oder mit ihm persönlich verb<strong>und</strong>ener Personen erfolgt oder sich auf<br />

einen derartigen Gebrauch bezieht. Auf die obigen kritischen Anmerkungen zu diesem Merkmal<br />

kann insoweit verwiesen werden. Erfolgt die Tat gewerbsmäßig, so sieht das Gesetz – statt<br />

der ansonsten vorgesehenen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – eine Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch hier sind wiederum die oben bei<br />

§§ 95a Abs. 1, 108b Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Einschränkungen im subjektiven Tatbestand zu<br />

beachten.<br />

9. Ergebnis<br />

Fasst man die vorliegenden Prüfungen zusammen, so ist festzustellen, dass die strafrechtliche<br />

Erfassung der Umgehung von Schutzmechanismen in vielen Fällen möglich, jedoch nicht umfassend<br />

gesichert ist: § 17 UWG greift insbesondere ein, wenn der Täter – wie häufig bei der<br />

Umgehung von DRM-Systemen – sich bei der Umgehung der Sicherungsmechanismen Geschäftsgeheimnisse<br />

verschafft; der Tatbestand kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die<br />

Betriebsgeheimnisse durch ein massenhaftes Hacking bereits offenk<strong>und</strong>ig geworden sind oder<br />

wenn der Täter sich die Betriebsgeheimnisse nur aus „sportlichem Ehrgeiz“ verschafft. Die in<br />

den letztgenannten Fallkonstellationen auftreten Strafbarkeitslücken lassen sich allerdings in<br />

erheblichem Umfang durch § 202a StGB schließen, dessen Tatobjekt keine Betriebsgeheimnisse,<br />

sondern nur gesicherte Daten verlangt <strong>und</strong> der darüber hinaus auch nicht durch subjektive<br />

Absichtsmerkmale eingeschränkt ist. Daneben erfasst § 263a StGB diejenigen Umgehungen<br />

von Sicherheitsmechanismen, in denen es – wie häufig beim Einsatz von SmartCards – zu<br />

einer unmittelbaren Vermögensverfügung durch einen dem Opfer zurechenbaren Datenverarbeitungsvorgang<br />

(auch auf der Hardware des Täters) kommt. Die – bereits gesetzestechnisch<br />

missglückte – Neuregelung des § 108b UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs für ein<br />

Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft enthält darüber hinaus<br />

zwar das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sowie das Verbot der<br />

Entfernung oder Veränderung von Fingerprints <strong>und</strong> Watermarks; diese Verbote greifen jedoch<br />

in einer großen Zahl der vorliegend analysierten Fälle nicht, da die vorgeschlagene Strafnorm<br />

bei einem Handeln zum eigenen persönlichen Gebrauch ausscheiden soll. Strafbarkeitslücken<br />

bleiben damit insbesondere bei der 1:1 Kopie von Datenträgern, auch wenn diese mit einem<br />

Kopierschutzmechanismus versehen sind.<br />

Die strafrechtliche Erfassung der Umgehung von Schutzmechanismen erfordert damit in vielen<br />

Fällen komplizierte rechtliche Konstruktionen <strong>und</strong> wirft auch schwierige Rechtsfragen auf.<br />

Für eine strafrechtliche Erfassung ist auch häufig eine detaillierte Analyse komplizierter technischer<br />

Sachverhalte erforderlich, wie sie in der obigen empirischen Analyse erarbeitet wurde.<br />

Eine strafrechtliche Verfolgung der Umgehung von Sicherungsmechanismen wird dem Rechtsanwender<br />

<strong>und</strong> insbesondere den Strafverfolgungsbehörden daher nicht leicht gemacht. Der im<br />

Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgeschlagene<br />

neue § 108b Abs. 1 UrhG-E nutzt aufgr<strong>und</strong> seiner missglückten Gesetzgebungstechnik <strong>und</strong><br />

falschen Gr<strong>und</strong>entscheidungen die Chance nicht, hier zu klaren <strong>und</strong> effektiven Regelungen zu<br />

kommen.<br />

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