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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

§ 17 UWG (der bestimmte Formen der sittenwidrigen Erlangung <strong>und</strong> Verwertung von Betriebsgeheimnissen<br />

erfasst), § 202a StGB (der bestimmte Formen der Erlangung von geschützten<br />

elektronisch gespeicherten Daten unter Strafe stellt), § 263a StGB (der vermögensschädigende<br />

Manipulationen von Datenverarbeitungsvorgängen kriminalisiert) sowie<br />

§ 265a StGB (der die Erschleichung von Automatenleistungen <strong>und</strong> des Zutritts zu<br />

Veranstaltungen oder Einrichtungen bestraft). Die einschlägigen „Erlangungs- <strong>und</strong> Verwertungsverbote“<br />

haben für die von ihnen geschützten Personen im Vergleich zu den<br />

absolut geschützten Immaterialgüterrechten allerdings den Nachteil, dass sie nur auf denjenigen<br />

Täter anwendbar sind, der die geschützten Informationen in der gesetzlich verbotenen<br />

Weise erlangt oder weiter verarbeitet, nicht jedoch z.B. auf den gutgläubigen<br />

Aufkäufer oder Verwender der – von einem „Vormann“ eventuell auch rechtswidrig erlangten<br />

– Daten.<br />

Wegen dieses begrenzten Schutzes der relativen Erlangungs- <strong>und</strong> Verwertungsverbote<br />

stellt sich im Zusammenhang mit diesen Vorschriften noch die Frage, inwieweit entweder<br />

durch diese Vorschriften selbst oder aber durch weitere Strafvorschriften (wie den Tatbestand<br />

der Hehlerei gem. § 259 StGB) auch die entsprechende Verwertung der rechtswidrig<br />

erlangten Daten erfasst werden kann oder erfasst werden sollte.<br />

• Da die rechtswidrige Nutzung von Informationen in vielen Fällen durch – vor allem im Internet<br />

angebotene – Werkzeuge (Tools), Anleitungen <strong>und</strong> Anpreisungen gefördert wird,<br />

entwickelt(e) die jüngste Reformgesetzgebung daneben Vorfeldtatbestände, welche bereits<br />

die Herstellung, den Vertrieb <strong>und</strong> teilweise auch den Besitz von Tools oder Informationen<br />

bestrafen, mit deren Hilfe technische Schutzmaßnahmen für digitale Güter umgangen<br />

werden können. Derartige Strafbestimmungen oder entsprechende Vorschläge sowie<br />

Empfehlungen finden sich insbesondere in § 4 <strong>und</strong> § 5 des Zugangskontrolldiensteschutz-<br />

Gesetzes (ZKDSG), 237 in § 108b i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs<br />

für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft<br />

vom 31.7.2002 238 sowie in Art. 6 (Misuse of Devices) i.V.m. Art. 10 (Offences<br />

Related to Infringements of Copyright and Related Rights) der Convention on Cybercrime<br />

des Europarats vom 23.11.2001. 239 Ansonsten wird die Anleitung <strong>und</strong> Aufforderung<br />

zu Straftaten durch die allgemeinen Vorschriften der Anstiftung gem. § 26 StGB oder<br />

unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten gem. § 111 StGB<br />

erfasst.<br />

2. Systematik der vorliegenden Analyse <strong>und</strong> der zentralen<br />

Tathandlungen<br />

Die Ausführungen im empirischen Teil dieses <strong>Gutachten</strong>s haben deutlich gemacht, dass für<br />

eine systematische Bewertung <strong>und</strong> Neukonzeption der rechtlichen Strategie zur Bekämpfung<br />

digitaler Raubkopien vier – für die Verbreitung von Raubkopien wesentliche – Sachverhalte<br />

unterschieden werden müssen. Ordnet man diese vier Sachverhalte nicht im Hinblick auf den<br />

oben analysierten Ablauf der typischen Missbrauchshandlungen, sondern im Hinblick auf ihre<br />

237. Siehe oben Fn. 195.<br />

238. Siehe oben Fn. 196.<br />

239. Vgl. http://conventions.coe.int/treaty/en/Treaties/Html/185.htm (Stand: 12.8.2002).<br />

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