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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

bezeichnungen, greifen die Schutzvorschriften des MarkenG nicht. Die Abgrenzung ist jedoch<br />

im Einzelfall schwierig.<br />

Werden Bezeichnungen als Herkunftsangaben benutzt, die Voraussetzungen für deren rechtmässige<br />

Benutzung aber nicht erfüllt (vgl. sogleich unter d)), d.h. kommt entweder die Ware<br />

tatsächlich nicht aus dem Gebiet, das durch die Herkunftsangabe bezeichnet wird und kann<br />

dies den Verbraucher in die Irre führen oder hat das Produkt die Qualität nicht, die von Produkten<br />

mit der entsprechenden Herkunftsbezeichnung erwartet wird (zB bei der Bezeichnung<br />

„Made in Germany“) oder geniesst die Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, hat die Ware<br />

aber nicht diese Herkunft, und besteht die Gefahr der Rufausbeutung oder –beeinträchtigung,<br />

können Mitbewerber auf dem Markt sowie die gem. 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 UWG<br />

hierfür ermächtigten Einrichtungen den Schutz gegen eine widerrechtliche Benutzung klageweise<br />

durchsetzen.<br />

aa) Entlokalisierung<br />

Allerdings wird in der Praxis teils versucht, eine Irreführungsgefahr durch Beifügung entlokalisierende<br />

Zusätze zu geographischen Herkunftsangaben zu vermeiden. Derartige Zusätze<br />

können zwar den Kennzeichenschutz und u.U. auch den Wettbewerbsschutz ausschliessen.<br />

Allerdings müssen diese Zusätze tatsächlich geeignet sein, die Irreführungsgefahr mit der<br />

geschützten Herkunftsangabe iSd. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG zu vermeiden, bzw. die Eignung<br />

zur Rufausbeutung oder Rufschädigung iSd. § 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG auszuschliessen.<br />

Dafür ist jedenfalls erforderlich, dass diese Zusätze deutlich erkennbar zusammen mit<br />

der geografischen Herkunftsangabe verwendet werden und ohne weiteres klar und verständlich<br />

sind. An die Entlokalisierung sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. 50 Ob diese<br />

gelingt, hängt vom Gesamteindruck ab, den die so gestaltete Herkunftsangabe innerhalb der<br />

beteiligten Verkehrskreise erweckt. Im Falle unmittelbarer Herkunftsangaben dürfte eine<br />

Entlokalisierung nur selten gelingen und zeitigt in der Regel allenfalls bei mittelbaren oder<br />

weniger bekannten Herkunftsangaben die entsprechende Wirkung. 51 Als entlokalisierend<br />

könnten somit allenfalls Zusätze wirken, die zB durch die Aufmachung der Ware in einer die<br />

entsprechende Herkunft verheissenden Landessprache oder die Kennzeichnung durch Wappen,<br />

Landschaftsbilder, nationale Baudenkmäler o.ä. eine Assoziation zur Herkunft wecken,<br />

die allerdings durch den entsprechenden Zusatz relativiert wird. 52<br />

Zu dieser Frage gibt es auch eine Reihe von Entscheidungen, die die Bezeichnungen „Made<br />

in Germany“ oder „deutsches Erzeugnis“ etc. betrafen, allerdings in erster Linie in umgekehrter<br />

Hinsicht, d.h. durch Benutzung der Bezeichnung „Made in Germany“ zur Entlokalisierung<br />

eines durch seine Aufmachung ausländisch wirkenden Produkts. So galt in wettbewerbsrechtlicher<br />

Hinsicht die Bezeichnungen „Made in Germany“ 53 für in Deutschland<br />

hergestellte Strümpfe, die einen ausschliesslich englischsprachigen Aufdruck trugen, nicht als<br />

entlokalisierend, ebensowenig die Bezeichnung „deutscher Sekt“ für einen mit französischem<br />

Namen versehenen, in Deutschland hergestellten Sekt 54 . Hingegen aber die Bezeichnung<br />

50 Vgl. auch ULLMANN GRUR 1999, 666, 671; GROSS, Anm. zu BGH GRUR 1971, 255 – Plym-Gin.<br />

51 Vgl. BGH GRUR 1971, 29, 32 – Deutscher Sekt und BGH 1971, 255, 258; 1982, 564, 565.<br />

52 EKEY/KLIPPEL, Markenrecht, 2003, § 127 Rn. 10.<br />

53 BGH GRUR 1966, 150 – Kim I.<br />

54 BGH GRUR 1971, 29– Deutscher Sekt.<br />

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