AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX
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LIECHTENSTEIN<br />
darlegt und schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft oder im Eilfall direkt beim Zollamt<br />
beantragt (vgl. Art. 69 MarkenG und Art. 45 Markenschutzverordnung). Die entsprechenden<br />
Waren werden dann für bis zu 10 Arbeitstagen zurückgehalten um dem Anragsteller den<br />
Erlass einstweiliger Verfügungen zu ermöglichen (Art. 70 Abs. 2 MarkenG).<br />
b) Qui demande une intervention?<br />
In zivilrechtlichen Verfahren sind im Fall der Verletzung geographischer Herkunftsangaben<br />
in erster Linie diejenigen Marktteilnehmer, d.h. natürliche oder juristische Personen klageberechtigt,<br />
die zur Benützung der betreffenden Herkunftsangabe berechtigt sind und sich<br />
durch die Verwendung der Herkunftsangabe durch ihre Konkurrenten verletzt fühlen.<br />
Gem. Art 54 Abs. 1 sind darüber hinaus Berufs- und Wirtschaftsverbände klageberechtigt<br />
die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt<br />
sind, sowie Konsumentenschutzorganisationen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verletzung<br />
von geographischen Herkunftsangaben, als auch bei Markenrechtsverletzungen und für<br />
Feststellungsklagen gegen Verletzungen von Garantie- oder Kollektivmarken.<br />
Strafverfahren wegen des Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben werden in der Regel<br />
auf Verlangen des Verletzten eingeleitet und nur bei gewerbsmässiger Begehung von Amts<br />
wegen verfolgt, vgl. Art. 62 MarkenG. 216 Die Tatbestände des Art. 45 Abs. 3 MarkenG, d.h.<br />
der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben, die Verwendung von mit einer unzutreffenden<br />
Herkunftsangabe verwechselbaren Bezeichnungen und die Schaffung einer Täuschungsgefahr<br />
durch Gebrauch von Namen, Adressen oder Marken im Zusammenhang mit<br />
Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft wird als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Im Fall gewerbsmässiger<br />
Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.<br />
c) Jusqu'où faut-il étendre la protection des signes nationaux<br />
Geographische Bezeichnungen die nicht zu Kennzeichnungszwecken, sondern etwa zur<br />
Dekoration oder als Phantasiebezeichnung verwendet werden sowie Gattungsbezeichnungen,<br />
sind u.U. nicht als Herkunftsangaben zu verstehen, da sie nicht im kennzeichenrechtlichen<br />
Sinn gebraucht werden. 217 Insofern unterliegen sie dann auch nicht dem kennzeichenrechtlichen<br />
Schutz. Allerdings hängt dies vom jeweiligen Einzelfall und der Auffassung der Verkehrskreise<br />
ab.<br />
216 Art. 62- MarkenG - Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben<br />
1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:<br />
a) eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;<br />
b) eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;<br />
c) eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Adresse oder eine Marke im<br />
Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.<br />
2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />
zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.<br />
217 Vgl. Art. 45 Abs. 2 MarkenG: „Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden<br />
Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen<br />
verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Abs. 1.“<br />
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