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Geschichte der Königlich Preussischen ... - Warburg Institute

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Das Corpus Inscriptionum Graecarnin (1815). 6/1<br />

Korfu, Thessalien und Athen in Beziehung zu treten. Man daclite<br />

also auch daran , bisher noch nicht publicirte Inschriften zu ermit-<br />

teln und abzudrucken; aber diese Seite <strong>der</strong> Aufgabe trat doch noch<br />

zurück. Die bereits veröflentlichten , aber in zahh-eichen Werken<br />

und Zeitschriften zerstreuten Inschriften zu sammeln, kritisch zu<br />

reinigen und nach einem einheitlichen Plane zu ediren und zu er-<br />

klären, galt "als die Hauptsache. Die Freunde wollten selbst an die<br />

Arbeit gehen, die einschlagenden Werke unter sich vertheilen, excerpiren,<br />

das Gewonnene mit einan<strong>der</strong> besprechen und schliesslich das<br />

Ganze Böckh als dem Redactor übergeben. Wie mangelhaft zum<br />

Theil die Abschriften waren, wusste man wohl; aber Griechenland<br />

lag damals noch Aveit, und das Vertrauen zur kritischen Kunst war<br />

gross. Man glaubte alles Erreichbare zu leisten, wenn man über<br />

die Drucke hinaus soweit möglich auf die Sammlungen von Original-<br />

abschriften zurückging,<br />

Der Gedanke Gelehrte ,<br />

die in einigen grossen Bibliotheken lagen.<br />

auszusenden um correcte Abschriften von<br />

,<br />

den Originalen selbst zu gewinnen und neue aufzufinden, wurde<br />

zwar sofort ausgesprochen, aber nicht in den Mittelpunkt gestellt,<br />

ja zunächst überhaupt nicht verwirklicht.<br />

»Punkte zum Entwurf eines Planes zur Ausarbeitung eines<br />

Corpus Inscriptionum« stellte Niebuhr fest\ Der neue Begriff <strong>der</strong><br />

»Alterthumskunde«, angewendet auf die Inschriften, tritt hier beherrschend<br />

hervor. Klassische Philologie ist nicht mehr eine Vor-<br />

halle <strong>der</strong> Theologie ,<br />

son<strong>der</strong>n Erforschung des klassischen Alterthums<br />

als eines grossen zusammenhängenden Ganzen. Vollständigkeit im<br />

umfassendsten Sinn wird von Niebuhr verlangt, (a) in Bezug auf die<br />

Zeit: das ganze Alterthum ist einzuschliessen (jedoch nur im Rahmen<br />

des Griechisch -Römischen), (b) in Bezug auf die Sprachen: auch<br />

die semitischen sind herbeizuziehen (sofern Inschriften in diesen<br />

Sprachen für das griechisch-römische Alterthum belangreich sind),<br />

(c) in Bezug auf die Sachen: »wegen Unbedeutendheit des Inhalts<br />

ist nichts auszuschliessen« ; er unterscheidet (i) historische Monu-<br />

mente, (2) Gesetze, Beschlüsse, Edicte, (3)<br />

Verzeichnisse des Ge-<br />

^<br />

Akademisches Archiv. Siehe Urkundenband Nr. 196. Die Zeit dieses Nie-<br />

BUHR'schen Entwurfs lässt sich nicht genau feststellen. Manches spriclit dafür, dass<br />

er sogar älter ist als die erste Eingabe Böckh's. In <strong>der</strong> mitabgedruckten Instruction<br />

Niebuhr's für die Commission wünscht er, dass aus Sparsamkeitsgründen nicht<br />

einmal ein Schreiber angenommen werde, auch dürften die Werke nicht zerschnitten<br />

werden, son<strong>der</strong>n die fünf Conunissionsmitglie<strong>der</strong> sollten selbst täglich eine Stunde<br />

abschreiben !

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