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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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(2) Ausnahmen<br />

ALLEMAGNE<br />

Auch das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist gem. § 8 Abs. 3<br />

MarkenG überwindbar, wenn sich die Herkunftsangabe infolge ihrer Benutzung als Marke für<br />

die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt hat. Hinsichtlich<br />

des Grades der Verkehrsdurchsetzung hat der EuGH in der Entscheidung Chiemsee 75 den<br />

Grad der Verkehrsdurchsetzung näher spezifiziert. So entschied in der Folge auch das OLG<br />

München, dass die Bezeichnung Chiemsee für Textilien keine Herkunftsangabe, sondern eine<br />

entfremdete Angabe sei und deshalb eine markenrechtlich zulässige Verwendung darstelle.<br />

Der Markenschutz an einer geographischen Herkunftsangabe führt jedoch nicht automatisch<br />

dazu, dass der kennzeichenrechtliche Schutz als Herkunftsangabe entfällt, dieser besteht weiterhin<br />

fort und greift erst dann nicht mehr, wenn nur noch unbeachtliche Teile der Verkehrskreise<br />

die Angabe als solche verstehen. 76 Allerdings wird die Rechtsstellung regionaler Mitbewerber<br />

dadurch geschwächt, da der Markeninhaber, der die Herkunftsbezeichnung als Unternehmenshinweis<br />

nutzt, besser geschützt wird. 77<br />

Gem. § 99 MarkenG können die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch gem.<br />

§ 99 durch eine Eintragung als Kollektivmarke überwunden werden.<br />

Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 6 MarkenG sind -vorbehaltlich des bereits<br />

dargelegten § 8 Abs. 4 MarkenG , d.h. insbesondere der Tatsache, dass Art. 8 Abs. 2 Nr. 6<br />

MarkenG im Fall der Genehmigung seitens eines Verwaltungsträgers nicht greift – allerdings<br />

weder durch § 8 Abs. 3 noch § 99 MarkenG überwindbar. 78<br />

4. Ayants droit des signes nationaux<br />

a) Ayants droit<br />

Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen wie dem Bundeswappen 79 besteht keine generelle<br />

Benutzungsermächtigung für inländische Unternehmen. Auch aus § 145 MarkenG ergibt<br />

sich, dass die Kennzeichnung von Waren mit staatlichen Hoheitszeichen und mit kommunalen<br />

Wappen bzw. mit Nachahmungen derselben eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierfür<br />

reicht bereits die Darstellung der Landesfarben in Flaggenform aus. 80 Das Recht zur Benutzung<br />

dieser Zeichen muss ausdrücklich von den jeweils zuständigen Verwaltungsträgern<br />

(Bund. Land, Gemeinden) erteilt werden.<br />

Was die Bezeichnungen wie „deutsches Erzeugnis“ oder „Made in Germany“ angeht, ist<br />

in der Regel jedes Unternehmen zum Hinweis auf die geographische Herkunft seiner Waren<br />

berechtigt, indem es seinen Produkten den Kontinent, die Region, Landschaft, Stadt oder den<br />

Ort hinzufügt, aus denen sie stammen. Die Warenmarkierung " Made in Germany“ kann sich<br />

jeder Hersteller selbst verleihen, erfolgt jedoch auch auf seine eigene Verantwortung, da die<br />

75<br />

C-108/109/97, Slg. 1999, I-2779, GRUR 1999, 723 - Chiemsee.<br />

76<br />

BGH GRUR 1963, 482; BGHZ 44, 16, 19.<br />

77<br />

BGH GRUR 1999, 252 - Warsteiner II.<br />

78<br />

Vgl. BPatG BlPMZ 1997 208, 209 – Madeira; BGH GRUR 1996, 270 – Madeira.<br />

79 Bundeswappenbekanntmachung vom 20.1.1950, BGBl. I, S. 26.<br />

80 LG Hamburg GRUR 1990, 196 – BP Card.<br />

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