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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

So wurde etwa die Angabe des Firmensitzes einer Vertriebsgesellschaft in der Schweiz auf<br />

einer Ware, die nicht in der Schweiz hergestellt wird, als eine irreführende Herkunftsangabe<br />

im Sinne des Art. 5 Abs. 2 angesehen und zwar auch dann, wenn die Vertriebsfirma bestimmenden<br />

Einfluß auf die Produktion der Ware im Ausland (im Fall Fernost) hat. 88<br />

Praktisch wirksamer Schutz gegen Zuwiderhandlungen wird insbesondere durch Art. 4 (iVm.<br />

Art. 5) Abk. gewährt, der bei widerrechtlicher Benutzung der durch den Vertrag geschützten<br />

Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren, deren Aufmachung oder Verpackung, auf<br />

Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung gerichtliche<br />

oder behördliche Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme erlaubt, die nach dem<br />

nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die<br />

Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in<br />

Betracht kommen. Hier kommen also im Schutzland Deutschland die bereits erörterten<br />

Rechtsbehelfe nach MarkenG oder UWG zum Tragen.<br />

Hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vertragbestimmungen<br />

vor den Gerichten der Vertragstaaten sind gem. Art. 6 Abk. ausser den<br />

nach nationalem Recht hierzu berechtigten Personen und Gesellschaften, auch Verbände und<br />

Vereinigungen berechtigt, welche die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher<br />

vertreten und in einem der Vertragstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung<br />

des Vertragstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

parteifähig sind. Dies gilt auch im Strafverfahren, soweit die Gesetzgebung des<br />

Vertragstaats, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe<br />

vorsieht. Hier sind also für die Kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Klagen<br />

jedenfalls die bereits genannten Verbände und Einrichtungen klagebefugt.<br />

Gem. Art. 9 ist nach nationalem Recht weitergehender Schutz, der in einem der Vertragsstaaten<br />

für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen<br />

des anderen Vertragstaats auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer<br />

internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird durch den Vertrag nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

b. Schutz vor einer Eintragung als Marke<br />

Auch schweizerische Hoheitszeichen und Wappen sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wie<br />

auch Art. 6ter Abs. 1 lit. a PVÜ nicht eintragungsfähig, um deren kommerziellen Missbrauch<br />

zu verhindern. So sind das Genfer Kreuz und das Schweizer Kreuz eintragungsunfähig.<br />

Bei der Bezeichnung „Swiss Army“ wurde die Eintragungsfähigkeit bereits auf der Basis von<br />

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint, da die Bezeichnung als Bezeichnung der Streitkräfte der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft für schweizerische Armbanduhren weder als unterscheidungsgeeignet<br />

noch als unterscheidungskräftig und damit als freihaltebedürftig angesehen<br />

wurde. 89<br />

88 BGH, 13.10.1994 - I ZR 96/92, GRUR 1995, 65 – Produktionsstätte.<br />

89 BPatG GRUR 1999, 58 - Swiss Army.<br />

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