Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
digitale Güter durch Schutzmechanismen, insbesondere Digital Rights Management (DRM)<br />
Systeme, geschützt werden, kommen aufgr<strong>und</strong> der oben dargestellten empirischen Analyse zusätzliche<br />
strafbare Tathandlungen in Betracht, die Voraussetzung für die Kopie digitaler Güter<br />
<strong>und</strong> damit auch für eine Schädigung der Rechteinhaber sind: Für die durch bestimmte Verfahren<br />
geschützten digitalen Güter ist deswegen im folgenden zusätzlich zu untersuchen, inwieweit<br />
• die Umgehung von Schutzmechanismen (insbesondere die Überwindung von Kopierschutzmechanismen<br />
<strong>und</strong> DRM-Systemen) sowie<br />
• das öffentliche Angebot <strong>und</strong> der Besitz von Entschlüsselungsinformationen sowie sonstiger<br />
Tools zur Begehung einschlägiger Rechtsverletzungen strafrechtlich relevant sind.<br />
Die damit zunächst interessierende Strafbarkeit der Überwindung von Schutzmechanismen kann<br />
sich dabei zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung geheimer oder geschützter Daten<br />
ergeben; einschlägig sind insoweit vor allem die Vorschriften gegen den Verrat von Wirtschaftsgeheimnissen<br />
(§ 17 UWG) <strong>und</strong> gegen das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Die Strafbarkeit<br />
der Überwindung von Schutzmechanismen kann jedoch auch aus der dabei erfolgenden<br />
Verletzung von Vermögensrechten sowie von Integritäts- <strong>und</strong> Beweisinteressen resultieren; insoweit<br />
kommen vor allem die Strafvorschriften gegen Computerbetrug (§ 263a StGB), gegen<br />
Leistungserschleichung (§ 265a StGB), gegen Datenveränderung (§§ 303a <strong>und</strong> 303b StGB)<br />
sowie gegen die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) in Betracht. Soweit diese<br />
allgemeinen Strafvorschriften nicht eingreifen, hängt die Strafbarkeit der Überwindens von<br />
Schutzmechanismen von den neu geschaffenen nebenstrafrechtlichen Spezialtatbeständen des<br />
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes (ZKDSG) 319 sowie de lege ferenda von den entsprechenden<br />
Vorschlägen des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft 320 <strong>und</strong> der Umsetzung der Empfehlungen der Convention on<br />
Cybercrime des Europarats ab. 321<br />
1. § 17 UWG<br />
a) Übersicht<br />
Die Vorschrift des § 17 UWG über den „Verrat von Geschäfts- <strong>und</strong> Betriebgeheimnissen“ enthält<br />
in ihren beiden ersten Absätzen zwei unterschiedliche Tatbestände. Von diesen kommt im<br />
vorliegenden Zusammenhang lediglich eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 2 UWG in Betracht, da<br />
Abs. 1 der Vorschrift nur den Geheimnisverrat im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder ähnlichen<br />
Sonderrechtsverhältnissen erfasst. Nach § 17 Abs. 2 UWG wird mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,<br />
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,<br />
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel,<br />
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache,<br />
in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäftsoder<br />
Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch<br />
eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft<br />
oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.“<br />
319. Vgl. Fn. 237.<br />
320. Siehe oben Fn. 196.<br />
321. Siehe oben Fn. 239.<br />
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