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Arbeitshilfe - Justizakademie Nordrhein-Westfalen

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Teil II Verfahrensrecht<br />

5.2 Systematik der §§ 111b – 111n StPO<br />

Die §§ 111b – 111d StPO regeln die prozessualen Voraussetzungen der in Betracht kommenden (Sicherungs-)Titel<br />

entweder zu Gunsten des Staates oder aber zu Gunsten von Verletzten aus Straftaten.<br />

Sie bestimmen zusätzlich die Art des Zugriffs auf das (Legal-)Vermögen des Betroffenen im Wege von<br />

Beschlagnahme bzw. Pfändung.<br />

Anordnungs- und Vollstreckungskompetenzen sind in den §§ 111e und 111f StPO geregelt, während<br />

die §§ 111b Abs. 5, 111g, 111h, 111i und 111k StPO bestimmte Verfahrensregeln im Zusammenhang<br />

mit der Rückgewinnungshilfe vorgeben.<br />

Schließlich enthält § 111l StPO Bestimmungen zur Durchführung der Notveräußerung. Demgegenüber<br />

spielen die §§ 111m – 111n in der Praxis so gut wie keine Rolle und können daher unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

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