Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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C. Einzelne Lösungsvorschläge<br />
wenig schädlich, insb. wenn auf andere Weise die Rechtswidrigkeit der entsprechenden<br />
Kopierhandlungen eindeutig klargestellt würde. Eine solche Klarstellung der Rechtswidrigkeit<br />
der Erstellung privater Kopien mit Hilfe von rechtswidrig erstellten Vorlagen würde<br />
durch einen Verzicht auf eine Kriminalisierung der entsprechenden Handlungen sogar<br />
erleichtert: Bei der Diskussion der aktuellen Urheberrechtsnovelle zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft wurde deutlich, dass die Widerstände gegen<br />
eine klare Etikettierung dieser Privatkopien als rechtswidrig zu einem erheblichen Teil<br />
darauf beruhen, dass mit der Bewertung dieser Handlungen als rechtswidrig auch eine<br />
Kriminalisierung von Vorgängen in der Privatsphäre einherginge. 461<br />
Ein sinnvolles kriminalpolitisches Konzept sollte deswegen nach einem Weg suchen, die private<br />
Kopie von rechtswidrig hergestellten Vorlagen nicht zu kriminalisieren, jedoch klar als<br />
rechtswidrig zu beurteilen. Darüber hinaus könnten auch angemessene zivilrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche<br />
Sanktionen entwickelt werden, die nicht den gleichen kriminalpolitischen<br />
Bedenken <strong>und</strong> Vollzugsproblemen wie Kriminalstrafen ausgesetzt sind.<br />
Als angemessene Lösungsmöglichkeiten kämen damit in Betracht:<br />
• die Beurteilung der privaten Kopie von rechtswidrig erstellten Vorlagen als rechtmäßig<br />
unter gleichzeitiger Schaffung einer angemessenen Geräteabgabepflicht (was für den Internetbereich<br />
aber kaum praktikabel ist),<br />
• die Beurteilung der privaten Kopie von rechtswidrig erstellten Vorlagen als rechtswidrig<br />
unter Ausschluss der Strafvorschrift des § 106 UrhG,<br />
• die Beurteilung der privaten Kopie von rechtswidrig erstellten Vorlagen als rechtswidrig<br />
unter Ausschluss der Strafvorschrift des § 106 UrhG, jedoch bei gleichzeitiger Erfassung<br />
durch eine Ordnungswidrigkeit (die z.B. lex specialis zu § 106 UrhG sein könnte),<br />
• die Beurteilung der privaten Kopie von rechtswidrig erstellten Vorlagen als rechtswidrig<br />
unter Ausschluss der Strafvorschrift des § 106 UrhG, jedoch unter Schaffung von wirksamen<br />
zivilrechtlichen Sanktionen.<br />
Die zuletzt genannte Entwicklung eines effektiven zivilrechtlichen Sanktionensystems hätte dabei<br />
– auch für andere Bereiche des Urheberrechts – den Vorzug, dass die Rechtsdurchsetzung<br />
nicht von den – ohnehin überlasteten <strong>und</strong> an der Strafverfolgung von (auch massenhaft auftretenden)<br />
Einzelbagatelldelikten gr<strong>und</strong>sätzlich wenig interessierten – Strafverfolgungsbehörden<br />
vorgenommen werden müsste, sondern dass den Verbänden <strong>und</strong> Vereinigungen der Rechteinhaber<br />
wirksame Maßnahmen der Selbsthilfe an die Hand gegeben würden. Für ein derartiges zivilrechtliches<br />
Sanktionensystem wären neben den materiell-rechtlichen Sanktionstatbeständen<br />
(z.B. in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung zum Schadensersatz nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
461. Vgl. dazu im Hinblick auf die Umgehung von Schutzmaßnahmen z.B. S. 49 f. der Begründung des<br />
Referentenentwurfs, oben Fn. 196: „Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Offizialmaxime wird damit zugleich<br />
der Zwang zu umfangreichem Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden vermieden, das<br />
weitgehend wenig erfolgversprechend bliebe <strong>und</strong> im Hinblick der sich häufig ergebenden<br />
Notwendigkeit von Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht unproblematisch wäre.“<br />
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