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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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D. Umgehung der Schutzmechanismen<br />

Gleichwohl scheidet § 269 StGB in diesen <strong>und</strong> anderen Fällen der Umgehung von Sicherungsmaßnahmen<br />

aus, weil die das Tatobjekt bildenden Daten nach dem Gesetz bei ihrer Wahrnehmung<br />

eine unechte oder verfälschte Urk<strong>und</strong>e darstellen müssten: Das bei dieser hypothetischen<br />

Betrachtung geforderte Merkmal der Urk<strong>und</strong>e verlangt unter anderem, dass die Daten eine bestimmte<br />

Erklärung enthalten, die ihren Aussteller erkennen lässt. Das Erfordernis der unechten<br />

oder verfälschten Urk<strong>und</strong>e ist darüber hinaus nur erfüllt, wenn durch die Umgehung der Schutzmechanismen<br />

über den Aussteller getäuscht wird. Diese Anforderungen sind – wie der empirische<br />

Teil oben zeigt – bei der Umgehung von Sicherungsmechanismen von digitalen Gütern in<br />

der Regel nicht erfüllt: Im Bereich der Daten von Sicherungsmechanismen ist es schon schwierig,<br />

irgendwelche Erklärungen zu finden oder zu konstruieren, die einem bestimmten Aussteller<br />

zugerechnet werden können. Bei den entsprechenden Manipulationen wird jedoch vor allem<br />

auch nicht über den Aussteller irgendwelcher Erklärungen getäuscht, vielmehr werden unbefugte<br />

Dateneingaben sowie Umgehungen von Kopierschutzmechanismen vorgenommen. Dies<br />

zeigt sich z.B. bei den oben genannten Piraten-SmartCards: Werden die dort abgelegten Informationen<br />

zur Entschlüsselung von Videodaten verwendet, so spielt es für den technischen<br />

Vorgang der Entschlüsselung keine Rolle, von wem die SmartCard bzw. die darauf befindlichen<br />

Informationen stammen. Es kommt darauf an, ob es sich um Schlüsselinformationen handelt,<br />

die zur Entschlüsselung zugelassenen sind. M.a.W.: Für diesen Vorgang ist es bedeutungslos,<br />

wer Aussteller der Informationen ist, wichtig ist alleine dass die Integrität der Entschlüsselungsinformationen<br />

gewahrt ist. Die Vorschrift des § 269 StGB hat daher im vorliegenden Zusammenhang<br />

keine wesentliche Bedeutung.<br />

7. §§ 4, 5 ZKDSG<br />

Das unten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Umgehungseinrichtungen näher erörterte<br />

„Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Zugangskontrolldiensten<br />

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG) vom 19. März 2002 409 bedroht in §§ 4 <strong>und</strong><br />

5 die Herstellung, die Einfuhr <strong>und</strong> die Verbreitung von Umgehungseinrichtungen für bestimmte<br />

zugangskontrollierte Dienste zu gewerblichen Zwecken mit Freiheitsstrafe von bis zu einem<br />

Jahr oder mit Geldstrafe. Es enthält jedoch keine Strafvorschrift gegen das eigentliche Umgehen<br />

eines Zugangskontrolldienstes. Dies dürfte zum einen auf der – durch Gründe der Gesetzgebungskompetenz<br />

bedingten – begrenzten Reichweite der zugr<strong>und</strong>e liegenden EG-Richtlinie<br />

beruhen, 410 zum anderen auf der Annahme des Gesetzgebers, dass die entsprechenden Umgehungshandlungen<br />

bereits strafrechtlich (z. B. durch § 265a StGB) erfasst werden.<br />

409. BGBl 2002 I, S. 1090 f.<br />

410. Vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates über den rechtlichen Schutz von<br />

zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998, ABl.<br />

L 20/54 v. 18.11.1998. Die (im Hinblick auf allgemeine Strafvorschriften) begrenzte Reichweite<br />

der Richtlinie beruht darauf, dass der Europäische Gesetzgeber keine originäre Kompetenz zum<br />

Erlass von Strafnormen hat, sondern (strafrechtliche) Schutznormen nur auf der Gr<strong>und</strong>lage einer<br />

Annexkompetenz in Bereichen fordern kann, in denen er eine durch den EG-Vertrag zugewiesene<br />

anderweitige Sachkompetenz besitzt. Vgl. dazu <strong>und</strong> zu den Fragen der demokratischen<br />

Legitimation des europäischen Gesetzgebers bei der Strafrechtsharmonisierung durch<br />

Verordnungen <strong>und</strong> Richtlinien Sieber, Europäische Einigung <strong>und</strong> Europäisches Strafrecht, ZStW<br />

Bd. 103 (1991), S. 957 ff.<br />

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