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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

Der BGH vertritt in Konsequenz dieser kollektiven Nutzungsmöglichkeit die Ansicht, bei<br />

geographischen Herkunftsangaben fehle es an einem ausschliesslichen Rechtsträger, diese<br />

seien danach kein subjektives Individualrecht. Individualschutz ergebe sich nur reflexartig aus<br />

dem wettbewerbsrechtlichen Schutz. 83 Allerdings ergibt sich bei rechtmässiger Benutzung<br />

einer geographischen Herkunftsangabe dann, wenn die Schutzvoraussetzungen eines rechtmässigen<br />

Gebrauchs vorliegen, auch ein subjektives Recht mit eingeschränkter Ausschliesslichkeitsfunktion,<br />

dies entspricht auch der Ansicht des EuGH 84 .<br />

Ein Ausschliesslichkeitsrecht kommt geographischen Herkunftsangaben wegen § 23 Nr. 2<br />

MarkenG 85 selbst dann nicht zu, wenn diese über § 8 Abs 3 MarkenG eintragungsfähig werden<br />

sollten oder wenn diese als Kollektivmarke gem. § 99 MarkenG eingetragen sind.<br />

(2) Conditions formelles d’utilisation<br />

Für die Benutzung der Bezeichnung «deutsch», «Made in Germany» etc. gibt es wie bereits<br />

erwähnt an sich kein spezielles Verfahren und keine Institution die die Korrektheit einer<br />

solchen Warenkennzeichnung vorab bestätigen oder kontrollieren würde. Da geographische<br />

Herkunftsangaben keinen Ausschliesslichkeitscharakter haben, können diese von all denjenigen<br />

benutzt werden, die die in § 127 MarkenG normierten Bedingungen erfüllen, d.h. dann,<br />

wenn ihre Waren tatsächlich aus dem entsprechenden Gebiet stammen etc. (vgl. hierzu die<br />

bisherigen Ausführungen). Spezielle Genehmigungserfordernisse gibt es hier im Allgemeinen<br />

nicht.<br />

Etwas anderes gilt, wie ebenfalls bereits erörtert, nur für die Benutzung von Staatswappen,<br />

Flaggen u.ä. die generell, wie § 145 MarkenG zeigt, nicht ohne Autorisation zulässig ist.<br />

Hinsichtlich der Frage der Eintragung als Marke stellen sich Sonderprobleme, die ebenfalls<br />

bereits erörtert wurden. Diese ist grundsätzlich außer in den Fällen der § 8 Abs. 3 MarkenG<br />

oder des § 99 MarkenG nicht möglich, im Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG gilt jedoch, dass<br />

Flaggen u.ä. zum Bestandteil von Marken werden können, wenn hier spezielle Genehmigungen<br />

der zuständigen Verwaltungsträger erteilt werden.<br />

83 BGH GRUR 1999, S. 252, 254 – Warsteiner II.<br />

84 Der EuGH sieht in geographischen Herkunftsangaben gewerbliches und kommerzielles Eigentum im<br />

Sinn des Art. 30 EG, vgl. EuGH C 3/91, Slg. 1992 – 9, I- 5529 – Turrón de Alicante.<br />

85 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft<br />

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu<br />

untersagen, im geschäftlichen Verkehr<br />

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,<br />

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches<br />

Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere<br />

ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft<br />

oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder<br />

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere<br />

als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung<br />

dafür notwendig ist,<br />

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.<br />

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