Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
sein muss, ob der Kopierende sich im rechtmäßigen Besitz der Kopiervorlage befinden muss<br />
<strong>und</strong>/oder ob der Kopierende auf eine rechtmäßig erstellte Vorlage zurückgreifen muss. Insoweit<br />
ist daher zu differenzieren.<br />
Verzicht auf Eigentümerstellung<br />
Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch setzt unstreitig nicht voraus, dass ein eigenes<br />
Werkstück benutzt wird, d.h. dass sich das Werkstück im Eigentum des Vervielfältigenden befinden<br />
muss. 270 Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG<br />
(Aufnahme in ein eigenes Archiv), der explizit als Vorlage ein eigenes Werkstück fordert. Damit<br />
ist es z.B. erlaubt, von einer ausgeliehenen Original-Audio-CD eine Privatkopie zu erstellen.<br />
Erfordernis des rechtmäßigen Besitzes<br />
Ebenso unstreitig ist in der urheberrechtlichen Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur, dass als ungeschriebenes<br />
Tatbestandsmerkmal ein „rechtmäßiger Besitz“ an der Kopiervorlage bestehen<br />
muss. 271 Dies bedeutet allerdings nur, dass der Kopierende rechtmäßig in den Besitz der Kopiervorlage<br />
gekommen sein muss. Dies ist z.B. zu verneinen, wenn Audiodaten aus einem Tonstudio<br />
entwendet <strong>und</strong> zum eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Dagegen sagt dieses ungeschriebene<br />
Tatbestandsmerkmal im Hinblick auf die Online-Tauschbörsen nichts aus, da die<br />
Tauschbörsen nach einer Anmeldung von jedermann ohne weitere Einschränkung genutzt werden<br />
können. 272 Damit verschafft sich der Kopierende berechtigterweise „Besitz“ an den downgeloadeten<br />
Daten. Dasselbe gilt, wenn er die Dateien von den oben beschriebenen Servern im<br />
Internet abruft.<br />
Problem des Erfordernisses einer rechtmäßigen Vorlage<br />
Das eigentliche Problem bei der Vervielfältigung von digitalen Daten besteht somit darin, ob<br />
§ 53 UrhG zusätzlich verlangt, dass eine rechtmäßig erstellte Kopiervorlage benutzt wird, d.h.<br />
z.B. ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Diese Frage ist in der juristischen<br />
Literatur umstritten 273 <strong>und</strong> bisher – soweit ersichtlich – nicht gerichtlich geklärt.<br />
Das Erfordernis einer rechtmäßigen Kopiervorlage wird dabei vor allem mit dem Argument<br />
abgelehnt, dass das „Recht der Allgemeinheit an dem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern“<br />
274 nur durch explizit im Gesetzeswortlaut geregelte Tatbestandsmerkmale eingeschränkt<br />
werden dürfe. 275 Hiergegen kann man jedoch einwenden, dass der Gesetzgeber wohl kaum die<br />
270. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1366; NJW 1997, 1368, 1369; Hänel, oben Fn. 258, Abs. 17. Siehe<br />
dazu auch die Stellungnahme des Instituts für Rechtsfragen der freien <strong>und</strong> Open Source Software<br />
(ifrOSS) möglichen Neuregelung der Schrankenvorschrift § 53 UrhG <strong>und</strong> damit<br />
zusammenhängender Normen im Zuge der Neuordnung des deutschen UrhG bei der Einarbeitung<br />
der Richtlinie 2001/29/EG“, S. 3, abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ifross/art13.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />
271. Vgl. KG GRUR 1992, 168 f.; Bosak, CR 2001, 176, 180; Hänel, oben Fn. 258, Abs. 19; Kreutzer,<br />
GRUR 2001, 193, 200; Schricker/Loewenheim, § 53 Rdnr. 13; ifrOSS, oben Fn. 270, S. 3.<br />
272. Vgl. Bosak, CR 2001, 176, 180; Kreutzer, GRUR 2001, 193, 200.<br />
273. Für die Voraussetzung einer legalen Quelle sind Braun, GRUR 2001, 1106, 1107 f.;<br />
Leupold/Demisch, Bereithalten von Musikwerken zum Abruf in digitalen Netzen, ZUM 2000, 379,<br />
385; Weinknecht, http://www.weinknecht.de/mp3.htm (Stand: 12.8.2002). Ablehnend stehen dieser<br />
Einschränkung gegenüber Bosak, CR 2001, 176, 180; ifrOSS, oben Fn. 270, S. 3; Kreutzer, GRUR<br />
2001, 193, 200; Mönkemöller, Moderne Freibeuter unter uns? – Internet, MP3, CD-R als GAU für<br />
die Musikindustrie!, GRUR 2000, 663, 667 f.<br />
274. Vgl. BT-Drucks. 10/837.<br />
275. So Bosak, CR 2001, 176, 181.<br />
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