Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />
Fall 29:<br />
Lösung Fall 29:<br />
Der vorliegende Fall verdeutlicht noch einmal die Notwendigkeit, die im Rahmen der<br />
Ermessensausübung relevanten Aspekte zunächst voneinander getrennt zu prüfen<br />
und sodann eine Gesamtabwägung vorzunehmen.<br />
Grundsätzlich verfügt die Finanzverwaltung über die Möglichkeit, mittels von Arresten<br />
nach §§ 324 ff. AO eigene Ansprüche gegen den originären Steuerschuldner sowie<br />
den Haftungsschuldner (vgl. auch § 219 Satz 2 AO) im Wege der Zwangsvollstreckung<br />
zu verfolgen.<br />
Da gegen die Tätergruppe dringender Tatverdacht besteht und der Finanzverwaltung<br />
infolge der überwiegend durch die Steuerfahndung durchgeführten Sachermittlungen<br />
insoweit auch der für das Arrestverfahren erforderliche Kenntnisstand zugerechnet<br />
werden kann, dürften die für den Erlass dinglicher Arreste nach §§ 324 ff. AO notwendigen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zunächst vorliegen.<br />
Dies gilt desgleichen für den Fall im Vorfeld durchgeführter TKÜ-Maßnahmen, deren<br />
Erkenntnisse nach neuer Rechtslage nach § 393 Abs. 3 AO nunmehr auch im Fiskalverfahren<br />
verwertet werden dürfen.<br />
Demgegenüber ist hier das „Wie“, also die Frage nach der Effektivität von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
der Finanzverwaltung im In- und Ausland problematisch.<br />
So stellt sich die Frage, ob die im Wege der justiziellen Rechtshilfe gewonnenen Erkenntnisse<br />
zum Verbleib von Vermögenswerten im Ausland überhaupt im Fiskalverfahren<br />
nach §§ 324 ff. AO verwendet werden dürfen. Dies erscheint nicht zuletzt infolge<br />
des „Spezialitätsgrundsatzes“ (vgl. § 59 Abs. 2 IRG) zweifelhaft, da die Rechtshilfe<br />
nur in strafrechtlichen Angelegenheiten vorgenommen wurde und aufgrund dessen<br />
die Erkenntnisse lediglich im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unmittelbar verwertet<br />
werden dürfen.<br />
Vor allem aber dürfte über Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO in einer Hand eine<br />
bessere Koordination der Sicherungsmaßnahmen sowie eine zeitnahe Verwertung<br />
von Erkenntnissen, die im Rahmen anderer prozessualer Maßnahmen am Einsatztag<br />
zuvor aktuell gewonnen werden, gewährleistet sein.<br />
10.2 Verfahren nach ausgebrachten Sicherungsmaßnahmen<br />
10.2.1 „Kleine“ Rückgewinnungshilfe nach § 111k StPO<br />
Die Regelung des § 111k StPO beschränkt sich auf bewegliche Sachen, welche nach § 94 StPO beschlagnahmt<br />
bzw. sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden sind und<br />
für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden.<br />
Darüber hinaus soll eine Herausgabe der durch die Straftat entzogenen Sache an den Verletzten nur<br />
dann erfolgen, wenn dieser bekannt ist und Ansprüche Dritter, wozu auch Täter oder Teilnehmer zählen<br />
können, nicht entgegenstehen. Die nach § 111f StPO rechtsmittelfähige Entscheidung obliegt<br />
grundsätzlich der Staatsanwaltschaft; ist das Recht des Verletzten nicht offenkundig, kann diese damit<br />
aber auch das Gericht befassen.<br />
Der Anwendungsbereich der Vorschrift liegt damit in erster Linie bei einfach gelagerten Eigentumsdelikten.<br />
Problematisch sind hingegen Konstellationen, dass zugleich Dritte(r) und Verletzter als (berechtigte)<br />
Empfänger der sichergestellten Gegenstände in Frage kommen, ohne dass deren Ansprüche offensichtlich<br />
begründet sind<br />
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