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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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LIECHTENSTEIN<br />

auf Unterlassung, Beseitigung oder Auskunft bzw. eine Schadensersatzklage gegen die<br />

widerrechtliche Verwendung von Herkunftsangaben zur Wehr setzen.<br />

Gem. Art. 57 kann zu Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Beweissicherung,<br />

der Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit einer Marke bzw. Herkunftsangabe versehender<br />

Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zu vorläufigen Vollstreckung<br />

von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gegriffen werden. Gleiches gilt im<br />

Übrigen bei Verletzung von Garantiemarken, Art. 53 Abs. 3 MarkenG.<br />

Die Klagen auf Verbietung einer drohenden Verletzung, Beseitigung einer bestehenden Verletzung<br />

und Angabe der Herkunft der im Besitz des beklagten befindlichen widerrechtlich mit<br />

Herkunftsangaben versehenen Gegenstände sind spezielle kennzeichenrechtliche Rechtsbehelfe<br />

(Art. 53 Abs. 1 lit a-c MarkenG).<br />

Der Unterlassungsanspruch kann gegen bereits geschehene oder jedenfalls drohende Rechtsverletzungen<br />

geltend gemacht werden, was etwa der Fall ist, wenn der Verletzter trotz<br />

Abmahnung nicht reagiert.<br />

Der Beseitigungsanspruch ist auf die Bekämpfung einer bereits bestehenden Rechtsverletzung,<br />

d.h. auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands gerichtet.<br />

Mittels des in lit. c normierten Auskunftsanspruchs, kann der Kläger verlangen, dass der<br />

Beklagte preisgibt, welche mit widerrechtlicher Herkunftsangabe versehenen Waren der<br />

Beklagte in seinem Besitz hat und ihn verpflihten, umfassende Angaben über die verletzenden<br />

Objekte zu machen.<br />

Etwaige Schadensersatzansprüche werden auf die allgemeinen verschuldensabhängigen<br />

zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen gestützt (Art. 53 Abs. 2 MarkenG).<br />

Bevor eine Klage eingereicht wird, ist jedoch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Klagen<br />

gem. § 8, 18 VAG 221 ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. Der Verletzte hat sich an<br />

den zuständigen Vermittler zu wenden und um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung zu<br />

ersuchen.<br />

bb) Marke „Liechtenstein“<br />

Die widerrechtliche Benutzung der Marke „Liechtenstein“ durch die autorisierten Benutzer,<br />

insbesondere bei den Ruf des Landes schädigenden Handlungen der Nutzungsberechtigten,<br />

eröffnet der Markeninhaberin (Stiftung Image Liechtenstein) Sanktionsmöglichkeiten, die bis<br />

zur Entziehung des Nutzungsrechts führen.<br />

Im Übrigen stehen gegen einen nicht-autorisierten widerrechtlichen Gebrauch die Möglichkeit<br />

der Klage nach den Art. 50 ff MarkenG offen. Bei Nachahmung oder Gebrauch durch einen<br />

Nichtberechtigten kommen auch strafrechtliche Sanktionen nach den Art. 59ff MarkenG in<br />

Betracht.<br />

3) Als Markenrechtsverletzung gilt auch der reglementswidrige Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke.<br />

221<br />

Gesetz vom 12.12.1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3. Hierfür wird in der regel das<br />

Vermittleramt Vaduz gewählt.<br />

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