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AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

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ALLEMAGNE<br />

etwa die Verkehrsbekanntheit einer Stadt allein nicht aus, um einen solchen besonderen Ruf<br />

zu begründen.<br />

(4) Ähnlichkeit zu geographischen Herkunftsbezeichnungen<br />

Der Schutz des § 127 Abs. 1-3 MarkenG greift nicht nur hinsichtlich identischer Benutzungsformen,<br />

sondern wirkt gem. § 127 Abs. 4 MarkenG auch gegen die Benutzung von Namen,<br />

Angaben oder Zeichen, die der geschützten Herkunftsangabe nur ähnlich sind oder im Fall<br />

einer Benutzung einer Herkunftsangabe mit Zusätzen. Die Ähnlichkeit bestimmt sich hier<br />

nach dem Gesamteindruck der kollidierenden Angaben.<br />

Dies gilt allerdings für den Schutz nach den Absätzen 1 und 3 nur eingeschränkt insoweit, als<br />

im Fall des Abs. 1 trotz Abweichung oder Zusatz Irreführungsgefahr bestehet und im Fall des<br />

Abs. 3, wenn trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung<br />

der Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangaben<br />

besteht.<br />

bb) Rechtsfolgen bei widerrechtlicher Verwendung geographischer<br />

Herkunftsbezeichnungen<br />

(1) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen kennzeichenrechtliche<br />

Verletzungen<br />

Versieht ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr seine Produkte widerrechtlich mit<br />

geschützten geographischen Herkunftsangaben, d.h. verwendet es entgegen § 127 MarkenG<br />

Angaben oder Zeichen, die eine einfache, eine qualifizierte oder eine besonders bekannte<br />

Herkunftsangabe verletzen oder Bezeichnungen im Ähnlichkeitsbereich derartiger Herkunftsangaben<br />

bzw. werden solche mit Zusätzen verwendet, die eine Irreführungs- oder Rufausbeutungs-<br />

oder –beeinträchtigungsgefahr nicht ausschliessen, berechtigt dies zu Unterlassungs-,<br />

Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 128 Abs. 1 und 2 MarkenG.<br />

Die zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten (vgl. sogleich unter b) können sich<br />

nach § 128 MarkenG klageweise gegen eine widerrechtliche Verwendung geographischer<br />

Herkunftsangaben wehren. So können sie einerseits auf Unterlassung klagen. Der verschuldensunabhängige<br />

Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger kennzeichenrechtlicher<br />

Verletzungen. In der Regel geht diesem allerdings eine aussergerichtliche Abmahnung voran,<br />

in Reaktion auf welche die unter Umständen eine Unterlassungserklärung des Verletzers<br />

abgegeben wird. Diese lässt, sofern deren Ernstlichkeit gewährt ist, das Rechtsschutzbedürfnis<br />

für die Unterlassungsklage entfallen.<br />

Die Rechtsprechung gewährt weiter aus § 128 Abs. 1 MarkenG auch einen Beseitigungsanspruch,<br />

65 der den status quo ante wiederherstellt, z.B. als Anspruch auf Rücknahme einer<br />

Markenanmeldung, die eine einfache geographische Herkunftsangabe betrifft. 66<br />

65 BGH GRUR 2001, 420 – SPA.<br />

66 BGH GRUR 2001, 420 – SPA; BGHZ 121, 242, 246f. – Triangle.<br />

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