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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

A. Überblick zu den relevanten Tatbeständen <strong>und</strong><br />

Tathandlungen<br />

1. Systematik des geltenden Rechts<br />

Der strafrechtliche Schutz immaterieller Güter wird im geltenden Recht durch eine Vielzahl<br />

unterschiedlicher Strafvorschriften erreicht. Die Systematik der geltenden Strafvorschriften orientiert<br />

sich dabei nicht an den im Hinblick auf die Bekämpfung der Raubkopien relevanten<br />

Gesichtspunkten, sondern primär an den geschützten Rechtsgütern <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>är an den unter<br />

Strafe gestellten Angriffsformen. Für die (insbesondere strafrechtliche) Erfassung der vorstehend<br />

dargestellten Erscheinungsformen sind dabei vor allem die folgenden Vorschriften zu<br />

unterscheiden:<br />

• Das Eigentum an materiellen Gütern (einschließlich an Datenträgern) wird durch die<br />

Strafbestimmungen des Diebstahls, der Unterschlagung <strong>und</strong> der Hehlerei (§§ 242, 246,<br />

259 StGB) in umfassender Weise geschützt.<br />

• Immaterielle Güter erhalten einen der Art nach vergleichbaren unmittelbaren <strong>und</strong> absoluten<br />

Schutz nur in einigen wenigen – vom Gesetzgeber abschließend geregelten – Fällen.<br />

Ein derartiger unmittelbarer <strong>und</strong> absoluter Schutz der immateriellen Güter führt dazu,<br />

dass die Verwertung der geschützten Daten durch dritte Personen unabhängig davon<br />

rechtswidrig ist, wie diese Person die Daten erlangt haben, so dass ein „gutgläubiger<br />

Erwerb“ durch dritte Personen ausgeschlossen ist. Für die vorliegend interessierenden<br />

Software-, Audio- <strong>und</strong> Videodaten ist insoweit vor allem das Urheberrecht einschlägig,<br />

das die konkrete Formgestaltung dieser Güter schützt. Den – ebenfalls zu einem unmittelbaren<br />

<strong>und</strong> absoluten Schutz führenden – Regelungen des Patentrechts <strong>und</strong> des Halbleiterschutzrechts<br />

kommt dagegen im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung<br />

zu.<br />

• Wegen des engen Kreises der absolut geschützten Immaterialgüter sowie der Ausnahmetatbestände<br />

der Immaterialgüterrechte (insbesondere im Bereich der privaten Nutzung)<br />

sind daneben Regelungen relevant, die Immaterialgüter zwar nicht als solche <strong>und</strong> auch<br />

nicht absolut schützen, die jedoch bestimmte rechtswidrige Formen der Erlangung <strong>und</strong><br />

teilweise auch der Verwertung der zugr<strong>und</strong>e liegenden Daten strafrechtlich sanktionieren<br />

<strong>und</strong> den betroffenen Gütern dadurch einen mittelbaren <strong>und</strong> relativen Schutz geben.<br />

Die wichtigsten einschlägigen Strafbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang sind<br />

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