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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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B. Kopie der digitalen Güter<br />

von § 53 Abs. 1 UrhG garantiert – über den Tatbestandsausschluss von § 106 UrhG – Straflosigkeit,<br />

indem er es als zulässig erklärt, „einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum<br />

privaten Gebrauch herzustellen“. Die Beschränkung dieser Regelung auf Fälle der Benutzung<br />

einer rechtmäßigen Vorlage lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Eine derartig<br />

gr<strong>und</strong>legende Entscheidung wie die Beschränkung von § 53 UrhG auf rechtmäßige Kopiervorlagen<br />

kann daher auch nicht vom Strafrichter getroffen werden, sondern nur vom demokratisch<br />

legitimierten Gesetzgeber, der sich im übrigen bisher bei den Beratungen des Gesetzes zur<br />

Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 285 um diese Entscheidung gerade<br />

„gedrückt“ hat. Angesichts dieser Regelungsabstinenz des Gesetzgebers ist es zwar geboten,<br />

dass die Judikative im Bereich des Zivilrechts eine Entscheidung trifft. Die – massiv in Gr<strong>und</strong>rechte<br />

der Bürger eingreifende – Strafbarkeit der entsprechenden Handlungen kann auf diese<br />

Weise <strong>und</strong> ohne gesetzliche Entscheidung jedoch nicht begründet werden.<br />

Damit tritt allerdings das Problem auf, wie diese engere strafrechtliche Auslegung mit der oben<br />

als vorzugswürdig beurteilten zivilrechtlichen Auslegung zu vereinbaren ist. Soweit die Literatur<br />

diese Problematik einer möglichen „Normspaltung“ sieht, werden zwei unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten<br />

vorgeschlagen: 286 Zum einen kommt in Betracht, unter dem Gesichtspunkt<br />

der „Einheit der Rechtsordnung“ die strafrechtliche Auslegung auch auf die zivilrechtliche Auslegung<br />

zurückwirken zu lassen. Dies hätte den Vorteil, dass § 53 UrhG sowohl für die zivilrechtliche<br />

Beurteilung als auch für die strafrechtliche Beurteilung den gleichen Inhalt hätte. Bei Gesetzen,<br />

die (wie z.B. das Urheberrechtsgesetz oder das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz) umfassende<br />

akzessorische Strafnormen aufweisen, hätte eine solche Auslegung allerdings zur Folge, dass<br />

weite Teile der zivilrechtlichen <strong>und</strong> der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen den strafrechtlichen<br />

Auslegungsgr<strong>und</strong>sätzen unterworfen würden. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e ist es zumindest für<br />

primär zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Gesetze mit weitreichenden akzessorischen<br />

Strafbestimmungen vorzugswürdig, die bezuggenommenen Normen nur für ihre strafrechtliche<br />

<strong>und</strong> nicht auch für ihre zivilrechtliche <strong>und</strong> verwaltungsrechtliche Funktion den strengeren<br />

Auslegungsgr<strong>und</strong>sätzen des Strafrechts zu unterwerfen. Diese „Normspaltung“ hat auch den<br />

Vorteil, dass das Strafrecht dadurch seine Funktion als ultima ratio des Rechtsgüterschutzes gerade<br />

in Rechtsgebieten entfaltet, in denen durch umfassende akzessorische Strafbestimmungen<br />

eine weitreichende Strafbewehrung aller zivil- <strong>und</strong> verwaltungsrechtlichen Verbote <strong>und</strong> Gebote<br />

erfolgt. In dem vorliegend untersuchten Bereich ermöglicht dieses Vorgehen auch, dass trotz<br />

der fehlender Strafbarkeit der Fertigung einer Privatkopie von einer rechtswidrig hergestellten<br />

Vorlage die so erstellte Kopie eine rechtswidrige Vervielfältigung bleibt, gegen die mit zivilrechtlichen<br />

(insb. Vernichtungs-)Ansprüchen vorgegangen werden kann. Die Beurteilung der<br />

Privatkopie als rechtswidrig schließt dabei de lege ferenda die Statuierung von Pauschalvergütungen<br />

für die Rechteinhaber (vor allem aufgr<strong>und</strong> eines Erst-Recht-Schlusses) nicht zwingend<br />

aus; bei einer eventuellen Konzeption entsprechender Vergütungssysteme sollte jedoch ein Nebeneinander<br />

von Individualvergütungssystemen <strong>und</strong> Pauschalvergütungen angestrebt werden.<br />

3. Ergebnis<br />

Die empirische Analyse in Teil 2 hat gezeigt, dass bei allen digitalen Gütern die den Urheber <strong>und</strong><br />

Verwertungsberechtigten primär schädigende Handlung in der Erstellung der Kopie durch den<br />

285. Siehe oben Fn. 238.<br />

286. Vgl. dazu m.w. Nachw. Sieber, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Rechts, Teil 19 Rn. 213;<br />

Tiedemann, Datenübermittlung als Straftatbestand, NJW 1981, 945.<br />

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