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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

In der Regel wird in Deutschland ein Freihaltebedürfnis bei ausländischen Herkunftsbezeichnungen<br />

recht grosszügig angenommen und eine ausländische Landschafts-, Orts- oder<br />

Landesbezeichnung nicht als Marke eingetragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf geographische<br />

Herkunftsbezeichnungen aus anderen EU-Ländern sowie aus nicht unbedeutenden<br />

Handelspartnern und zwar selbst insoweit es sich um kleinere Städtenamen handelt, die im<br />

inländischen Verkehr noch unbekannt sind, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass in<br />

absehbarer Zeit die Bezeichnung als Herkunftshinweis von anderen lokalen Unternehmen<br />

verwendet wird. Die künftige wirtschaftliche Entwicklung spielt also bereits bei der Beurteilung<br />

des aktuellen Freihaltebedürfnisses eine Rolle. Unter Berücksichtigung des Güteraustauschs<br />

zwischen dem betreffendem Land und Deutschland werden so ausländische geographische<br />

Bezeichnungen in der Regel als eintragungsunfähig angesehen. 90 Dies gilt umso<br />

mehr bei Landesbezeichnungen oder Adjektiven, die den jeweiligen Staat bezeichnen. Dies<br />

folgt im Übrigen bereits aus den erörterten Grundprinzipien des deutsch-schweizerischen<br />

Vertrages. Konkret im Hinblick auf Schweizer geographische Herkunftsbezeichnungen wurde<br />

etwa die Kantonsbezeichnung Wallis als geographische Herkunftsangabe für kosmetische<br />

Produkte als eintragungsunfähig angesehen (BPatGE 41, 278).<br />

c. Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Die unbefugte Verwendung des Schweizer Wappens wird zudem gem. § 125 Abs. 2 OWiG<br />

als Ordnungswidrigkeit geahndet. Gem. § 125 Abs. 3 OWiG stehen dem Schweizer Kreuz<br />

zum Verwechseln ähnliche Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen gleich. Deren Verwendung<br />

kann ebenfalls mit einer Geldbusse geahndet werden.<br />

70<br />

EVA LEIN<br />

90 Vgl. BGH GRUR 1963, 469 – Nola; BGH GRUR 1970, 311 – Samos; BPatGE 12, 225 – Campione.

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