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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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Résumé<br />

LIECHTENSTEIN<br />

Liechtenstein<br />

Der Schutz von Bezeichnungen wie «Made in Liechtenstein» oder «Liechtenstein» ist im<br />

Markenschutzgesetz geregelt. Wappen, Flaggen oder Embleme stehen unter dem Schutz des<br />

Wappengesetzes. Für die Benutzung der jeweiligen Bezeichnungen gelten unterschiedliche<br />

Voraussetzungen. Die Benutzung von Wappen, Flaggen u.ä. ist prinzipiell unter Strafe verboten,<br />

kann aber im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen genehmigt werden. Ähnliches<br />

gilt bei ausländischen Hoheitszeichen. Während die Benutzung der Herkunftsangabe „Made<br />

in Liechtenstein“ grundsätzlich jedem offen steht, der aufgrund der Herkunft seiner Waren<br />

und Dienstleistungen die Bezeichnung berechtigterweise führen darf, gelten hinsichtlich der<br />

Bezeichnung „Liechtenstein“ insoweit Besonderheiten, als diese in verschiedenen Wort-Bildkombinationen<br />

als Marke eingetragen ist, die allerdings von der Markeninhaberin auf Antrag<br />

an verschiedene Unternehmen freigegeben werden kann. Eine widerrechtliche Benutzung von<br />

Marken oder Herkunftsangaben führt zu Sanktionen (zivilrechtlichen und strafrechtlichen<br />

Sanktionen sowie Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr), die nicht zum Teil nur vom<br />

Berechtigten, sondern auch von einem weiteren Kreis Anspruchberechtigter beantragt werden<br />

können. Obgleich der Zollvertrag mit der Schweiz nicht zu einem einheitlichen immaterialgüterechtlichen<br />

Raum führte, sind die Bestimmungen des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes<br />

doch stark an das schweizerische Modell angelehnt und weichen überwiegend<br />

nur dort davon ab, wo die Mitgliedschaft im EWR hierzu verpflichtet. Der Schutz nach dem<br />

liechtensteinischen Kennzeichenrecht ist dem schweizerischen Recht daher vergleichbar.<br />

1. Signes nationaux<br />

Als «signes nationaux» gelten Wappen, Farben und Embleme des Fürstentums Liechtenstein,<br />

sowie die Bezeichnungen „Made in Liechtenstein“ oder „Liechtenstein“. Eine Liste nationaler<br />

Bezeichnungen gibt es als solche nicht, die jeweilige Bezeichnung wird auch nicht nach dem<br />

gleichen Regime geschützt.<br />

Der Schutz der Bezeichnung „Made in Liechtenstein“ oder der Bezeichnung „Liechtenstein“<br />

richtet sich nach dem Markenschutzgesetz. 206 Der Schutz von Wappen, Farben, Siegeln und<br />

Emblemen bestimmt sich nach dem liechtensteinischen Wappengesetz 207 .<br />

Wappen, Flaggen und Farben des Fürstentums Liechtenstein werden in den Art. 1 ff<br />

(Staatswappen), 4ff (Landesfarben), 11ff (Farben des Fürstenhauses Liechtenstein) näher<br />

definiert. Die Führung und Verwendung der Wappen, Siegel, Farben und Embleme des Fürstentums<br />

ist grundsätzlich gem. Art. 16 WappenG verboten und nur in Ausnahmefällen gestattet.<br />

Die Bezeichnung „Made in Liechtenstein“ ist eine geographische Herkunftsangabe und fällt<br />

als solche unter Art. 45 Abs 1 MarkenG. 208 Danach sind Herkunftsangaben direkte oder indi-<br />

206<br />

Gesetz vom 12. 12. 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz),<br />

LGBl. 1997/60.<br />

207<br />

Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein<br />

(Wappengesetz), LGBl. 1982/120.<br />

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