Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
Endnutzer liegt, der für diese Kopie keine Vergütung entrichtet. Die rechtliche Untersuchung<br />
erbringt hierzu das Ergebnis, dass diese eigentlich schädigende Handlung in einem Großteil der<br />
Fälle strafrechtlich nicht erfasst wird.<br />
• Für den Bereich des Kernstrafrechts beruht diese weitgehend fehlende Strafbarkeit der<br />
eigentlich schädigenden Kopierhandlung darauf, dass die Eigentumsdelikte (§§ 242, 246<br />
StGB) sowie der Tatbestand der Hehlerei (§ 259) am Tatobjekt der körperlichen Sache orientiert<br />
sind <strong>und</strong> die Kopie unkörperlicher digitaler Werte deswegen nur in einigen wenigen<br />
Einzelfällen über Hilfskonstruktionen erfassen können; die „Verschaffensalternative“<br />
des Tatbestandes der Geldwäsche (§ 261 Abs. 2 StGB) erstreckt sich zwar weitergehend<br />
auf „Gegenstände“, jedoch stellen Urheberrechtsverletzungen keine geeignete Vortaten<br />
für die Geldwäsche dar.<br />
• Die Anwendbarkeit des Urheberstrafrechts (§§ 106 ff. UrhG) ist dagegen aufgr<strong>und</strong> des<br />
Rechts auf Privatkopien (§ 53 UrhG) problematisch, da umstritten ist, ob dieses Recht<br />
auch dann gegeben ist, wenn die Kopie – wie in der großen Masse der hier einschlägigen<br />
Fälle – von einer rechtswidrig hergestellten Vorlage gemacht wird. Die besseren<br />
<strong>und</strong> deswegen auch für die zivilrechtliche Auslegung von § 53 UrhG durchschlagenden<br />
Gründe sprechen zwar dafür, das Recht auf Privatkopie nur bei Benutzung einer rechtmäßigen<br />
Vorlage anzuerkennen. Da dieses Erfordernis jedoch im Gesetzeswortlaut von § 53<br />
Abs. 1 UrhG keinen Niederschlag gef<strong>und</strong>en hat, lässt sich eine entsprechende Forderung<br />
im Anwendungsbereich der zivilrechtsakzessorischen Strafbestimmungen der §§ 106 ff.<br />
UrhG nicht mit dem Bestimmtheitsgebot von Art.103 Abs. 2 GG vereinbaren.<br />
Die damit festzustellende weitgehende Straflosigkeit der primär schädigenden Kopierhandlungen<br />
hat unter anderem auch zur Folge, dass das Angebot von entsprechenden Kopiervorlagen<br />
z.B. im Internet nicht unter den Gesichtspunkten der Anstiftung zu einer Straftat oder des öffentlichen<br />
Aufforderns zu einer Straftat erfasst werden kann, da es insoweit an der von § 26<br />
StGB <strong>und</strong> von § 111 StGB geforderten rechtswidrigen Haupttat fehlt. Die zweite, für die Verbreitung<br />
von Raubkopien zentrale Tathandlung des (eine massenhafte Herstellung von Kopien<br />
erst ermöglichenden) Angebots von Kopiervorlagen kann daher nur durch im folgenden näher<br />
zu prüfende eigenständige Verbote des Urheberrechts erfasst werden.<br />
C. Zurverfügungstellung der Vorlagen<br />
Die empirische Analyse dieses <strong>Gutachten</strong>s hat gezeigt, dass die Kopie digitaler Güter durch den<br />
„Endverbraucher“ durch zwei unterschiedliche Arten der Zurverfügungstellung von Vorlagen<br />
ermöglicht wird: Zum einen werden körperliche Datenträger (bei denen es sich um Originaldatenträger<br />
des Nutzungsberechtigten oder aber um rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellte<br />
Kopien handeln kann) zur Verfügung gestellt, die entweder ungeschützt oder aber mit einem<br />
Kopierschutz versehen sind (unten 1). Zum anderen werden die Dateien in unkörperlicher<br />
Form über öffentlich zugängliche Online-Tauschbörsen oder auf speziellen Internet-Servern<br />
zum Zwecke des Kopierens angeboten (unten2).<br />
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