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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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Résumé<br />

ALLEMAGNE<br />

Allemagne<br />

Die Bezeichnungen «Made in Germany», «Germany» zählen zu den geographischen Herkunftsangaben,<br />

die nach dem Markengesetz unter Schutz stehen. Während die Benutzung von<br />

Flaggen, Wappen und sonstigen staatlichen Hoheitszeichen als Kennzeichen für Waren<br />

grundsätzlich nicht erlaubt ist, steht es jedem Unternehmer frei, seine Waren mit Herkunftsangaben<br />

zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Schutzniveau ist<br />

jedoch relativ hoch. Werden diese widerrechtlich benutzt, drohen dem Unternehmen zivilrechtliche<br />

und strafrechtliche Sanktionen sowie die Beschlagnahme oder Einziehung der entsprechenden<br />

widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände. Neben dem Markenrecht kann<br />

u.U. (obgleich str.) auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften Klagemöglichkeiten<br />

eröffnen. Klageberechtigt im kennzeichenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen<br />

Zivilverfahren sind nicht nur verletzte Mitbewerber auf dem Markt sondern auch eine Reihe<br />

von Verbänden bzw. Institutionen.<br />

Hinsichtlich des Schutzes Schweizer Hoheitszeichen oder der Bezeichnungen „Schweizerische<br />

Eidgenossenschaft“ u.ä. gelten Besonderheiten. Mit § 125 OWiG enthält das deutsche Recht<br />

einen speziellen Tatbestand, der die unbefugte Benutzung des Schweizer Kreuzes ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

ahndet. Über den deutsch-schweizerischen Vertrag zum Schutz von<br />

Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen vom 7.3.1967 untersteht die<br />

Bezeichnung „Schweizerische Eidgenossenschaft“, „Schweiz“ etc. speziellen bilateralen<br />

Schutznormen.<br />

1. Signes nationaux<br />

Als «signes nationaux» qualifizieren Bezeichnungen wie „Made in Germany“ die adjektivische<br />

Bezeichnung „deutsch“ („deutsches Erzeugnis“), die deutsche Staatsflagge bzw. die<br />

deutschen Landesfarben, Landes- und Ortswappen 24 Diese zählen nach deutschem Recht zu<br />

den geographischen Herkunftsangaben wobei bei den staatlichen Hoheitszeichen wie<br />

Wappen und Flaggen Besonderheiten gelten. Auch Wahrzeichen 25 , Landschaften 26 oder<br />

Hinweise auf die Lokalgeschichte können geographische Herkunftsangaben sein.<br />

Das materielle Kennzeichenrecht der geographische Herkunftsangaben ist gem. § 1 Nr. 3, 126<br />

ff MarkenG überwiegend in Teil 6 des Markengesetzes geregelt. Diese Vorschriften finden<br />

allerdings nur dann Anwendung, wenn das vorrangige gemeinschaftsrechtliche Schutzsystem<br />

der VO 2081/92/EG 27 und die Schutzregelungen bilateraler Abkommen, etwa des deutschschweizerischen<br />

Vertrages über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geogra-<br />

24<br />

LG Berlin 1952, 253 - Berliner Bär oder BGHZ 14, 15.<br />

25<br />

LG Köln, GRUR 1954, 211- Kölner Dom.<br />

26<br />

Bereits RG GRUR 1932, 810.<br />

27<br />

Das nationale Schutzsystem greift dann, wenn keine EG-Schutzbeantragung vorliegt oder die EG-<br />

Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. im Fall der EG-Schutzbeantragung im Übergangszeitraum<br />

zwischen Antragstellung und Eintragung der Herkunftsbezeichnungen. Das gemeinschaftsrechtliche<br />

Schutzsystem wird jedoch im Rahmen dieser Untersuchung nicht detailliert erörtert.<br />

48

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