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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

dere Qualitätsvorstellung in Verbindung gebracht wird (hierzu § 127 Abs 2 MarkenG). 59 Aus<br />

Sicht des deutschen Gesetzgebers ist ein Schutz bereits bei einfachen Herkunftsbezeichnungen<br />

geboten, wenn eine Irreführungsgefahr besteht. Da die geographische Herkunft auch<br />

aus Gründen der Strukturförderung regionaler Gewerbe bzw. deshalb schutzbedürftig ist, weil<br />

diese z.B. wegen örtlicher Nähe eine besondere Frische des Produktes suggeriert, reicht der<br />

Schutz des MarkenG sehr weit.<br />

Anderes gilt allerdings nach der VO 2081/92/EWG, nach der sich aus dem geographischen<br />

Ursprung auch eine bestimmte Qualität ergeben muss. 60<br />

(2) Qualitätsschutz<br />

§ 127 Abs. 2 MarkenG schützt qualifizierte geographische Herkunftsangaben. Hierunter<br />

fallen geographische Herkunftsangaben, die nach Vorstellung der Verkehrskreise besondere<br />

Eigenschaften haben oder denen eine besondere Qualität zugeschrieben wird. 61 Dabei können<br />

sich qualitative Produktmerkmale aus objektiven Faktoren, wie aus lokaler oder regionaler<br />

Tradition in den Herstellungsbedingungen oder den Gewohnheiten der Verbraucher ergeben,<br />

oder können aus subjektiven Kriterien, nämlich der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise<br />

folgen. 62 Diese Herkunftsbezeichnung darf nur dann im geschäftlichen Verkehr benutzt werden,<br />

wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität tatsächlich<br />

aufweisen. § 127 Abs. 2 MarkenG schützt qualifizierte Herkunftsangaben unabhängig<br />

von einer möglichen Irreführungsgefahr. Die Bezeichnung „Made in Germany“ hat nicht nur<br />

die Funktion eines blossen Herkunftshinweises sondern wird von den Verkehrskreisen seit<br />

langem als Gütezeichen verstanden, das aus Deutschland stammende Qualitätsware bezeichnet.<br />

63 Der BGH führte hierzu aus: "Von einem deutschen Erzeugnis wird ... regelmäßig ...<br />

erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird... Entscheidend<br />

ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums<br />

deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen. “64 So ist die Bezeichnung<br />

„Made in Germany“ für in Deutschland hergestellte Waren als geographische Herkunfts- und<br />

Qualitätsbezeichnung geschützt.<br />

(3) Bekanntheitsschutz<br />

Bei geographischen Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf geniessen, ist deren Benutzung<br />

im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft aus Gründen<br />

des Rufausbeutungsschutzes oder Rufgefährdungsschutzes auch dann nicht zugänglich,<br />

wenn eine Irreführungsgefahr nicht besteht, falls eine derartige Benutzung geeignet ist, den<br />

Ruf oder die Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe ohne rechtlichen Grund in unlauterer<br />

Weise zu beeinträchtigen oder auszunutzen (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Hierbei reicht jedoch<br />

59 Vgl. zB BGH GRUR 1999, 252 - Warsteiner II.<br />

60 Vgl. etwa EuGH C 388/95, Slg. 2000, I-3123 - Rioja.<br />

61 FEZER, Markenrecht, 3. Aufl. 1999, § 126 Rn. 9.<br />

62 FEZER, Markenrecht, 3. Aufl. 1999, § 126 Rn. 10.<br />

63 Vgl. hierzu BGH I ZR 19/73, 26.4.1974, NJW 1974, S. 1559f – Germany.<br />

64 Vgl. hierzu BGH I ZR 19/73, 26.4.1974, NJW 1974, S. 1559f – Germany.<br />

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