Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />
nicht ausreichend 76 . Die Anordnung richtet sich insoweit gegen den Tatbeteiligten, der den Gegenstand<br />
erlangt hat 77 , wobei der Dritte gem. §§ 442 Abs. 1, 431 StPO am Verfahren zu beteiligen ist.<br />
1.2.5 Der Verfall nach § 73 Abs. 3 StGB<br />
Frage:<br />
Worin liegt die besondere Bedeutung des Drittempfängerverfalls?<br />
Im Rahmen der Vermögensabschöpfung kommt § 73 Abs. 3 StGB, der den so genannten „Drittempfängerverfall“<br />
normiert, nicht nur materiell-, sondern auch verfahrensrechtlich eine zentrale Bedeutung<br />
zu.<br />
Das hängt zum einen damit zusammen, dass bei einer Vielzahl von Fallgestaltungen zunächst nicht die<br />
strafbewehrt handelnden Organe etc., sondern die hinter ihnen stehenden bzw. von ihnen vertretenen<br />
juristischen Personen u.a. verfallsrelevant etwas erlangt haben.<br />
Zum anderen ist vermehrt festzustellen, dass insbesondere Täter aus dem Kreis der organisierten<br />
(Wirtschafts-)Kriminalität teilweise auch schon im Vorfeld der eigentlichen Straftaten und mitunter bei<br />
Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung auf vielfältige Weise vermögensrelevante Dispositionen vornehmen,<br />
um sich – jedenfalls nach außen hin – (vermeintlich) zu entreichern und damit den staatlichen<br />
Zugriff zu erschweren oder zu vereiteln. Derartige Bemühungen zeigen sich beispielsweise in der Weitergabe<br />
inkriminierter Vermögenswerte an nahe Angehörige, in der Durchführung von Scheingeschäften<br />
oder in der Begründung komplexer Treuhandverhältnisse.<br />
Vor diesem Hintergrund hat sich hierzu in den letzten Jahren eine umfangreiche Judikatur entwickelt.<br />
Im Kern geht es dabei in erster Linie um den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB und andere<br />
materiell-rechtliche Lösungsansätze außerhalb des Drittempfängerverfalls, etwa über das Anfechtungsgesetz<br />
78 . Daneben werden aber auch Fragen zu den Möglichkeiten des Organdurchgriffs, der<br />
gesamtschuldnerischen Haftung oder eines Härtefalls nach § 73c StGB behandelt. Schließlich können<br />
sich bei vorläufig sichernden Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO auch spezifisch verfassungsrechtliche<br />
Probleme im Zusammenhang mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art.<br />
13 GG) und mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) stellen.<br />
76 Fischer a.a.O.<br />
77 Fischer a.a.O.<br />
78 Vgl. Rhode, wistra 2012, 85 ff.<br />
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