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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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LIECHTENSTEIN<br />

Im Übrigen wird in der Praxis teilweise versucht, durch entlokalisierende Zusätze ansonsten<br />

unrichtige Herkunftsangaben zu korrigieren. Ein Beispiel wäre der Fall, in dem in Liechtenstein<br />

hergestelltes „Bündner“ Fleisch zur Vermeidung einer widerrechtlichen Führung dieser<br />

Bezeichnung als «Bündner Fleisch, Made in Liechtenstein» bezeichnet würde. Dieses Vorgehen<br />

ist in der Regel nicht ausreichend zur Korrektur einer falschen Herkunftsangabe, da die<br />

Anforderungen hieran im Allgemeinen streng sind. 218<br />

d) Protection des signes nationaux<br />

aa) Geographische Herkunftsangaben<br />

Die Schutzvorschriften hinsichtlich geographischer Herkunftsbezeichnungen sind weitgehend<br />

den schweizerischen Normen nachgebildet worden.<br />

Gem. § 45 Abs. 3 MarkenG ist der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben unzulässig,<br />

wobei hier eine Täuschungsgefahr nicht vorliegen muss. Es reicht wenn die mit der<br />

Herkunftsangabe versehenen Produkte nicht aus der entsprechenden Gegend stammen.<br />

Gleiches gilt für den Gebrauch von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe<br />

verwechselbar sind, was insbesondere bei leichten Abwandlungen der<br />

Bezeichnung oder Übersetzungen der Fall ist (Bsp. Berna – Bern) 219 .<br />

Ferner ist eine Verwendung eines Namens, einer Adresse oder Marke als Bezeichnung für<br />

Waren oder Dienstleistungen einer anderen als der angegebenen Herkunft unzulässig,<br />

allerdings gilt dies nur dann, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.<br />

Bei Dienstleitungen gelten insofern etwas weniger strenge Anforderungen, als hier genügt,<br />

wenn Dienstleistungen mit regionalen oder lokalen Herkunftsangaben die Herkunftskriterien<br />

für das betreffende Land, erfüllen, in dem sich der konkret angegebene Ort befindet. Einzelheiten<br />

hinsichtlich der Herkunft von Waren und Dienstleistungen enthalten die Art. 46 und<br />

47 MarkenG (vgl. unter 4).<br />

Schutz gegen die unzulässige Verwendung von geographischen Herkunftsangaben nach Art.<br />

45 Abs. 3 MarkenG wird, wie auch gegen eine widerrechtliche Markenbenutzung, in erster<br />

Linie durch eine Bestandsklage gem. Art. 50 MarkenG , d.h. eine Feststellungsklage gewährt,<br />

wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung nachgewiesen werden kann. Im Übrigen<br />

kann sich der Verletzte gem. Art 53 MarkenG 220 über eine zivilrechtliche Leistungsklage<br />

218<br />

WANGER M.H., Liechtensteinisches Markenschutzgesetz, Kommentar 2002, Art. 45, S. 173.<br />

219<br />

WANGER M.H., Liechtensteinisches Markenschutzgesetz, Kommentar 2002, Art. 45, S. 173.<br />

220<br />

Art. 53 MarkenG - Leistungsklage<br />

1) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird,<br />

kann vom Landgericht verlangen:<br />

a) eine drohende Verletzung zu verbieten;<br />

b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;<br />

c) den Beklagten zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit<br />

der Marke oder der Herkunftsangabe versehenen Gegenstände anzugeben.2<br />

2) Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf<br />

Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag.<br />

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