11.08.2012 Views

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

AVIS DE DROIT PROTECTION DES SIGNES NATIONAUX

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

ALLEMAGNE<br />

verstanden wird 41 , zum anderen über § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn sich das Zeichen bereits für<br />

den Anmelder durchgesetzt hat, d.h. kraft gesteigerter Verkehrsgeltung. 42<br />

Gem. § 127 MarkenG wird die geographische Herkunftsangabe ex lege kennzeichenrechtlichem<br />

Schutz unterstellt, um zu verhindern, dass Unternehmen die Berühmtheit einer<br />

Region oder den guten Ruf einer Region oder eines Landes ausnutzen, ohne dass ihre Produkte<br />

damit in einem ausreichenden Zusammenhang stehen. Eine Eintragungssystematik für<br />

geographische Herkunftsangaben gibt es im deutschen Recht nicht. Anderes gilt nur für den<br />

Schutz von geographischen Angaben nach der Verordnung 2081/92/EWG, die die Eintragung<br />

geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das Verzeichnis geschützter geographischer<br />

Angaben der Kommission ermöglicht. Über § 130 MarkenG erfolgt die Eintragung<br />

über das deutsche Marken- und Patentamt.<br />

Gem. § 127 Abs. 1 MarkenG ist die Verwendung geografischer Herkunftsangaben für Waren<br />

oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr nicht gestattet, wenn die Waren oder<br />

Dienstleistungen nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das<br />

durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei deren Benutzung die<br />

Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.<br />

Ähnlich gilt gem. § 127 Abs. 2 MarkenG, dass dann, wenn durch die geographische Herkunftsangabe<br />

gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften haben,<br />

oder sich durch besondere Qualität auszeichnen, diese nur dann im geschäftlichen Verkehr<br />

benutzt werden darf, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese<br />

Qualität tatsächlich aufweisen.<br />

Bei geographischen Herkunftsangaben, die einen besonderen Ruf geniessen, ist deren Benutzung<br />

im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann<br />

nicht zugänglich, wenn eine Irreführungsgefahr nicht besteht, falls eine derartige Benutzung<br />

geeignet ist, den Ruf oder die Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe ohne rechtlichen<br />

Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen oder auszunutzen (§ 127 Abs. 3 MarkenG).<br />

Um geografische Herkunftsangaben dennoch benutzen zu können, wird in der Praxis versucht,<br />

eine Irreführung durch Entfremdung oder den Zusatz entlokalisierender Zusätze zu<br />

vermeiden. Allerdings gelingt dies in den seltensten Fällen. Die Irreführungsgefahr kann nur<br />

durch solche Zusätze aufgehoben werden, die deutlich erkennbar zusammen mit der geografischen<br />

Herkunftsangabe verwendet werden und ohne weiteres verständlich sind. Denn der<br />

soeben dargestellte kennzeichenrechtliche Schutz greift auch gegen die Benutzung von<br />

Namen, Angaben oder Zeichen, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich<br />

sind, oder die mit Zusätzen benutzt werden, wenn trotz der Abweichungen oder Zusätze eine<br />

Irreführungsgefahr besteht oder, im Fall besonders bekannter Herkunftsangaben die Gefahr<br />

der Rufausnutzung oder –beeinträchtigung besteht (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 iVm. Abs. 1 und §<br />

127 Abs. 4 Nr. 2 iVm. Abs. 2 MarkenG).<br />

41<br />

Z.B.: Eine deutsche Firma produziert ein Eis oder ein Auto namens „Capri“, vgl. auch KÖHLER/<br />

PIPER, UWG, § 3 Rn. 196.<br />

42<br />

GORNY, GRUR 1996, S. 447; STÖCKEL/LÜKEN, Handbuch Marken und Designrecht, 2. Aufl. 2006, S.<br />

264, Bsp. „Warsteiner“.<br />

51

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!