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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />

Fall 29:<br />

Lösung Fall 29:<br />

Der vorliegende Fall verdeutlicht noch einmal die Notwendigkeit, die im Rahmen der<br />

Ermessensausübung relevanten Aspekte zunächst voneinander getrennt zu prüfen<br />

und sodann eine Gesamtabwägung vorzunehmen.<br />

Grundsätzlich verfügt die Finanzverwaltung über die Möglichkeit, mittels von Arresten<br />

nach §§ 324 ff. AO eigene Ansprüche gegen den originären Steuerschuldner sowie<br />

den Haftungsschuldner (vgl. auch § 219 Satz 2 AO) im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

zu verfolgen.<br />

Da gegen die Tätergruppe dringender Tatverdacht besteht und der Finanzverwaltung<br />

infolge der überwiegend durch die Steuerfahndung durchgeführten Sachermittlungen<br />

insoweit auch der für das Arrestverfahren erforderliche Kenntnisstand zugerechnet<br />

werden kann, dürften die für den Erlass dinglicher Arreste nach §§ 324 ff. AO notwendigen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zunächst vorliegen.<br />

Dies gilt desgleichen für den Fall im Vorfeld durchgeführter TKÜ-Maßnahmen, deren<br />

Erkenntnisse nach neuer Rechtslage nach § 393 Abs. 3 AO nunmehr auch im Fiskalverfahren<br />

verwertet werden dürfen.<br />

Demgegenüber ist hier das „Wie“, also die Frage nach der Effektivität von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

der Finanzverwaltung im In- und Ausland problematisch.<br />

So stellt sich die Frage, ob die im Wege der justiziellen Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse<br />

zum Verbleib von Vermögenswerten im Ausland überhaupt im Fiskalverfahren<br />

nach §§ 324 ff. AO verwendet werden dürfen. Dies erscheint nicht zuletzt infolge<br />

des „Spezialitätsgrundsatzes“ (vgl. § 59 Abs. 2 IRG) zweifelhaft, da die Rechtshilfe<br />

nur in strafrechtlichen Angelegenheiten vorgenommen wurde und aufgrund dessen<br />

die Erkenntnisse lediglich im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unmittelbar verwertet<br />

werden dürfen.<br />

Vor allem aber dürfte über Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO in einer Hand eine<br />

bessere Koordination der Sicherungsmaßnahmen sowie eine zeitnahe Verwertung<br />

von Erkenntnissen, die im Rahmen anderer prozessualer Maßnahmen am Einsatztag<br />

zuvor aktuell gewonnen werden, gewährleistet sein.<br />

10.2 Verfahren nach ausgebrachten Sicherungsmaßnahmen<br />

10.2.1 „Kleine“ Rückgewinnungshilfe nach § 111k StPO<br />

Die Regelung des § 111k StPO beschränkt sich auf bewegliche Sachen, welche nach § 94 StPO beschlagnahmt<br />

bzw. sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden sind und<br />

für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.<br />

Darüber hinaus soll eine Herausgabe der durch die Straftat entzogenen Sache an den Verletzten nur<br />

dann erfolgen, wenn dieser bekannt ist und Ansprüche Dritter, wozu auch Täter oder Teilnehmer zählen<br />

können, nicht entgegenstehen. Die nach § 111f StPO rechtsmittelfähige Entscheidung obliegt<br />

grundsätzlich der Staatsanwaltschaft; ist das Recht des Verletzten nicht offenkundig, kann diese damit<br />

aber auch das Gericht befassen.<br />

Der Anwendungsbereich der Vorschrift liegt damit in erster Linie bei einfach gelagerten Eigentumsdelikten.<br />

Problematisch sind hingegen Konstellationen, dass zugleich Dritte(r) und Verletzter als (berechtigte)<br />

Empfänger der sichergestellten Gegenstände in Frage kommen, ohne dass deren Ansprüche offensichtlich<br />

begründet sind<br />

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