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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

3.2 Nachträgliche Anordnung nach § 76 StGB<br />

Wenn die Umsetzung des/der angeordneten (Original-)Verfalls und/oder Einziehung nachträglich unmöglich<br />

geworden ist, ermöglicht § 76 StGB die Umwandlung in den Verfall resp. die Einziehung von<br />

Wertersatz. Dies führt zur Durchbrechung der Rechtskraft 220 . Das Gericht des ersten Rechtszugs, dem<br />

insoweit Ermessen eingeräumt ist, entscheidet darüber ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss<br />

gemäß § 462 StPO 221 .<br />

Über § 76 Alt. 1 StGB „Nichtausführbarkeit der Anordnung“ werden Fallgestaltungen erfasst, wenn das<br />

ursprüngliche Objekt dem staatlichen Zugriff entzogen ist. Beispiele 222 :<br />

Verbrauch des Einziehungsgegenstandes<br />

Wirksame Veräußerung des Einziehungsgegenstandes vor der gerichtlichen Entscheidung<br />

Verbrauch oder Beiseiteschaffen des Verfallsgegenstandes<br />

Unter § 76 Alt. 2 StGB „Unzureichende Anordnung“ fallen hingegen Konstellationen, bei denen der<br />

Gegenstand mit Rechten belastet worden ist, welche bei der Einziehung eine Entschädigungspflicht<br />

nach § 74f StGB auslösen würden 223 .<br />

Eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung ist nur dann angezeigt, wenn die betreffenden Umstände<br />

nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung bekannt geworden sind, wobei die sonstigen Voraussetzungen<br />

für den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes vorliegen müssen 224 .<br />

Zusammenfassung<br />

Die Anordnung des Verfalls und der Einziehung im subjektiven Verfahren entspricht dem<br />

Regelfall.<br />

§ 76a StGB eröffnet lediglich einen anderen prozessualen Weg für Verfall und Einziehung,<br />

lässt aber deren Anwendungsvoraussetzungen unberührt.<br />

§ 76a StGB stellt grundsätzlich auf tatsächliche Verfolgungshindernisse ab.<br />

Darüber hinaus ist die Anordnung des Verfalls im objektiven Verfahren auch beim schuldlos<br />

Handelnden möglich, da aus normativen Gründen das schuldlose Handeln einem tatsächlichen<br />

Verfolgungshindernis gleicht.<br />

Wenn die Umsetzung des/der angeordneten (Original-)Verfalls und/oder Einziehung<br />

nachträglich unmöglich geworden ist, ermöglicht § 76 StGB die Umwandlung in den Verfall<br />

resp. die Einziehung von Wertersatz.<br />

220 Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 76 StGB Rn. 1.<br />

221 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 76 Rn. 2.<br />

222 Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 76 StGB Rn. 2.<br />

223 Wiedner, Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 76 StGB Rn. 3.<br />

224 Joecks, Münchener Kommentar (MK), StGB Band 2/1 §§ 52-79b, 2005, § 76 Rn. 6 ff.<br />

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