AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX
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ALLEMAGNE<br />
Ware die Bezeichnung auch zu Recht tragen muss. Wann Waren mit der Bezeichnung versehen<br />
werden dürfen, ist nicht unproblematisch. Bei gänzlich in Deutschland mit deutschen<br />
Rohstoffen hergestellten Produkten ist dies zu bejahen, allerdings sind im Regelfall verschiedene<br />
arbeitsteilige Produktionsprozesse zu beachten. Da es insoweit auf nationaler Ebene<br />
keine Richtlinie gibt, die konkrete Vorgaben macht und die Verwendung der Bezeichnung<br />
„Made in Germany“ keiner Vorabkontrolle oder Genehmigung unterliegt, kann sich eine korrekte<br />
Warenmarkierung entweder an Art. 24 des Zollkodex orientieren, der von der „letzten<br />
wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten<br />
Unternehmen spricht“ 81 oder an sonstigen Vorgaben, wie etwa der VO 2632/70, die<br />
das Herkunftszeichen eines Landes bereits dann erlaubt, wenn 45 % des Produktionswerts des<br />
Gerätes im jeweilige Land erbracht wurden, deren Verallgemeinerungsfähigkeit jedoch fraglich<br />
ist. Nach dem OLG Stuttgart soll ein Produkt bereits dann die Bezeichnung tragen dürfen,<br />
wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen des Produktes ausserhalb Deutschlands hergestellt<br />
wurden, die Leistungen, die aber für die Eigenschaft des Produktes und die Verkehrsanschauung<br />
im Hinblick auf die Qualität des Produktes im Vordergrund stehen im Inland<br />
geleistet wurden. Die Angabe „Germany“ im Sinne von „Made in Germany“ soll nur dann<br />
irreführend sein, wenn zahlreiche wesentliche Teile des Produktes aus dem Ausland stammen.<br />
82<br />
Die Bezeichnung „Made in Germany“ muss im Grundsatz im Inland nicht zwingend geführt<br />
werden, wird aber von einigen Staaten ausserhalb der EU vorgeschrieben.<br />
b) Conditions d’utilisation<br />
(1) Conditions matérielles d’utilisation<br />
Die Benutzung bei geographischen Herkunftsangaben ist kollektiv, da die Herkunftsangabe<br />
keine Marke ist. Die Aufgabe der Herkunftsangabe ist es nicht, Produkte eines Herstellers zu<br />
identifizieren, um sie von solchen anderer Hersteller zu unterscheiden. Sie kann also von<br />
jedem benutzt werden, der die Voraussetzungen zur Benutzung nach den §§ 126 ff MarkenG<br />
erfüllt. Nur im Fall der Verkehrsdurchsetzung kann nach § 8 Abs. 3 MarkenG oder über § 99<br />
MarkenG durch Eintragung als Kollektivmarke (mit Ausnahme von Staatsflaggen, -wappen<br />
oder sonstigen Hoheitszeichen, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) die Eintragungsunfähigkeit<br />
von Herkunftsangaben überwunden werden. Allerdings kann der Markeninhaber auch dann<br />
Dritten nicht untersagen, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliche Zeichen als<br />
Angabe über die geographische Herkunft zu benutzen, es sei denn diese Benutzung verstösst<br />
gegen die guten Sitten ( § 23 Nr. 2 MarkenG).<br />
81 Artikel 24 [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des<br />
Zollkodex der Gemeinschaften(ABl. Nr.L 302 S. 1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79 S. 84 und ABl. 1996 Nr.<br />
L 97 S. 38) EU-Dok.-Nr. 3 1992 R 2913Herstellung in zwei oder mehr Ländern], zuletzt geändert<br />
durch Art. 1 ÄndVO (EG) 1791/2006 vom 20. 11. 2006 (ABl. Nr. L 363 S. 1):“Eine Ware, an deren<br />
Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der<br />
letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,<br />
die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines<br />
neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“<br />
82 OLG Stuttgart, 10.11.1995 2 U 124/95.<br />
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