Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
streit jedoch weitgehend obsolet werden, da nach dem geplanten § 44a UrhG-E „vorübergehende<br />
Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind <strong>und</strong> einen integralen<br />
<strong>und</strong> wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen <strong>und</strong> deren alleiniger<br />
Zweck es ist 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten <strong>und</strong> einen Dritten durch<br />
einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes<br />
zu ermöglichen“ vom Vervielfältigungsrecht ausgeschlossen sind, wenn sie<br />
„keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“. 262 Alle anderen Vervielfältigungen<br />
werden jedoch erfasst.<br />
Für die oben hervorgehobenen Online-Tauschbörsen bedeutet dies, dass sowohl die Kopie<br />
eines Spielfilms, die in einer Online-Tauschbörse angeboten wird, als auch die per Download<br />
von einem Nutzer auf seiner Festplatte abgespeicherte Kopie, eine Vervielfältigung<br />
darstellen; keine Vervielfältigungen wären demgegenüber nach der künftigen Rechtslage<br />
kurzzeitige Zwischenspeicherungen, die beispielsweise während des Datentransports in<br />
einem Router erfolgen; derartige Zwischenspeicherungen sind nicht nur integraler Bestandteil<br />
der Datenkommunikation im Internet, sondern auch flüchtig <strong>und</strong> begleitend im<br />
Sinne der neuen Vorschrift, weil die Zwischenspeicherung unter Umständen nur wenige<br />
Millisek<strong>und</strong>en dauert. 263 Für die Erfassung der vorgenannten Raubkopien ist dies jedoch<br />
im Ergebnis unschädlich.<br />
c) Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG n.F.<br />
Gravierende Einschränkungen des Schutzes von digitalen Gütern resultieren im vorliegend untersuchten<br />
Bereich allerdings aus der Bezugnahme von §§ 106 ff. UrhG auf die gesetzlichen<br />
Schranken des Urheberrechts. 264 Von besonderer Bedeutung ist dabei im vorliegenden Kontext<br />
die Schranke des § 53 UrhG, wonach einzelne Vervielfältigungen zum privaten <strong>und</strong> sonstigen<br />
eigenen Gebrauch zulässig sind. Besonders problematisch erweist sich dabei die Vervielfältigung<br />
zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, wonach es zulässig ist, „einzelne<br />
Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen“. Dabei stellt sich<br />
die Frage, ob hierunter nur analoge Kopien oder auch digitale Kopien fallen. 265 Insoweit wird<br />
jedoch in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft durch die Formulierung „Vervielfältigungen eines Werkes... auf<br />
262. Siehe dazu auch Linnenborn, Europäisches Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, K&R<br />
2001, 394 f. <strong>und</strong> die „Stellungnahme der ARD <strong>und</strong> des ZDF zum Referentenentwurf für ein Gesetz<br />
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, S. 4 f., abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ard_zdf1.pdf sowie Forum der Rechteinhaber,<br />
Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />
Informationsgesellschaft, S. 3, abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/ForumRechteinhaber.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />
263. Siehe dazu auch Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 19, wo bereits für die bestehende Rechtslage<br />
bezweifelt wird, ob extrem kurze Festlegungen eine Vervielfältigung darstellen.<br />
264. Zu diesen Schranken zählt aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Verortung aus dogmatischer Sicht auch die<br />
Vorschrift des geplanten § 44a UrhG.<br />
265. Vgl. dazu Bayreuther, Beschränkungen des Urheberrechts nach der neuen<br />
EU-Urheberrechtsrichtlinie, ZUM 2001, 828, 831 sowie die „Stellungnahme der Filmwirtschaft zu<br />
dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />
Informationsgesellschaft vom 18. März 2002“, S. 5, abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/StellnahmeFiWi170402.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />
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