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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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aa) Schutz nach § 127 MarkenG<br />

ALLEMAGNE<br />

Der bereits angesprochene Schutzinhalt der geographischen Herkunftsbezeichnungen ist in §<br />

127 MarkenG 58 geregelt und unterschiedlich gestaltet, je nachdem um welche Art der Herkunftsangabe<br />

es sich im Einzelfall handelt.<br />

- § 127 MarkenG unterscheidet drei Schutztatbestände:<br />

- § 127 Abs, 1 schützt einfache geographische Herkunftsangaben gegen eine irreführende<br />

Verwendung für Waren und Dienstleistungen (Irreführungsschutz) ,<br />

- § 127 Abs. 2 gewährt den Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben vor<br />

missbräuchlicher Benutzung für Ware minderer Qualität als derjenigen, die Waren oder<br />

Dienstleistungen mit dieser Herkunftsangabe auszeichnet. (Qualitätsschutz) und<br />

- § 127 Abs. 3 MarkenG den Schutz bekannter geographischer Herkunftsangaben<br />

(Bekanntheitsschutz), der sich auch auf Ausbeutung und Verwässerung erstreckt, wenn die<br />

Herkunftsangabe einen besonderen Ruf geniesst.<br />

Der Schutz greift dann, wenn die Bezeichnung von den Verkehrskreisen als Herkunftsangabe<br />

verstanden wird und nicht als Phantasie- oder Gattungsbezeichung.<br />

(1) Irreführungsschutz<br />

§ 127 Abs. 1 MarkenG schützt einfache geografische Herkunftsangaben gegen ihre Verwendung<br />

für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft im geschäftlichen Verkehr. Unternehmen<br />

sollen im geschäftlichen Verkehr die Bekanntheit einer Region nicht ausnutzen, wenn<br />

ihre Produkte damit nicht in einem ausreichenden Zusammenhang stehen. Unbedingte Voraussetzung<br />

zum Eingreifen des Schutzes ist hierbei nicht, dass die Waren oder Dienstleistungen<br />

dieser Herkunft besondere Qualitätsmerkmale aufweisen oder mit ihnen eine beson-<br />

58 § 127 MarkenG - Schutzinhalt<br />

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen<br />

benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen,<br />

das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher<br />

Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der<br />

Irreführung über die geographische Herkunft besteht.<br />

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen<br />

besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe<br />

im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft<br />

nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese<br />

Qualität aufweisen.<br />

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen<br />

Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn<br />

eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für<br />

Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe<br />

oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen<br />

oder zu beeinträchtigen.<br />

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen<br />

benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die<br />

geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern 1. in den Fällen des Absatzes 1<br />

trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft<br />

besteht oder<br />

2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren<br />

Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe<br />

besteht.<br />

58

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