11.08.2012 Views

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

ALLEMAGNE<br />

5. Protection du signe national «suisse»<br />

a. Kennzeichenrechtlicher Schutz - Deutsch-Schweizerischer Vertrag<br />

über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen<br />

Bezeichnungen<br />

Durch den deutsch-schweizerischen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und<br />

anderen geographischen Bezeichnungen86 wird seitens der Bundesrepublik Deutschland<br />

gegenüber der Schweiz ein dem Markengesetz vorrangiger und spezieller Schutz gewährt.<br />

Gem. Art. 1 dieses Vertrages (im Folgenden zitiert als „Abk.“) ist jeder der beiden Vertragstaaten<br />

verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise<br />

die aus dem Gebiet des anderen Vertragstaats stammenden Erzeugnisse sowie spezielle<br />

Namen, Bezeichnungen und Abbildungen im geschäftlichen Verkehr gegen unlauteren Wettbewerb<br />

zu schützen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Schutz nationaler Bezeichnungen<br />

wie «Bundesrepublik Deutschland», «Deutschland», die Namen deutscher Länder,<br />

den Namen „Schweizerische Eidgenossenschaft“, „Schweiz“ und „Eidgenossenschaft“ und<br />

die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in den Anlage A und B aufgeführten<br />

bestimmten Bezeichnungen, die jeweils Staats-, Landes-, Regionen- , Lage- oder Ortsnamen<br />

enthalten. Diese bleiben jeweils gegenseitig ausschliesslich deutschen bzw. schweizerischen<br />

Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen in der Schweiz bzw. in Deutschland nur<br />

unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, die von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung<br />

vorgesehen sind (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs 1 Abk.). Werden die in Art. 2 und 3<br />

geschützten Bezeichnungen direkt oder in Übersetzung, mit einem Hinweis auf die tatsächliche<br />

Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen<br />

benutzt, bleiben sie dennoch weiterhin geschützt. Auch die Verwendung in abweichender<br />

Form lässt den Schutz bestehen, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung<br />

im Verkehr besteht (vgl. Art. 4 Abs. 2 Abk.). Ebenso gilt, dass die Verwendung<br />

von Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen für Erzeugnisse,<br />

Waren, deren Aufmachung oder Verpackung, für Rechnungen, Frachtbriefe oder sonstige<br />

Geschäftspapiere oder in der Werbung nicht gestattet ist wenn diese unmittelbar oder mittelbar<br />

falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche<br />

Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten. So ist beispielsweise eine Werbung<br />

„“nach Schweizer Rezept“ auf einer in Deutschland hergestellten Schokolade nach Art. 4<br />

Abs. 2 Abk. nicht zulässig. 87<br />

Auch Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen o.ä., die<br />

von einem wesentlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise des Vertragsstaates, in dem<br />

Schutz beansprucht wird, auf den Staat, einen Ort oder ein Gebiet des anderen Vertragstaats<br />

hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Herkunftsangaben, wenn sie für Erzeugnisse<br />

oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragstaat stammen, sofern nicht der<br />

Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als<br />

Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann, vgl. Art. 5 Abs. 2<br />

Abk.<br />

86 Deutsch-schweizerischer Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen<br />

Bezeichnungen vom 7.3.1967 (BGBl. 1969 II S. 138ff).<br />

87 LG München I, GRUR Int 1980, 667 – Alpia.<br />

68

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!