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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

Waren oder Dienstleistungen irrezuführen 49 . Jedenfalls für fiktive geographische Herkunftsangaben,<br />

d.h. Angaben, die nicht als solche benutzt aber von den Verkehrskreisen als<br />

solche verstanden werden gelten nicht die §§ 126 MarkenG sondern §§ 3, 5 UWG.<br />

Sondervorschriften hinsichtlich einzelner Kategorien von Herkunftsangaben bei Lebensmitteln<br />

finden sich etwa in § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG.<br />

3. Mise en œuvre de la législation<br />

a) Qui intervient?<br />

aa) Kennzeichenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs – und<br />

Schadensersatzklagen<br />

Im Fall der Verletzung geographischer Herkunftsbezeichnungen steht nach dem nationalen<br />

Schutzsystem grundsätzlich der Weg der Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzklage<br />

offen. In der Regel wird aus Eilgründen zunächst der Weg des einstweilgen<br />

Rechtsschutzes beschritten.<br />

Allerdings wird in der Praxis zunächst auf aussergerichtlicher Ebene nach Abmahnung eine<br />

strafbewehrte Unterlassungserklärung desjenigen gefordert, der die Herkunftsangaben im<br />

geschäftlichen Verkehr widerrechtlich benutzt. Wird diese mit der nötigen Ernsthaftigkeit<br />

seitens des Verletzers abgegeben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage,<br />

da dann eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben ist.<br />

Für Kennzeichenstreitsachen –hierunter fallen auch Klagen, deren Streitgegenstand geographische<br />

Herkunftsangaben sind- sind gem. § 140 MarkenG sachlich ausschliesslich die<br />

Landgerichte zuständig, gem. § 140 Abs. 2 MarkenG besteht jedoch eine Konzentrationsermächtigung,<br />

kraft derer durch Rechtsverordnung der Landesregierungen Kennzeichenstreitsachen<br />

einem bestimmten Gericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen<br />

wurden. Örtlich gilt grundsätzlich der Tatortgerichtsstand.<br />

bb) Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzklagen<br />

Gem. §§ 13, 14 UWG sind für wettbewerbsrechtliche Streitsachen die Landgerichte sachlich<br />

ausschliesslich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt nach dem UWG gem. § 14 aus der<br />

Niederlassung des Beklagten oder dessen Wohnsitz. Über § 141 MarkenG müssen Ansprüche,<br />

welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften<br />

des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, nicht im Gerichtsstand<br />

des § 14 UWG geltend gemacht werden.<br />

cc) Straf – , Bussgeldsachen<br />

Für die Strafverfolgung von Kennzeichenrechtsverletzungen nach § 144 MarkenG oder für<br />

ordnungswidrigkeitenrechtliche Fälle sind die Amtsgerichte bzw. die Landgerichte, dort<br />

speziell die Wirtschaftsstrafkammern zuständig.<br />

49 FEZER, Markenrecht, 3. Aufl. 1999, Vorb. § 126 Rn. 3.<br />

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