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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

6. § 269 StGB<br />

a) Übersicht<br />

§ 269 StGB schützt die Zuverlässigkeit des Rechts- <strong>und</strong> Beweisverkehrs. Er bedroht denjenigen<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, der „zur Täuschung im Rechtsverkehr<br />

beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte<br />

oder verfälschte Urk<strong>und</strong>e vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten<br />

gebraucht.“ Gem. § 270 StGB steht der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung<br />

einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.<br />

b) Kritische Merkmale im Hinblick auf die Umgehung von Schutzmechanismen<br />

Die strafrechtliche Beurteilung der Umgehung von Schutzmechanismen unter dem Gesichtspunkt<br />

des § 269 StGB hängt zunächst entscheidend davon ab, wann beweiserhebliche Daten<br />

vorliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dies solche Daten sein, die dazu bestimmt<br />

sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen<br />

benutzt zu werden. 405 Gemeint sind damit insbesondere Daten, die verwendet werden,<br />

um gegenüber einer Maschine eine Berechtigung nachzuweisen. Dies gilt klassischerweise bei<br />

der Benutzung einer EC-Karte, da hier der Verwender durch Eingabe der PIN gegenüber dem<br />

Bankautomaten (der die Bank repräsentiert) erklärt, er sei zur Vornahme von Bankgeschäften<br />

berechtigt. In Betracht kommt § 269 StGB damit im vorliegenden Kontext allenfalls im<br />

Hinblick auf die Verwendung von Zugangscodes zur Entschlüsselung digitaler Inhalte <strong>und</strong> von<br />

Piraten-SmartCards zur Entschlüsselung digitaler Pay-TV Angebote. Allerdings dienen die Entschlüsselungscodes<br />

<strong>und</strong> SmartCards insoweit nicht der Kontrolle der Berechtigung (sie müssen<br />

nur angewendet werden), sondern stellen unmittelbar den Zugang zu den Informationen<br />

her. 406 Sie sind damit letztlich nur Teil des Entschlüsselungsprozesses. 407 Gleichwohl halten<br />

Beucher/Engel ein Vorliegen von beweiserheblichen Daten zumindest bei der Verwendung von<br />

SmartCards nicht von vornherein für ausgeschlossen, weil der Verwender mit ihrem Einsatz<br />

konkludent auch erklären soll, er sei zur Entschlüsselung berechtigt. 408 Entsprechend kommt<br />

daher auch bei der Zwangsaktivierung von Softwareprodukten § 269 StGB in Betracht, weil beweiserhebliche<br />

Daten gespeichert oder verändert werden, wenn durch die Eingabe falscher Informationen<br />

eine Berechtigung zur dauerhaften Freischaltung der betreffenden Software nachgewiesen<br />

wird.<br />

Wenn man insbesondere bei der unberechtigten Entschlüsselung von digitalen Inhalten vom<br />

Vorliegen beweiserheblicher Daten ausgeht, so stellt sich weiter die Frage, ob der Täter dadurch<br />

auch eine Täuschung im Rechtsverkehr bzw. eine fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung<br />

(§ 270 StGB) vornehmen möchte. Auch dies wird man nicht von vornherein<br />

ablehnen können, da die Entschlüsselung deshalb erfolgt, weil z.B. der den Programmanbieter<br />

repräsentierende Digital Receiver aufgr<strong>und</strong> der „richtigen“ Daten auf der SmartCard von<br />

einer Berechtigung des Verwenders ausgeht. Auch hier handelt der Täter, um eine fälschliche<br />

Beeinflussung einer Datenverarbeitung vorzunehmen.<br />

405. Siehe LK/Gribbohm, § 269 Rn. 9.<br />

406. Vgl. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, 101, 105.<br />

407. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, 101, 105.<br />

408. vgl. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, 101, 105.<br />

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