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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil I Materielles Recht der Vermögensabschöpfung<br />

e. Weitere Fallgestaltungen<br />

Die systematische Stellung des § 73 Abs. 3 StGB in das Normgefüge des (Original-)Verfalls und dessen<br />

Wortlaut legen es zunächst nahe, dass zur Begründung eines Verschiebungsfalls die Weitergabe des<br />

originär inkriminierten Vermögens im Sinne des § 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erforderlich ist. Bei verschiedenen,<br />

eher atypischen Fallgestaltungen ergeben sich daher Zweifel, ob der Zugriff bei einem<br />

Dritten gestützt auf § 73 Abs. 3 StGB noch möglich ist.<br />

(1) Vermischung von inkriminiertem mit legalem Vermögen<br />

Fall 1597 :<br />

Auch die Entscheidung des OLG Hamburg steht in Zusammenhang mit dem „Falk-<br />

Komplex“; der relevante Sachverhalt ist bereits im Rahmen des Falls 9 verkürzt wiedergeben<br />

worden.<br />

Im Rahmen der Weiterleitung des gezahlten Kaufpreises wurden verschiedene Gesellschaften<br />

eingebunden, so u.a. auch die DSF AG und die AFH GmbH.<br />

Nachdem zunächst auf einem Konto der DSF AG ein Teil des Kaufpreises in Höhe von<br />

rund 52.500.000,- Euro verbucht worden war, überwies der Geschäftsführer der AG<br />

einen Betrag in dieser Höhe an die AFH GmbH, wo einige Tage später 52.500.000,-<br />

Euro dem Geschäftskonto dieser Gesellschaft gutgeschrieben wurden. Die Besonderheit<br />

des Falls lag darin, dass auf dem Konto der DSF AG vor Eingang der Zahlung bereits<br />

ein Guthabensaldo von ebenfalls ungefähr 52.000.000,- Euro, aus nicht strafbewehrten<br />

Quellen herrührend, bestand.<br />

Kann daher unter Annahme eines Verschiebungsfalls die AFH GmbH in Anspruch genommen<br />

werden?<br />

Frage:<br />

Warum erscheint der Fall problematisch?<br />

Unproblematisch wäre der Fall dann zu beurteilen gewesen, wenn der inkriminierte Erlös entweder<br />

Schritt für Schritt in bar weitergegeben worden wäre oder aber sich der Stand des Geschäftskontos<br />

der DSF AG zum Zeitpunkt der Verbuchung der Überweisung auf 0,- Euro belaufen hätte. In beiden<br />

Varianten wäre klar gewesen, dass originär Erlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB weitergereicht<br />

wurde.<br />

Im Fall 15 ist es demgegenüber in der Sphäre der DSF AG zu einer Vermischung von inkriminierten<br />

mit legalem (Buch-)Geld gekommen. Dies dürfte wohl keine Surrogation im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz<br />

2 StGB bewirkt haben, da auf Seiten der DSF AG kein neues Recht, sondern nur ein entsprechend<br />

erhöhter Auszahlungsanspruch gegenüber dem kontoführenden Institut begründet wurde, sondern es<br />

stellt vielmehr eine „vertikale Kontamination“ dar 98 . Vor diesem Hintergrund haben die anwaltlichen<br />

Vertreter in diesem Verfahren auch eingewandt, es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob inkriminiertes<br />

Vermögen oder aber aus dem legalen Vermögensbestand („Bodensatztheorie“) verfügt<br />

worden sei, weshalb von einem „Erfüllungsfall“ auszugehen sei.<br />

97 Der abgewandelt wiedergegebene Sachverhalt ist angelehnt an Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom<br />

10.12.2004, 1 Ws 216/04; vgl. auch OLG Thüringen, Beschluss vom 27.07.2004, 1 Ws 234-236/04.<br />

98 Vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 261 Rn. 8 und 29.<br />

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