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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

streit jedoch weitgehend obsolet werden, da nach dem geplanten § 44a UrhG-E „vorübergehende<br />

Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind <strong>und</strong> einen integralen<br />

<strong>und</strong> wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen <strong>und</strong> deren alleiniger<br />

Zweck es ist 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten <strong>und</strong> einen Dritten durch<br />

einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes<br />

zu ermöglichen“ vom Vervielfältigungsrecht ausgeschlossen sind, wenn sie<br />

„keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“. 262 Alle anderen Vervielfältigungen<br />

werden jedoch erfasst.<br />

Für die oben hervorgehobenen Online-Tauschbörsen bedeutet dies, dass sowohl die Kopie<br />

eines Spielfilms, die in einer Online-Tauschbörse angeboten wird, als auch die per Download<br />

von einem Nutzer auf seiner Festplatte abgespeicherte Kopie, eine Vervielfältigung<br />

darstellen; keine Vervielfältigungen wären demgegenüber nach der künftigen Rechtslage<br />

kurzzeitige Zwischenspeicherungen, die beispielsweise während des Datentransports in<br />

einem Router erfolgen; derartige Zwischenspeicherungen sind nicht nur integraler Bestandteil<br />

der Datenkommunikation im Internet, sondern auch flüchtig <strong>und</strong> begleitend im<br />

Sinne der neuen Vorschrift, weil die Zwischenspeicherung unter Umständen nur wenige<br />

Millisek<strong>und</strong>en dauert. 263 Für die Erfassung der vorgenannten Raubkopien ist dies jedoch<br />

im Ergebnis unschädlich.<br />

c) Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG n.F.<br />

Gravierende Einschränkungen des Schutzes von digitalen Gütern resultieren im vorliegend untersuchten<br />

Bereich allerdings aus der Bezugnahme von §§ 106 ff. UrhG auf die gesetzlichen<br />

Schranken des Urheberrechts. 264 Von besonderer Bedeutung ist dabei im vorliegenden Kontext<br />

die Schranke des § 53 UrhG, wonach einzelne Vervielfältigungen zum privaten <strong>und</strong> sonstigen<br />

eigenen Gebrauch zulässig sind. Besonders problematisch erweist sich dabei die Vervielfältigung<br />

zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, wonach es zulässig ist, „einzelne<br />

Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen“. Dabei stellt sich<br />

die Frage, ob hierunter nur analoge Kopien oder auch digitale Kopien fallen. 265 Insoweit wird<br />

jedoch in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts<br />

in der Informationsgesellschaft durch die Formulierung „Vervielfältigungen eines Werkes... auf<br />

262. Siehe dazu auch Linnenborn, Europäisches Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, K&R<br />

2001, 394 f. <strong>und</strong> die „Stellungnahme der ARD <strong>und</strong> des ZDF zum Referentenentwurf für ein Gesetz<br />

zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, S. 4 f., abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ard_zdf1.pdf sowie Forum der Rechteinhaber,<br />

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft, S. 3, abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ForumRechteinhaber.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />

263. Siehe dazu auch Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 19, wo bereits für die bestehende Rechtslage<br />

bezweifelt wird, ob extrem kurze Festlegungen eine Vervielfältigung darstellen.<br />

264. Zu diesen Schranken zählt aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Verortung aus dogmatischer Sicht auch die<br />

Vorschrift des geplanten § 44a UrhG.<br />

265. Vgl. dazu Bayreuther, Beschränkungen des Urheberrechts nach der neuen<br />

EU-Urheberrechtsrichtlinie, ZUM 2001, 828, 831 sowie die „Stellungnahme der Filmwirtschaft zu<br />

dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft vom 18. März 2002“, S. 5, abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/StellnahmeFiWi170402.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />

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