Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
A. Überblick zu den relevanten Tatbeständen <strong>und</strong><br />
Tathandlungen<br />
1. Systematik des geltenden Rechts<br />
Der strafrechtliche Schutz immaterieller Güter wird im geltenden Recht durch eine Vielzahl<br />
unterschiedlicher Strafvorschriften erreicht. Die Systematik der geltenden Strafvorschriften orientiert<br />
sich dabei nicht an den im Hinblick auf die Bekämpfung der Raubkopien relevanten<br />
Gesichtspunkten, sondern primär an den geschützten Rechtsgütern <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>är an den unter<br />
Strafe gestellten Angriffsformen. Für die (insbesondere strafrechtliche) Erfassung der vorstehend<br />
dargestellten Erscheinungsformen sind dabei vor allem die folgenden Vorschriften zu<br />
unterscheiden:<br />
• Das Eigentum an materiellen Gütern (einschließlich an Datenträgern) wird durch die<br />
Strafbestimmungen des Diebstahls, der Unterschlagung <strong>und</strong> der Hehlerei (§§ 242, 246,<br />
259 StGB) in umfassender Weise geschützt.<br />
• Immaterielle Güter erhalten einen der Art nach vergleichbaren unmittelbaren <strong>und</strong> absoluten<br />
Schutz nur in einigen wenigen – vom Gesetzgeber abschließend geregelten – Fällen.<br />
Ein derartiger unmittelbarer <strong>und</strong> absoluter Schutz der immateriellen Güter führt dazu,<br />
dass die Verwertung der geschützten Daten durch dritte Personen unabhängig davon<br />
rechtswidrig ist, wie diese Person die Daten erlangt haben, so dass ein „gutgläubiger<br />
Erwerb“ durch dritte Personen ausgeschlossen ist. Für die vorliegend interessierenden<br />
Software-, Audio- <strong>und</strong> Videodaten ist insoweit vor allem das Urheberrecht einschlägig,<br />
das die konkrete Formgestaltung dieser Güter schützt. Den – ebenfalls zu einem unmittelbaren<br />
<strong>und</strong> absoluten Schutz führenden – Regelungen des Patentrechts <strong>und</strong> des Halbleiterschutzrechts<br />
kommt dagegen im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung<br />
zu.<br />
• Wegen des engen Kreises der absolut geschützten Immaterialgüter sowie der Ausnahmetatbestände<br />
der Immaterialgüterrechte (insbesondere im Bereich der privaten Nutzung)<br />
sind daneben Regelungen relevant, die Immaterialgüter zwar nicht als solche <strong>und</strong> auch<br />
nicht absolut schützen, die jedoch bestimmte rechtswidrige Formen der Erlangung <strong>und</strong><br />
teilweise auch der Verwertung der zugr<strong>und</strong>e liegenden Daten strafrechtlich sanktionieren<br />
<strong>und</strong> den betroffenen Gütern dadurch einen mittelbaren <strong>und</strong> relativen Schutz geben.<br />
Die wichtigsten einschlägigen Strafbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang sind<br />
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