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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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GOT) Gescliichte <strong>der</strong> Akademie unter Friedrich Wilhelm III. (1797 — 1812).<br />

ständige Übersicht darlogen, so trägt die Klasse jedem einzelnen<br />

ihrer Mitglie<strong>der</strong> einen Zweig <strong>der</strong> ihr zugehörigen Wissenschaften<br />

zur beson<strong>der</strong>en Verarbeitung auf, und diese theilen ihre Resultate<br />

zu gehöriger Zeit dem Secrctar mit, <strong>der</strong> sie alsdann zu einem Ganzen<br />

verbindet.« Nach diesem Berichte werden Abhandlungen verlesen,<br />

aber nur solche, die bereits <strong>der</strong> Akademie vorgelegen iiaben. Am<br />

LiviBNiz-Tage werden die Preisaufgaben bekannt gemacht, neue Mit-<br />

glie<strong>der</strong> eingeführt und Gedächtnissreden auf die verstorbenen gehalten.<br />

Die letzteren sind spätestens am zweiten LEiBNiz-Tage nach<br />

ilirem Tode zu halten.<br />

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet,<br />

so oft es die Reihe<br />

trifft, eine Abhandlung in <strong>der</strong> Gesammtsitzung zu lesen und sich<br />

den ihm von <strong>der</strong> Klasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesammt- Akademie aufgelegten<br />

Arbeiten zu unterziehen^: aber nach 25 Jahren kann er auf seinen<br />

Wunsch von allen Pflichten entbunden werden. Die wissenschaft-<br />

lichen Werke <strong>der</strong> Akademiker unterstehen niclit <strong>der</strong> Censur"'. Je<strong>der</strong><br />

Akademiker ist befugt, Vorlesungen an <strong>der</strong> Universität zu halten.<br />

Die Wahlen sämmtlicher Mitglie<strong>der</strong> stehen <strong>der</strong> Gesammt- Akademie<br />

zu auf Antrag <strong>der</strong> Klassen , bedürfen aber (mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Correspondenten) <strong>der</strong> <strong>Königlich</strong>en Genehmigung'*. Zur Gültigkeit<br />

<strong>der</strong> Wahl ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen<br />

<strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> und Stimmenmehrheit <strong>der</strong> Anwesenden<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Die Secretare werden von den Klassen gewählt, und<br />

zwar auf Lebenszeit; ihnen konmit in allen Fragen bei Stimmen-<br />

gleichheit in <strong>der</strong> Klassensitzung eine doppelte Stimme zu (ebenso<br />

dem präsidirenden Secretar in <strong>der</strong> Gesammt-Akademie).<br />

Gekrönte Preisschriften (nach Befinden auch solche, die das<br />

Accessit erhalten haben) werden von <strong>der</strong> Akademie in ihren jährlichen<br />

Publicationen abgedruckt. Diese erscheinen in vier Theilen<br />

(nach den Klassen); über die Aufnahme von Abhandlungen, die von<br />

Nicht -Mitglie<strong>der</strong>n eingesandt sind, entscheidet die Klasse, und zwar<br />

^ Nacli § 6 kann ein ordentliches Mitglied auch Mitglied von zwei und meh-<br />

reren Klassen zugleich sein; «jede Klasse kann daher zu je<strong>der</strong> Zeit eines <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

einei' an<strong>der</strong>n Klasse in sich aufnehmen«.<br />

^ Siehe § 27: »Jedem ordentlichen Mitgliede steht die durch das Censur-Edict<br />

vom Jahre 1788 im § I\^ zugesagte Censur- Freiheit zu, in Ansehung <strong>der</strong> von jedem<br />

verfassten wissenschaftlichen Werke, insofern diese mit seinem Namen bezeichnet sind«.<br />

^ Der Akademie wird auch (§31) das Recht ertheilt, Mitglie<strong>der</strong> auf eine bestimmte<br />

Zeit zu suspendiren o<strong>der</strong> auf immer auszuschliessen. Der <strong>Königlich</strong>en Ge-<br />

nehmigung bedarf es für eine solche fachen Anzeige.<br />

Strafverhängung nicht, son<strong>der</strong>n nur einer ein

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