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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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LIECHTENSTEIN<br />

darlegt und schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft oder im Eilfall direkt beim Zollamt<br />

beantragt (vgl. Art. 69 MarkenG und Art. 45 Markenschutzverordnung). Die entsprechenden<br />

Waren werden dann für bis zu 10 Arbeitstagen zurückgehalten um dem Anragsteller den<br />

Erlass einstweiliger Verfügungen zu ermöglichen (Art. 70 Abs. 2 MarkenG).<br />

b) Qui demande une intervention?<br />

In zivilrechtlichen Verfahren sind im Fall der Verletzung geographischer Herkunftsangaben<br />

in erster Linie diejenigen Marktteilnehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen klageberechtigt,<br />

die zur Benützung der betreffenden Herkunftsangabe berechtigt sind und sich<br />

durch die Verwendung der Herkunftsangabe durch ihre Konkurrenten verletzt fühlen.<br />

Gem. Art 54 Abs. 1 sind darüber hinaus Berufs- und Wirtschaftsverbände klageberechtigt<br />

die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt<br />

sind, sowie Konsumentenschutzorganisationen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verletzung<br />

von geographischen Herkunftsangaben, als auch bei Markenrechtsverletzungen und für<br />

Feststellungsklagen gegen Verletzungen von Garantie- oder Kollektivmarken.<br />

Strafverfahren wegen des Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben werden in der Regel<br />

auf Verlangen des Verletzten eingeleitet und nur bei gewerbsmässiger Begehung von Amts<br />

wegen verfolgt, vgl. Art. 62 MarkenG. 216 Die Tatbestände des Art. 45 Abs. 3 MarkenG, d.h.<br />

der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben, die Verwendung von mit einer unzutreffenden<br />

Herkunftsangabe verwechselbaren Bezeichnungen und die Schaffung einer Täuschungsgefahr<br />

durch Gebrauch von Namen, Adressen oder Marken im Zusammenhang mit<br />

Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft wird als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Im Fall gewerbsmässiger<br />

Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.<br />

c) Jusqu'où faut-il étendre la protection des signes nationaux<br />

Geographische Bezeichnungen die nicht zu Kennzeichnungszwecken, sondern etwa zur<br />

Dekoration oder als Phantasiebezeichnung verwendet werden sowie Gattungsbezeichnungen,<br />

sind u.U. nicht als Herkunftsangaben zu verstehen, da sie nicht im kennzeichenrechtlichen<br />

Sinn gebraucht werden. 217 Insofern unterliegen sie dann auch nicht dem kennzeichenrechtlichen<br />

Schutz. Allerdings hängt dies vom jeweiligen Einzelfall und der Auffassung der Verkehrskreise<br />

ab.<br />

216 Art. 62- MarkenG - Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben<br />

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:<br />

a) eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;<br />

b) eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;<br />

c) eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse oder eine Marke im<br />

Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.<br />

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.<br />

217 Vgl. Art. 45 Abs. 2 MarkenG: „Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden<br />

Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen<br />

verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Abs. 1.“<br />

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