Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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B. Kopie der digitalen Güter<br />
Verbreitung von Raubkopien in diesem Bereich legalisieren wollte, zumal der Schutz der Urheber<br />
überhaupt erst sicherstellt, dass es auch zukünftig Kulturgüter für die Allgemeinheit gibt.<br />
Zudem ergibt sich aus § 96 Abs. 1 UrhG, dass rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke<br />
nicht verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben verwendet werden dürfen. Außerdem dürfen<br />
nach § 96 Abs. 2 UrhG rechtswidrig veranstaltete Funksendungen nicht auf Bild- oder Tonträger<br />
aufgenommen werden. Es liegt damit nahe, diese Vorschriften auch auf das Herunterladen<br />
von rechtswidrigen Ton- <strong>und</strong> Bilddateien anzuwenden. 276 Der Gesetzgeber hat es bisher allerdings<br />
versäumt, das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 277<br />
auch zu einer Erweiterung des § 96 Abs. 2 UrhG zu nutzen, so dass insoweit nur schwerlich<br />
von einer planwidrigen Gesetzeslücke gesprochen werden kann. 278 Gleichwohl zeigt § 96 UrhG<br />
bereits heute, dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen rechtmäßigen <strong>und</strong> rechtswidrigen<br />
Werken unterscheidet.<br />
Gegen ein Tatbestandsmerkmal der rechtmäßigen Kopie wird weiter vorgebracht, dass der Nutzer<br />
– also der Kopierende – nicht dadurch unangemessen benachteiligt werden dürfe, dass ihm<br />
eine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kopie auferlegt werde. 279 Dieses<br />
Argument greift jedoch zumindest für das Problem der über das Internet bezogenen Raubkopien<br />
zu kurz, weil jedem Nutzer einer Online-Tauschbörse oder eines speziellen Servers bewusst<br />
ist, dass die dort abrufbaren Dateien nahezu vollständig ohne Einwilligung der Rechteinhaber<br />
angeboten werden. 280<br />
Weiterhin wird von den Gegnern des Tatbestandmerkmals einer rechtmäßigen Kopiervorlage<br />
darauf verwiesen, dass § 53 UrhG als gesetzliche Lizenz das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht<br />
auf einen (mittelbaren) Vergütungsanspruch reduziert. 281 Dabei ist allerdings zu<br />
beachten, dass der Interessenausgleich zwischen Urhebern <strong>und</strong> Nutzern heute im Bereich der<br />
neuen Medien empfindlich gestört ist, da die §§ 54 ff. UrhG den Urhebern keinen adäquaten<br />
Vergütungsanspruch mehr geben. Dies beruht darauf, dass die Vergütungspflicht entweder an<br />
den zum Kopieren verwendeten Geräten oder an den Trägermedien ansetzt. Die empirischen<br />
Ausführungen haben jedoch gezeigt, dass sehr viele Raubkopien heute direkt über das Internet<br />
erfolgen <strong>und</strong> auf den Festplatten der Computer abgelegt werden. Daher müssten konsequenterweise<br />
nicht nur spezielle Kopiervorrichtungen, wie CD-Brenner, mit einer Abgabe belegt<br />
werden, sondern auch die Computersysteme in ihrer Gesamtheit. Letzteres ist aber rechtspolitisch<br />
umstritten. Hinzu kommt, dass auch mit der Abgabe auf einzelne Trägermedien, wie<br />
CD-R(W)s, kein interessengerechter Ausgleich mehr zu erreichen ist: Auf CD-Rohlinge können<br />
nicht nur Audio-CDs 1:1 kopiert werden, sondern z.B. bis zu 250 Audiodateien im MP3-<br />
Format, was den Anteil der Abgabe auf das einzelne Musikstück massiv schmälert. Dies zeigt,<br />
dass der überkommene Ansatz der Vergütungspflicht im Bereich der PCs <strong>und</strong> des Internets<br />
überholt ist <strong>und</strong> bisher durch kein adäquates neues System ersetzt wurde. Solange dies nicht<br />
der Fall ist, sollten Privatkopien nur von rechtmäßigen Vorlagen erstellt werden dürfen. Dies<br />
fordert – zumindest indirekt – auch der EU-Gesetzgeber, der in Art. 5 Abs. 5 der EU-Richtlinie<br />
„zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der verwandten Schutzrechte<br />
276. So Braun, GRUR 2001, 1106, 1107 f.<br />
277. Siehe oben Fn. 196.<br />
278. Daher wir auch immer wieder gefordert, § 96 Abs. 1 UrhG dahingehend zu ergänzen, dass<br />
rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Vervielfältigungsstücke nicht vervielfältigt werden<br />
dürfen, vgl. zum Ganzen ifrOSS, oben Fn. 270, S. 5 ff.<br />
279. Vgl. Kreutzer, GRUR 2001, 193, 200; ifrOSS, oben Fn. 270, S. 6.<br />
280. So auch Braun, GRUR 2001, 1106, 1108.<br />
281. So Kreutzer, GRUR 2001, 193, 200.<br />
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