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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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C. Zurverfügungstellung der Vorlagen<br />

an den Daten vielmehr vollständig aufgeben. 298 Im Bereich vor allem der Online-Tauschbörsen<br />

stellt sich die Situation aber so dar, dass die Anbieter insbesondere von Musikstücken nicht den<br />

eigenen Besitz an diesen Stücken aufgibt, sondern zumindest eine Kopie behält. Damit wäre<br />

aber auch bei einer analogen Anwendung des § 17 UrhG ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht<br />

zu bejahen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Anwendung des<br />

Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satzes auf andere Verwertungsrechte als das Verbreitungsrecht höchst strittig<br />

ist. Der BGH hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass alle Verwertungsrechte<br />

durch den Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz beschränkt seien; dies stieß innerhalb der Literatur allerdings<br />

nahezu einhellig auf Ablehnung. 299 Auch die Online-Übertragung soll nach der Literatur folglich<br />

nicht dem Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz unterliegen. 300<br />

Unabhängig von der Frage, welcher Auffassung man sich hinsichtlich des Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

anschließt <strong>und</strong> welche Folgerungen man daraus zieht, liegt nach h.M. jedenfalls (auch)<br />

ein Verstoß gegen das Recht auf die öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG vor. 301 Auch<br />

wenn die unkörperliche Weiterverbreitung im Internet dabei nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt<br />

wird, kann eine analoge bzw. direkte Anwendung des Senderechts oder ein unbenanntes<br />

Verwertungsrecht i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG angenommen werden, da die Aufzählung in § 15<br />

Abs. 2 UrhG nicht abschließend ist. 302 Probleme ergeben sich allerdings daraus, dass es sich<br />

hierbei um eine öffentliche Wiedergabe handeln muss. Dabei ist umstritten, ob eine öffentliche<br />

Wiedergabe nur vorliegt, wenn eine Mehrzahl von Personen gleichzeitig erreicht wird oder ob<br />

eine wiederholte gleichförmige Wiedergabe (sukzessive Wiedergabe) ausreicht. 303 Dies ist für<br />

den Bereich der Online-Tauschbörsen von zentraler Bedeutung, weil dort die Dateien von den<br />

Nutzern nicht gleichzeitig, sondern nacheinander abgerufen werden. Gleichwohl anerkennen<br />

auch diejenigen, die eine sukzessive Öffentlichkeit nicht ausreichen lassen, dass eine Regelungslücke<br />

besteht <strong>und</strong> daher § 15 Abs. 2 UrhG zumindest analog angewendet werden muss. 304<br />

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik erübrigt sich aber, da der Gesetzgeber<br />

mit dem neuen Gesetz zur Regelungen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft<br />

in §§ 15 Abs. Nr. 2, 19a UrhG ausdrücklich ein ausschließliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung<br />

– das insbesondere das Anbieten im Internet erfasst – normieren <strong>und</strong> zudem<br />

§ 15 Abs. 3 UrhG so verstanden wissen will, dass eine sukzessive Öffentlichkeit ausreichend<br />

ist. 305 Die gr<strong>und</strong>sätzliche Rechtswidrigkeit des Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke<br />

im Internet ist damit nicht nur bereits heute zu bejahen, sondern wird durch die zukünftige<br />

Gesetzgebung noch einmal untermauert werden.<br />

Hieran ändert sich – zumindest in der Zukunft – auch nichts durch die Schranke des § 52 Abs. 1<br />

S. 1 UrhG-E, wonach die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig ist,<br />

wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt<br />

zugelassen werden <strong>und</strong> im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der<br />

298. Vgl. Berger, GRUR 2002, 198, 201.<br />

299. Vgl. die Ausführungen bei Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 31 ff.<br />

300. Vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 34.<br />

301. Vgl. Hänel, oben Fn. 258, Abs. 13, Abs. 46.<br />

302. Vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 22 ff<br />

303. Sieh dazu Dreier, Die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht,<br />

ZUM 2002, 28, 31; Hänel, oben Fn. 258, Abs. 47; Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 59 f<br />

304. Siehe Hänel, oben Fn. 258, Abs. 48; Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 24, 27.<br />

305. Vgl. die Gesetzesbegründung auf S. 39 f. zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des<br />

Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, oben Fn. 196; siehe auch Kröger, CR 2001, 316,<br />

318; Spindler, GRUR 2002, 105, 108.<br />

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