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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />

E. Öffentliches Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur<br />

Umgehung von Schutzmechanismen<br />

1. Problemstellung<br />

Die vorstehend im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz untersuchte Umgehung von<br />

Schutzmechanismen führt zwar zu einer Gefährdung der Rechte der Nutzungsberechtigten, jedoch<br />

noch nicht zur eigentlichen materiellen Schädigung. Zu dieser Schädigung kommt es –<br />

wie die empirische Analyse gezeigt hat – erst durch weitere Handlungen, bei denen zwei unterschiedliche<br />

Vorgehensweisen der Raubkopierer zu unterscheiden sind:<br />

• Zum einen werden die entschlüsselten digitalen Inhalte – ebenso wie die oben untersuchten<br />

ungeschützten Werke – in entschlüsselter Form über Tauschbörsen oder spezielle<br />

Server des Internets anderen Nutzern angeboten. Für diese Vertriebsform der ursprünglich<br />

durch Schutzmechanismen geschützten Werke gelten die obigen Ausführungen über<br />

das öffentliche Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken entsprechend. Sie werden<br />

deswegen nach den oben dargestellten Gr<strong>und</strong>sätzen insbesondere durch die §§ 106,<br />

108 UrhG i.V.m. § 17 UrhG strafrechtlich erfasst. Diese Vertriebsschiene der Verbreitung<br />

der entschlüsselten digitalen Werke braucht daher im folgenden nicht näher untersucht zu<br />

werden.<br />

• Die §§ 106, 108 UrhG greifen dagegen bei der zweiten oben herausgearbeiteten Vertriebstechnik<br />

der Raubkopierer nicht ein, bei der nicht die urheberrechtlich geschützten Werke<br />

verbreitet werden, sondern nur die Entschlüsselungsinformationen <strong>und</strong> andere Hackingtools,<br />

die dann den Empfängern dieser Daten die Möglichkeit geben, die durch Schutzmechanismen<br />

geschützten Inhalte auf ihrem eigenen Rechner zu entschlüsseln <strong>und</strong> entgegen<br />

den Vorgaben zu verwerten. Bei dieser „Vertriebsschiene“ hängt ein strafrechtliches Vorgehen<br />

entscheidend davon ab, inwieweit das öffentliche Angebot, die (auch: nichtöffentliche)<br />

Weitergabe <strong>und</strong> eventuell sogar schon der Besitz der Entschlüsselungsinformationen<br />

strafrechtlich erfasst werden, soweit nicht im Einzelfall – wie oben erwähnt – § 17 UWG<br />

unter dem Gesichtspunkt eingreift, dass dem Empfänger in dem Tool ein Betriebsgeheimnis<br />

verschafft wird.<br />

Für die damit entscheidende Frage nach der Strafbarkeit des öffentlichen Anbietens, der Weitergabe<br />

<strong>und</strong> des Besitzes von fremden Entschlüsselungsinformationen <strong>und</strong> von sonstigen Hackingwerkzeugen<br />

sind insbes. die folgenden Strafvorschriften in Betracht zu ziehen:<br />

• Da <strong>und</strong> soweit der Einsatz der Entschlüsselungsinformationen <strong>und</strong> der sonstigen Hackingwerkzeuge<br />

nach den vorgenannten Ausführungen strafbar ist, kommt zunächst eine Anstiftung<br />

zu den entsprechenden Entschlüsselungs- <strong>und</strong> Missbrauchshandlungen der Empfänger<br />

bzw. ein öffentliches Auffordern zu den insoweit begangenen Straftaten in Betracht.<br />

• Daneben sind deliktsspezifische Vorfeldtatbestände über die Verbreitung <strong>und</strong> den Besitz<br />

von Umgehungseinrichtungen zu berücksichtigen, wie sie sich de lege lata in den §§ 4, 5<br />

des „Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Zugangskontrolldiensten<br />

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG) 421 finden <strong>und</strong> wie sie de<br />

421. Siehe oben Fn. 237.<br />

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