Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen
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Teil III Rückgewinnungshilfe zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten<br />
e. Tenorierung und Urteilsgründe<br />
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Urteilstenor von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar der<br />
Erfüllung seiner Aufgaben dient 446 . Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen nur einen<br />
Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher Höhe ist es daher geboten,<br />
im Urteilstenor die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und – ihnen zugeordnet – den oder<br />
die Vermögenswerte zu bezeichnen, welche gemäß § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des<br />
Staates unterliegen können 447 .<br />
Eine nähere Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zustehenden Ansprüche 448 ist im Urteilstenor<br />
dagegen nicht geboten; auch eine Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner<br />
erfordert nicht die Aufnahme im Urteilstenor. Es genügt vielmehr, dass sich diese (soweit möglich) aus<br />
den Urteilsgründen ergibt 449 .<br />
Fortführung der Lösung Fall 32:<br />
Es könnte daher wie folgt tenoriert werden 450 :<br />
„Es wird festgestellt, dass gegen die Angeklagten A. und B. wegen eines Geldbetrages<br />
in Höhe von 80.000,- Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da<br />
Ansprüche Verletzter entgegenstehen“.<br />
II Verlängerung der Sicherungstitel nach § 111i Abs. 3 StPO<br />
§ 111i Abs. 3 StPO<br />
Zuständigkeit:<br />
(Erkennendes) Gericht<br />
Form:<br />
Beschluss<br />
Voraussetzungen:<br />
Verfahrensweise nach<br />
§ 111i Abs. 2 StPO<br />
Rechtsfolgen:<br />
Aufrechterhaltung von (Anteilige) Aufhebung von BS/DA, § 111i Abs. 4 StPO:<br />
BS und DA bis zur Höhe des Erlangten sofern innerhalb der Frist Qualifizierte Mitteilung an Verletzte<br />
bzw. des Werts des Erlangten anderweitige Erfüllung entweder persönlich oder<br />
für drei Jahre eingetreten ist. im Rahmen des § 111e Abs. 4 StPO<br />
- Fristbeginn mit RK des Urteils<br />
- Arrestgrund nicht erf.<br />
- Sichergestellte Verm.werte sollen<br />
bezeichnet werden<br />
446<br />
Nack, Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 111i Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, §<br />
260 Rn. 20.<br />
447<br />
BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10 Rn. 34 – zitiert nach juris -.<br />
448<br />
Vgl. dazu etwa LG Stralsund, Urteil vom 16.06.2008, 22 KLs 51/07.<br />
449<br />
BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10 Rn. 35 – zitiert nach juris -.<br />
450<br />
Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010, 4 StR 215/10 Rn. 34 – zitiert nach juris -.<br />
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