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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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LIECHTENSTEIN<br />

rekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen einschliesslich<br />

Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft in<br />

Zusammenhang stehen. Die Ware profitiert vom Ruf der geographischen Bezeichnung. Eine<br />

bestimmte Qualitätsanforderung ist hiermit jedoch nicht verbunden. 209<br />

Direkte Herkunftshinweise sind dabei Bezeichnungen wie „Liechtenstein“, „Made in Liechtenstein“,<br />

d.h. Ortsangaben, die von Weingütern oder Rebbergen über Gebäude bis zu Orten,<br />

Kantonen, Ländern oder Kontinenten reichen können. 210<br />

Indirekte Hinweise bestehen aus Worten oder graphischen Zeichen, die einen geographischen<br />

Charakter haben, ohne aber den Herkunftsort direkt zu nennen, wie etwa Namen<br />

touristischer Stätten, Naturdenkmäler o.ä. 211<br />

Beschaffenheitshinweise sind Beifügungen wie „nach liechtensteiner Art“ etc.<br />

Die Anerkennung als Herkunftsangabe begründet den Schutz nach dem Markengesetz (Art.<br />

50ff, 59ff MarkenG).<br />

Von der Qualifikation als Herkunftsangabe ausgenommen werden gem. Art. 45 Abs. 2<br />

Namen und Zeichen, die von den relevanten Verkehrskreisen, d.h. den Produktendabnehmern<br />

nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Dies kann entweder der Fall sein, wenn ein<br />

geographisches Symbol nur zur Verzierung der Ware verwendet wird, geographische Namen<br />

nur als Phantasiebezeichnung verstanden werden oder die Herkunftsangabe eine blosse Gattungsbezeichnung<br />

geworden ist.<br />

Im Übrigen können geographische Herkunftsbezeichnungen gem. Art. 22 MarkenG Garantiemarken<br />

sein. Garantiemarken sind Zeichen, die nicht primär Waren und Dienstleistungen<br />

verschiedener Hersteller voneinander unterscheiden sollen, sondern die unter der Kontrolle<br />

des Markeninhabers von verschiedenen Unternehmen nutzbar sind und das unter anderem die<br />

geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dieser Unternehmen gewährleisten<br />

soll. Der Markeninhaber hat ein Markenreglement einzureichen, das die Merkmale de Waren<br />

208 Art. 45 MarkenG - Grundsatz<br />

1) Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren<br />

oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die<br />

mit der Herkunft zusammenhängen.<br />

2) Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis<br />

auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als<br />

Herkunftsangabe im Sinne von Abs. 1.<br />

3) Unzulässig ist der Gebrauch:<br />

a) unzutreffender Herkunftsangaben;<br />

b) von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;<br />

c) eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder<br />

Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.<br />

4) Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet,<br />

wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.<br />

209 WANGER M.H., Liechtensteinisches Markenschutzgesetz, Kommentar 2002, Art. 45, S. 168.<br />

210 WANGER M.H., Liechtensteinisches Markenschutzgesetz, Kommentar 2002, Art. 45, S. 168.<br />

211 GEY-RITTER K., Internationalrechtliche und europarechtliche Aspekte des liechtensteinischen<br />

Immaterialgüterrechts – mit besonderer Berücksichtigung des Markenrechts und seiner Erschöpfung,<br />

1999, S. 234.<br />

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