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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil V Internationale Vermögensabschöpfung<br />

Zur normtechnischen Umsetzung dieses Grundsatzes hat sich der Europäische Rat für die sogenannte<br />

„Listendeliktslösung“ entschieden, die strukturell etwa mit dem Katalogtatensystem in der StPO bei<br />

besonders eingriffsintensiven strafprozessualen Maßnahmen (vgl. etwa § 100a StPO) vergleichbar ist.<br />

Bei Vorliegen bestimmter besonders schwerwiegender (Listen-)Delikte, wie etwa Beteiligung an einer<br />

kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen, illegaler Waffenhandel,<br />

Korruption, Betrug, Geldwäsche etc., die im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im<br />

Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sein müssen, führt die (ausländische) Verfalls- und<br />

Einziehungsentscheidung bzw. die vorläufige ausländische Sicherstellungsentscheidung auch ohne<br />

Überprüfung des Vorliegens beiderseitiger Strafbarkeit der Handlungen zu deren Anerkennung und zu<br />

einer zeitnahen Vollstreckung.<br />

Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidungen entsprechen daher dem Regel-<br />

und die Ablehnung dem Ausnahmefall.<br />

Die Prüfung der beiderseitigen Voraussetzungen der §§ 73 ff., 74 StGB, welche vom Erfordernis der<br />

Beiderseitigkeit der Strafbarkeit gedanklich zu trennen ist, ist dagegen obligatorisch 548 .<br />

Weitere wichtige Grundprinzipien der beiden Rahmenbeschlüsse sind:<br />

Definition von einheitlichen Begrifflichkeiten, die nicht in allen Fällen mit denen des deutschen<br />

Rechts übereinstimmen 549<br />

Direkter und unmittelbarer Geschäftsweg<br />

Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubs<br />

Rechtsmittelgarantien<br />

Frage:<br />

Welche fakalutativen Ablehnungsgründe sehen die beiden Rahmenbeschlüsse „Sicherstellung“<br />

und „Einziehung Gegenseitigkeit“ vor und worin liegt insoweit die Leitidee<br />

des Normgebers?<br />

Die Rahmenbeschlüsse sehen allerdings auch verschiedene fakultative Ablehnungsgründe vor, bei<br />

deren Vorliegen vom Grundsatz der Anerkennung und Vollstreckung abgewichen werden kann (vgl.<br />

Artikel 7 Rb „Sicherstellung“ und Artikel 8 Rb „Einziehung Gegenseitigkeit“).<br />

Die wichtigsten fakultativen Ablehnungsgründe, die beiden Rahmenbeschlüssen gemein sind, stellen<br />

sich wie folgt dar:<br />

kein Listendelikt<br />

ne bis in idem (Artikel 103 Abs. 3 GG; Artikel 54 SDÜ)<br />

Vollstreckungsverjährung<br />

Abwesenheitsentscheidungen<br />

Vorliegen bestimmter Inlandstaten<br />

Unzureichende oder unvollständige Bescheinigung<br />

Ferner bedarf es der Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorgaben.<br />

So sind Sicherstellungs- bzw. Verfalls- und Einziehungsentscheidungen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg<br />

zusammen mit einer von der jeweils im ersuchenden Staat (= Entscheidungsstaat) zuständigen<br />

Behörde auszufüllenden Bescheinigung im Sinne der Artikel 9 Rb „Sicherstellung“ und 4 Rb<br />

„Einziehung Gegenseitigkeit“ an die zuständige Behörde im ersuchten Staat (= Vollstreckungsstaat) zu<br />

übersenden.<br />

548 BR-Drucks. 67/09, S. 44 ff.<br />

549 So erfasst der Begriff „confiscation order“ (=(Einziehungs-)Entscheidung) nicht nur die Einziehung, sondern<br />

jede auf §§ 73 ff., 74 ff. StGB gestützte Sanktion (vgl. hierzu auch Art. 11 Abs. 1 EuGeldwäscheÜbk).<br />

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